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Wirtschaftsfachwirt IHK
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Nach § 325 HGB müssen Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss (Bilanz, GuV, ggf. Anhang und Lagebericht) beim Bundesanzeiger offenlegen. Erleichterungen gelten für kleine Gesellschaften (§ 267 HGB).
Ab 2.000 Arbeitnehmern gilt das MitbestG 1976 (paritätischer Aufsichtsrat). Ab 500 Arbeitnehmern greift das Drittelbeteiligungsgesetz (1/3 Arbeitnehmervertreter).
Geschäftsführer oder Vorstand müssen bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung spätestens innerhalb von 3 Wochen Insolvenzantrag stellen. Verstöße sind strafbar.
Nach § 17 InsO liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn ein Unternehmen seine fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen kann. Richtwert: mehr als 10 % Unterdeckung.
Nach § 19 InsO liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht.
Das UmwG kennt: Verschmelzung (§§ 2 ff.), Spaltung (§§ 123 ff.), Vermögensübertragung und Formwechsel (§§ 190 ff. UmwG).
Beim Formwechsel (§ 190 UmwG) bleibt die Identität des Unternehmens erhalten, nur die Rechtsform ändert sich (z. B. GmbH → AG).
Bei der Verschmelzung (§ 2 UmwG) wird das Vermögen einer Gesellschaft auf eine andere übertragen – durch Aufnahme oder Neugründung.
Bei der Spaltung (§ 123 UmwG) wird das Vermögen auf mehrere Gesellschaften verteilt (Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung).
Sacheinlagen sind Einlagen in Form von Vermögensgegenständen (z. B. Maschinen, Grundstücke). Regelungen: § 5 GmbHG, § 27 AktG. Bewertung ist erforderlich.
Gesellschaft und Gesellschafter sind rechtlich getrennte Personen. Folge: eigenständige Körperschaftsteuer und Haftungsbeschränkung.
Bei Personengesellschaften wird der Gewinn direkt den Gesellschaftern zugerechnet (§ 15 EStG). Die Gesellschaft zahlt keine eigene Einkommensteuer.
Kaufleute sind zur Buchführung sowie zur Aufstellung von Bilanz und GuV verpflichtet.
Ein Unternehmen ist kraft Rechtsform Kaufmann (§ 6 HGB), z. B. GmbH oder AG, unabhängig vom Umfang des Geschäftsbetriebs.
Bei der kapitalistischen KGaA ist der unbeschränkt haftende Komplementär eine juristische Person (z. B. GmbH), wodurch das Haftungsrisiko faktisch begrenzt wird.
Nach § 160 HGB haften ausscheidende Gesellschafter noch 5 Jahre für Altverbindlichkeiten.
Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Person formal selbstständig ist, aber tatsächlich wie ein Arbeitnehmer tätig ist (Weisungsgebundenheit, Eingliederung, kein Unternehmerrisiko).
Die Außen-GbR nimmt aktiv am Rechtsverkehr teil und ist rechtsfähig. Die Innen-GbR hat keine Außenwirkung; Rechte und Pflichten liegen bei den Gesellschaftern.
Die Gesellschaftsform bestimmt die rechtliche Struktur und Organisation eines Unternehmens, insbesondere Führung, Verantwortlichkeitsverteilung, Behandlung von Gewinnen und Verlusten sowie den Zusammenschluss der Gesellschafter.
Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Mischformen, gemeinnützige Unternehmen und sonstige Unternehmen.
Die Rechtsform definiert die rechtliche Struktur eines Unternehmens, während die Gesellschaftsform die interne Organisation und den Zusammenschluss der Gesellschafter beschreibt.
Sie beeinflusst die Höhe des Eigenkapitals, den Haftungsumfang, die Gewinnbeteiligung, die Anzahl der Gründungsmitglieder, steuerliche Aspekte und die öffentliche Wahrnehmung.
Typenzwang bedeutet, dass in Deutschland nur gesetzlich vorgesehene Rechtsformen (z. B. GmbH, AG, OHG, KG) gewählt werden dürfen, um Rechtssicherheit und Transparenz zu gewährleisten.
Die Haftung erfolgt persönlich, unbeschränkt und mit dem Privatvermögen der Gesellschafter bzw. des Inhabers.
Kapitalgesellschaften sind juristische Personen. Die Haftung ist grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
Gründung durch eine natürliche Person, kein vorgeschriebenes Startkapital, volle Haftung mit Privatvermögen, alleiniger Gewinnanspruch und hohe Entscheidungsfreiheit.
Eine Personengesellschaft wird von mindestens zwei Gesellschaftern gegründet, die persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch haften. Sie ist kein eigenständiges Steuersubjekt.
GbR, OHG, KG und Stille Gesellschaft.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine Personengesellschaft nach §§ 705–740 BGB, die formlos gegründet werden kann, mindestens zwei Gesellschafter hat und grundsätzlich keiner Handelsregistereintragung bedarf.
Die OHG ist eine Personengesellschaft, die ein Handelsgewerbe betreibt, im Handelsregister eingetragen ist und bei der alle Gesellschafter persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch haften.
Die KG hat zwei Arten von Gesellschaftern: Komplementäre (volle Haftung) und Kommanditisten (Haftung beschränkt auf die Haftsumme).
Eine stille Gesellschaft ist eine Beteiligung an einem Handelsgewerbe mit Einlage. Der stille Gesellschafter tritt nach außen nicht in Erscheinung und haftet typischerweise nur mit seiner Einlage.
Juristische Person, Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen, übertragbare Anteile, Körperschaftsteuerpflicht und Publizitätspflichten.
Die Unternehmergesellschaft ist eine Sonderform der GmbH mit einem Mindeststammkapital ab 1 €, Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen und Rücklagepflicht von 25 % des Gewinns.
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit mindestens 25.000 € Stammkapital, notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag und Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen.
Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft mit mindestens 50.000 € Grundkapital, eingeteilt in Aktien, mit Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung als Organen.
Eine Mischform aus GmbH und KG, bei der die GmbH als Komplementär fungiert und somit die Haftung beschränkt wird.
Ein e.V. ist eine juristische Person für meist nicht wirtschaftliche Zwecke, entsteht durch Eintragung ins Vereinsregister und wird durch einen Vorstand vertreten.
Sie regelt die interne Organisation, die Geschäftsführung, die Haftungsverteilung, die Gewinn- und Verlustverteilung sowie die Art des Zusammenschlusses der Gesellschafter.
Haftungsumfang, Kapitalbedarf, Steuerbelastung, Publizitätspflichten, Gründungsaufwand, Anzahl der Gesellschafter sowie Außenwirkung und Kreditwürdigkeit.