Steuern
Wirtschaftsfachwirt Thema Steuern
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Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen erhoben werden (§ 3 Abs. 1 AO).
Zu den wichtigsten Steuerarten zählen Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer sowie weitere Verkehrs- und Verbrauchssteuern (§ 3 AO).
Die Einkommensteuer ist eine Personensteuer, die das Einkommen natürlicher Personen besteuert (§ 1 Abs. 1 EStG).
Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG).
Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland sind mit ihren inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG).
Es gibt sieben Einkunftsarten: Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 EStG).
Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis, insbesondere Löhne, Gehälter, Gratifikationen und geldwerte Vorteile (§ 19 EStG).
Einkünfte aus selbständiger nachhaltiger Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (§ 15 EStG).
Erträge aus Kapitalanlagen, z. B. Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus Wertpapierverkäufen (§ 20 EStG).
Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträgen (§ 2 Abs. 5 EStG).
Die Einkommensteuer wird auf das zu versteuernde Einkommen anhand des progressiven Steuertarifs angewendet (§ 32a EStG).
Der Grundfreibetrag stellt sicher, dass das Existenzminimum steuerfrei bleibt (§ 32a Abs. 1 EStG).
Liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag, fällt keine Einkommensteuer an (§ 32a EStG).
Der Steuersatz steigt mit zunehmendem Einkommen an, um eine höhere Leistungsfähigkeit stärker zu belasten (§ 32a EStG).
Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, z. B. Fahrtkosten oder Arbeitsmittel (§ 9 EStG).
Ein pauschaler Abzug für Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 9a EStG).
Private Ausgaben, die steuerlich abzugsfähig sind, z. B. Vorsorgeaufwendungen oder Kirchensteuer (§ 10 EStG).
Zwangsläufige, außergewöhnlich hohe Aufwendungen, z. B. Krankheitskosten (§ 33 EStG).
Ein Zuschlag zur Einkommensteuer, der zur Finanzierung besonderer staatlicher Aufgaben erhoben wird (§ 3 SolzG).
Erklärung des Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt zur Festsetzung der Einkommensteuer (§ 25 EStG).
Die Körperschaftsteuer ist eine Steuer auf das Einkommen juristischer Personen, z. B. GmbH oder AG (§ 1 Abs. 1 KStG).
Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG sowie bestimmte Vereine und Stiftungen (§ 1 KStG).
Der Körperschaftsteuersatz beträgt einheitlich 15 % des zu versteuernden Einkommens (§ 23 Abs. 1 KStG).
Das zu versteuernde Einkommen der Körperschaft (§ 7 Abs. 1 KStG).
Ja, auf die Körperschaftsteuer wird zusätzlich Solidaritätszuschlag erhoben (§ 3 SolzG).
Zu versteuerndes Einkommen 100.000 €, Körperschaftsteuer 15.000 € (§ 23 KStG), zzgl. Solidaritätszuschlag (§ 3 SolzG).
Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer auf den Ertrag von Gewerbebetrieben (§ 2 Abs. 1 GewStG).
Alle stehenden Gewerbebetriebe im Inland (§ 2 GewStG).
Der nach einkommen- oder körperschaftsteuerlichen Vorschriften ermittelte Gewinn, korrigiert um Hinzurechnungen und Kürzungen (§ 7 GewStG).
Bestimmte Finanzierungsaufwendungen werden dem Gewinn wieder hinzugerechnet (§ 8 GewStG).
Zinsen, Mieten, Pachten oder Leasingraten (§ 8 Nr. 1 GewStG).
Bestimmte Erträge werden vom Gewerbeertrag abgezogen (§ 9 GewStG).
Erträge aus Grundbesitz können gekürzt werden (§ 9 Nr. 1 GewStG).
Ein Freibetrag von 24.500 € für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG).
Nein, Kapitalgesellschaften haben keinen Freibetrag bei der Gewerbesteuer (§ 11 GewStG).
Ein Prozentsatz zur Berechnung des Steuermessbetrags, derzeit 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG).
Gewerbeertrag × Steuermesszahl (§ 11 GewStG).
Von der Gemeinde festgelegter Prozentsatz zur Berechnung der endgültigen Gewerbesteuer (§ 16 GewStG).
Gewerbeertrag 100.000 €, Steuermessbetrag 3.500 € (3,5 %), Hebesatz 400 % → Gewerbesteuer 14.000 € (§§ 11, 16 GewStG).
Die Gewerbesteuer wird von den Gemeinden erhoben (§ 1 GewStG).