Steuern
Wirtschaftsfachwirt Thema Steuern
Wirtschaftsfachwirt Thema Steuern
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Lernkarten
Die Gegenleistung, in der Regel der Kaufpreis (§ 8 Abs. 1 GrEStG).
Kaufpreis 300.000 €, Steuersatz 6 % → Grunderwerbsteuer 18.000 € (§§ 8, 11 GrEStG).
Eine Steuer auf den Erwerb von Vermögen von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
Eine Steuer auf unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
Der Erwerber des Vermögens (§ 20 Abs. 1 ErbStG).
Steuerfreie Beträge je nach Verwandtschaftsgrad, z. B. 500.000 € für Ehegatten (§ 16 ErbStG).
Ehegatte erbt 400.000 € → keine Erbschaftsteuer wegen Freibetrag (§ 16 ErbStG).
Die Abgabenordnung regelt das allgemeine Steuerverfahrensrecht (§ 1 AO).
Jede hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls (§ 118 AO).
Ein Verwaltungsakt, mit dem eine Steuer festgesetzt wird (§ 155 AO).
Nach Ablauf bestimmter Fristen darf eine Steuer nicht mehr festgesetzt werden (§ 169 AO).
Vier Jahre bei den meisten Steuerarten (§ 169 Abs. 2 AO).
Zusammenfassung mehrerer Unternehmen zu einer steuerlichen Einheit (§ 14 KStG).
Finanzielle Eingliederung und Gewinnabführungsvertrag (§ 14 KStG).
Mehrere Unternehmen gelten als ein Unternehmer (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG).
Verrechnung von Gewinnen und Verlusten innerhalb des Organkreises (§ 14 KStG).
Haftung des Organträgers für Steuern der Organgesellschaft (§ 73 AO).
Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 38 Abs. 1 EStG).
Der Arbeitnehmer ist Steuerschuldner, der Arbeitgeber führt die Steuer an das Finanzamt ab (§ 38 Abs. 2 EStG).
Lohnsteuerklassen berücksichtigen persönliche Verhältnisse wie Familienstand und Anzahl Kinder (§ 38b EStG).
Ein geldwerter Vorteil ist ein Sachbezug oder Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis, der steuerpflichtig ist (§ 8 Abs. 1 EStG).
Private Nutzung eines Firmenwagens stellt einen geldwerten Vorteil dar (§ 8 Abs. 2 EStG).
Pauschale Bewertung der privaten Firmenwagennutzung mit 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat (§ 8 Abs. 2 EStG).
Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG).
Planmäßige Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts (§ 7 EStG).
Gleichmäßige Abschreibung über die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts (§ 7 Abs. 1 EStG).
Anschaffungskosten 10.000 €, Nutzungsdauer 5 Jahre → jährliche AfA 2.000 € (§ 7 EStG).
Ein bewegliches Wirtschaftsgut mit Anschaffungskosten bis 800 € netto (§ 6 Abs. 2 EStG).
GWG können im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2 EStG).
Verluste können mit positiven Einkünften verrechnet werden (§ 10d EStG).
Verlustverrechnung mit Einkünften des Vorjahres (§ 10d Abs. 1 EStG).
Übertragung nicht genutzter Verluste in zukünftige Jahre (§ 10d Abs. 2 EStG).
Regelungen zur Besteuerung grenzüberschreitender Sachverhalte (§ 1 AStG).
Mehrfache Besteuerung desselben Einkommens durch verschiedene Staaten.
Völkerrechtlicher Vertrag zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Art. 59 GG).
Freistellungsmethode und Anrechnungsmethode (§ 34c EStG).
Feste Geschäftseinrichtung, über die die Tätigkeit eines Unternehmens ausgeübt wird (§ 12 AO).
Steuer, die direkt an der Einkommensquelle einbehalten wird (§ 43 EStG).
Vorsätzliche Verkürzung von Steuern oder Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile (§ 370 AO).
Festsetzung einer zu niedrigen Steuer oder Nichtfestsetzung (§ 370 AO).