VWL & BWL
Wirtschaftsfachwirt IHK
Wirtschaftsfachwirt IHK
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Cartes-fiches
Aktiengesellschaft mit in Aktien zerlegtem Grundkapital.
50.000 Euro (§ 7 AktG).
Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung.
Haftungsbeschränkung und bessere Kapitalbeschaffung.
Hoher Gründungsaufwand und Publizitätspflichten.
Beteiligung der Arbeitnehmer an Unternehmensentscheidungen.
Ab mehr als 2.000 Arbeitnehmern (MitbestG).
Sie beeinflusst Haftung, Steuern und Finanzierung.
Einzelunternehmen oder UG (haftungsbeschränkt).
Zusammenarbeit oder Vereinigung rechtlich selbstständiger Unternehmen.
Kooperation und Konzentration.
Zusammenarbeit rechtlich selbstständiger Unternehmen ohne Aufgabe der Eigenständigkeit.
Zusammenfassung von Unternehmen unter einheitlicher Leitung.
Kostensenkung, Marktmacht, Risikoteilung und Wachstum.
Arbeitsgemeinschaft, Kartell, Joint Venture.
Zeitlich begrenzte Zusammenarbeit für ein bestimmtes Projekt.
Absprachen zwischen Unternehmen zur Wettbewerbsbeschränkung.
Grundsätzlich verboten (§ 1 GWB), Ausnahmen möglich.
Gemeinschaftsunternehmen mehrerer Partner für ein bestimmtes Vorhaben.
Risikoteilung, Kostensenkung und Know-how-Austausch.
Abstimmungsprobleme und mögliche Interessenkonflikte.
Horizontal, vertikal und lateral.
Zusammenschluss von Unternehmen der gleichen Produktionsstufe.
Zusammenschluss von Unternehmen unterschiedlicher Produktionsstufen.
Zusammenschluss branchenfremder Unternehmen.
Verschmelzung von Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit.
Verschmelzung durch Aufnahme oder Neugründung.
Zusammenschluss rechtlich selbstständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung.
Marktmachtsteigerung, Synergien und Rationalisierung.
Kostenvorteile oder Leistungssteigerungen durch Zusammenschlüsse.
Wettbewerbsbeschränkung und Marktmachtmissbrauch.
Überwachung und Sicherstellung des Wettbewerbs.
Zusammenschlüsse auf Wettbewerbsbeschränkung (§§ 35 ff. GWB).
Überlegene Stellung eines Unternehmens am Markt (§ 18 GWB).
Bei über 40 % Marktanteil (Vermutungsregel).
Kostenvorteile, Marktausweitung und Wettbewerbsstärkung.
Wettbewerbsverzerrung und Abhängigkeiten.
Haftungsdurchgriff bedeutet, dass Gesellschafter ausnahmsweise persönlich haften, obwohl grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen haftet (§ 13 GmbHG). Gründe können Existenzvernichtung, Vermögensvermischung oder Rechtsmissbrauch sein.
Kapitalaufbringung bedeutet die ordnungsgemäße Einzahlung des Stammkapitals (§ 7 GmbHG). Mindeststammkapital: 25.000 € (§ 5 GmbHG), davon mindestens 12.500 € vor Eintragung.
Nach § 30 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht an Gesellschafter ausgezahlt werden. Unzulässige Auszahlungen müssen nach § 31 GmbHG zurückerstattet werden.