Steuern
Wirtschaftsfachwirt Thema Steuern
Wirtschaftsfachwirt Thema Steuern
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Lernkarten
Strafbefreiende Erklärung bei Steuerhinterziehung unter bestimmten Voraussetzungen (§ 371 AO).
Prüfung steuerlicher Verhältnisse durch das Finanzamt (§ 193 AO).
Rechtsbehelf gegen Steuerbescheide (§ 347 AO).
Ein Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 355 AO).
Hinausschieben der Steuerzahlung aus Billigkeitsgründen (§ 222 AO).
Zuschlag bei verspäteter Zahlung von Steuern (§ 240 AO).
Unbeschränkte Steuerpflicht liegt bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland vor (§ 1 Abs. 1 EStG), z. B. Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland. Beschränkte Steuerpflicht betrifft Personen ohne Wohnsitz, die nur inländische Einkünfte erzielen (§ 1 Abs. 4 EStG), z. B. aus Vermietung.
Die Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 EStG) ergeben den Gesamtbetrag der Einkünfte. Nach Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen entsteht das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG).
Bei einem zu versteuernden Einkommen oberhalb des Grundfreibetrags wird die Steuer nach dem progressiven Tarif berechnet (§ 32a EStG), wobei der Steuersatz mit steigendem Einkommen zunimmt.
Hinzurechnungen neutralisieren Finanzierungsentscheidungen, um die Ertragskraft des Betriebs unabhängig von der Finanzierung zu besteuern (§ 8 GewStG).
Der Hebesatz wird von der Gemeinde festgelegt und vervielfacht den Steuermessbetrag, wodurch die endgültige Gewerbesteuer entsteht (§ 16 GewStG).
Unternehmer führen Umsatzsteuer aus Ausgangsumsätzen ab und ziehen Vorsteuer aus Eingangsleistungen ab (§§ 15, 16 UStG), sodass sie wirtschaftlich nicht belastet sind.
Steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG können entweder mit Vorsteuerabzug (z. B. innergemeinschaftliche Lieferungen) oder ohne Vorsteuerabzug erfolgen, was den Unternehmer wirtschaftlich belastet.
Bei Anwendung des § 19 UStG entfällt der Vorsteuerabzug, was bei hohen Investitionen zu Nachteilen führen kann.
Die Abgeltungsteuer beträgt pauschal 25 % (§ 32d EStG), während Kapitalerträge auf Antrag in die tarifliche Einkommensteuer einbezogen werden können, wenn dies günstiger ist.
Freibeträge berücksichtigen familiäre Nähe und sollen Vermögensübergänge innerhalb der Familie steuerlich begünstigen (§ 16 ErbStG).
Der Organträger haftet für Steuerschulden der Organgesellschaft, was zu erhöhten finanziellen Risiken führt (§ 73 AO).
Die Abgabenordnung enthält das allgemeine Steuerverfahrensrecht und gilt ergänzend zu den Einzelsteuergesetzen wie EStG, KStG oder UStG (§ 1 AO).
Nach Ablauf der Festsetzungsfrist darf eine Steuer nicht mehr festgesetzt werden, was Rechtssicherheit schafft (§ 169 AO).
DBA verhindern, dass Einkünfte mehrfach besteuert werden, indem sie Besteuerungsrechte zwischen Staaten aufteilen (§ 34c EStG).
Steuerhinterziehung erfolgt vorsätzlich (§ 370 AO), leichtfertige Steuerverkürzung fahrlässig (§ 378 AO).
Steuern sind Geldleistungen, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen auferlegt werden (§ 3 Abs. 1 AO).
1. Geldleistung2. Keine direkte Gegenleistung3. Öffentlich-rechtliches Gemeinwesen4. Zur Einnahmeerzielung5. Gesetzliche Grundlage (§ 3 AO)
Steuern sind ohne Gegenleistung (§ 3 AO). Gebühren werden für konkrete Leistungen erhoben (z. B. Passgebühr). Beiträge werden für die Möglichkeit der Inanspruchnahme erhoben (z. B. IHK-Beitrag).
Die AO enthält das allgemeine Steuerverfahrensrecht, also Vorschriften zu Steuerpflicht, Steuerbescheid, Festsetzung, Vollstreckung und Steuerstrafrecht.
Ein Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt, durch den eine Steuer festgesetzt wird (§ 155 AO).
Mit Bekanntgabe (§ 124 AO). Er gilt regelmäßig am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 AO).
Ein Monat nach Bekanntgabe (§ 355 AO).
Wer den Finanzbehörden vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt, begeht Steuerhinterziehung (§ 370 AO).
Wenn Steuern durch grobe Fahrlässigkeit verkürzt werden (§ 378 AO).
Steuerpflicht ist die gesetzlich begründete Verpflichtung, Steuern zu zahlen (§ 33 AO).
Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sind mit ihrem Welteinkommen steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG).
Ja. Aufgrund unbeschränkter Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 EStG) unterliegt das gesamte Welteinkommen der Einkommensteuer.
Personen ohne Wohnsitz in Deutschland sind nur mit ihren inländischen Einkünften steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG).
1. Land- und Forstwirtschaft2. Gewerbebetrieb3. Selbständige Arbeit4. Nichtselbständige Arbeit5. Kapitalvermögen6. Vermietung und Verpachtung7. Sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 EStG)
Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG).
Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 EStG).
Der Grundfreibetrag ist der Teil des Einkommens, der steuerfrei bleibt (§ 32a EStG).
Der Steuersatz steigt mit zunehmendem Einkommen (§ 32a EStG).
Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)- Sonderausgaben (§ 10 EStG)- außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG)= EinkommenNach Abzug von Freibeträgen ergibt sich das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG).