Mietvertrag

Allgemein

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D. D.
Diese Lernkarten erklären grundlegend den Mietvertrag, insbesondere Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter. Zentrale Themen sind Kündigungsschutz, Mietzinsanpassungen, Rückgabe der Mietsache und besondere Regeln für Familienwohnungen. Sie richten sich an Schüler, die sich mit rechtlichen Grundlagen vertraut machen möchten.
Karten
55
Lernende
3
Sprache
Deutsch
Kategorie
Naturkunde
Stufe
Grundschule
Erstellt / Aktualisiert
13.11.2025 / 18.07.2026

Lernkarten

Was sind die Voraussetzungen der Mietzinserhöhung bei befristeten Mietverträgen?

Mietzinserhöhungen während des Mietverhältnisses bei befristeten Mietverträgen sind nur in Form des indexierten Mietzines (OR 269b) oder des Staffelmietzinses (OR 269c) zulässig.

Mietzinsherabsetzung: Unter welchen Voraussetzungen ist der Mieter berechtigt, den Anfangsmietzins anfzufechten und die Herabsetzung zu verlangen? Welche Methode wird angewendet?

OR 270:

  • bei persönlicher oder familiärer Notlage oder besonderen örtlichen Marktverhältnissen (Wohnungsknappheit), weswegen der Mieter sich zum Vertragsschluss gewzungen sah; oder
  • wenn der Anfrangsmietzins gegenüber dem alten ohne Sanierung erheblich (um 10%) erhöht ist. 

Materiell wird der Anfangsmietzins an sich nach der absoluten Methode (BGE 120 II 240) überprüft:

  • angemessener Nettoertrag;
  • ort- & quartierüblicher Mietzins;
  • kostendeckende Bruttorendite

Wird die Erhöhung vom Vermieter mit Faktoren der relativen Methode begründet (wie Kostenveränderung oder wertvermehrende Investitionen) und verlangt der Mieter nicht die Anwendung der absoluten Methode, so wird auch beim Anfangsmietzins die relative Methode angewendet. 

Anfechtbar sind der Anfangsmietzins sowohl des unbefristeten als auch des befristeten Mietverhältnisses sowie der Staffelmietzins und der indexierte Mietzins. 

Das Begehren ist innert 30 Tagen seit übernahme des Mietobjekts bei der Schlichtungsstelle anhängig zu machen.

Mietzinsherabsetzung: Unter welchen Voraussetzungen ist der Mieter berechtigt, die Herabsetzung des Mietzinses während der Mietdauer zu verlangen? Welche Methode wird angewendet? 

Der Mieter eines unbefristeten Mietvertrags kann eine Herabsetzung des Mietzinses während des Mietverhältnisses (OR 270a I) verlangen wegen:

  • einer wesentlichen Veränderung der Berechnungsgrundlagen (veränderte Kostenfaktoren), die zu einem übersetzen Ertrag aus der Mietsache nach OR 269 und 269a führt.

 

Eine wesentliche Veränderung der Berechnungsgrundlage liegt vor bei:

  • einer Referenzzinssatzsenkung (mind. 0.25%)
  • einer Leistungsverminderung oder Geltendmachung neuer Nebenkosten seitens des Vermieters

 

Für den Mieter gilt ausschliesslich die relative Methode: Er kann sich für eine Herabsetzung nur auf Kostenveränderung berufen, die seit dem vereinbarten Anfangsmietzins oder seit der letzten unangefochtenen Mietzinserhöhung oder -senkung eingetreten sind.

Der Mieter hat die Herabsetzung wie folgt zu begehren (OR 270a I + II):

  • Die Herabsetzung kann unter Einhaltung der Kündigungsfrist erst auf den nächstmöglichen Kündigungstermin hin verlangt werden. 
  • Das Herabsetzugsbegehren ist schriftlich beim Vermieter zu stellen, der innert 30 Tagen Stellung zu nehmen hat. 
  • Versäumt der Vermieter die Frist od. entspricht er dem Begehren nicht od. nur teilweise, hat der Mieter innert 30 Tagen die Schlichtungsbehörde anzurufen. 

Mietzinsherabsetzung: Wie hat der Mieter das Herabsetzungsbegehren während der Mietdauer zu stellen?

 

Der Mieter hat die Herabsetzung wie folgt zu begehren (OR 270a I + II):

  • Die Herabsetzung kann unter Einhaltung der Kündigungsfrist erst auf den nächstmöglichen Kündigungstermin hin verlangt werden. 
  • Das Herabsetzugsbegehren ist schriftlich beim Vermieter zu stellen, der innert 30 Tagen Stellung zu nehmen hat. 
  • Versäumt der Vermieter die Frist od. entspricht er dem Begehren nicht od. nur teilweise, hat der Mieter innert 30 Tagen die Schlichtungsbehörde anzurufen. 

 

Was gibt es sonst noch für mögliche Mietzinse?

  • (Pauschal-)Mietzins
  • Umsatzabhängiger Mietzins
  • Indexierter Mietzins
  • Staffelmietzins

Beendigung des Mietvertrags: Wie kann ein unbefristeter Mietvertrag beendet werden?

Aufhebungsvertrag

Jeder unbefristete oder befristete Mietvertrg kann durch übereinstimmende Willensäusserungen von Mieter und Vermieter formfrei aufgehoben werden. Die Folgen des Aufhebungsvertrags sind:

  • die mietvertraglichen Pflichten sind mit Wirkung ex nunc beendet
  • die Rückabwicklungspflichten (Rückgabe der Mietsache) bleiben bestehen. 

Merke: die Kündigungs- (OR 266a ff) & Kündigungsschutzbestimmungen (OR 271 ff.) sind nicht anwendbar!

 

ordentliche Kündigung

Das unbefristete Mietverhältnis kann unter Einhaltung einer gesetzlichen Kündigungsfrist auf einen gesetzlichen Kündigungstermin (OR 255 + 266a) beendet werden. 

Die Parteien können längere - nicht aber kürzere - Kündigungsfristen und zudem andere Kündigungstermine als die gesetzlichen vereinbaren (OR 266a I). Es ist nicht zulässig für Mieter & Vermieter unterschiedliche Kündigungsfristen und/oder -termine festzulegen.

 

ausserordentliche Kündigung

Bei jedem MV kann dieses von Vermieter & Mieter zwingend gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Vertragserfüllung für die kündigende Partei unzumutbar macht. Gekündigt werden kann mit Einhaltung der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt (OR 266g I). I.d.R. hat der Kündigende dem Gekündigten eine Entschädigung für den entstandenen Schaden zu leisten. 

Nichtig ist die Kündigung, wenn kein wichtiger Grund vorlag.

 

Beendigung des Mietvertrags: Wie kann ein befristeter Mietvertrag beendet werden?

Fristablauf

Das befristete Mietverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf der ausdrücklich od. stillschweigend vereinbarten Dauer (OR 255 II und 266 I). Setzen die Parteien das Mietverhältnis stillschweigend - mit Wissen & ohne Widerspruch des Vermieters - fort, so gilt es als unbefristetes Mietverhältnis (OR 266 II). In Praxis werden of sog. Fortlaufklauseln vereinbart. 

 

Aufhebungsvertrag

Jeder unbefristete oder befristete Mietvertrg kann durch übereinstimmende Willensäusserungen von Mieter und Vermieter formfrei aufgehoben werden. Die Folgen des Aufhebungsvertrags sind:

  • die mietvertraglichen Pflichten sind mit Wirkung ex nunc beendet
  • die Rückabwicklungspflichten (Rückgabe der Mietsache) bleiben bestehen. 

Merke: die Kündigungs- (OR 266a ff) & Kündigungsschutzbestimmungen (OR 271 ff.) sind nicht anwendbar!

 

ausserordentliche Kündigung

Bei jedem MV kann dieses von Vermieter & Mieter zwingend gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Vertragserfüllung für die kündigende Partei unzumutbar macht. Gekündigt werden kann mit Einhaltung der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt (OR 266g I). I.d.R. hat der Kündigende dem Gekündigten eine Entschädigung für den entstandenen Schaden zu leisten. 

Nichtig ist die Kündigung, wenn kein wichtiger Grund vorlag.

Beendigung des Mietvertrags: Form der Kündigung?

Jede ordentliche od. ausserordentliche Kündigung hat bei der Wohn- & Geschäftsraummiete wie folgt zu erfolgen (OR 266l):

  • vom Mieter schriftlich
  • vom Vermieter mit amtlichem kantonalem Formular (mit Angabe über Kündigungsanfechtung & Erstreckung; s. auch VMWG 9)

Eine formwidrige Kündigung ist nichtig. 

Alle anderen Mietverhältnisse können formfrei gekündigt werden. 

 

Beendigung des Mietvertrags: Was ist bei der Kündigung der Familienwohnung zu beachten?

Die Familienwohnung bzw. Wohnung der eingetragenen Partnerschaft kann: 

  • der Mieter nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Ehegatten ordentlich od. ausserodentlich kündigen (OR 266m I  + III). Die Zustimmung des Ehegatten muss nicht schriftlich erfolgen.
  • der Vermieter nur mit separater persönlicher Kündigung je an den Mieter und den Ehegatten kündingen (OR 266n)

Eine Kündigung, die nicht separat an beide Partner od. ohne Zustimmung des anderen erfolgt, ist nichtig.

Rückgabe der Mietsache: In welchem Zustand hat der Mieter die Sache dem Vermieter zurückzugeben?

Der Mieter muss die Sache gereinigt in dem Zustand abgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt (OR 267 I).

Der Mieter haftet für:

  • die übermässige Abnutzung (z.B. das Haustier hat die Tapeten mittels Kratzen beschädigt; die Wände sind schwärzlich wegen Kerzenruss oder Zigarettenrauchs, der Spannteppich ist nach 2 Jahren stark fleckig);
  • Schäden aus vertragswidrigem od. unsorgfältigem Gebrauch

Die gewöhnliche Abnutzung geht zulasten des Vermieters. Hilfsmittel dazu sind sog. Lebensdauertabellen für die gewöhnliche Nutzungsdauer. 

Beispiele für gewöhnliche Abnutzung:

  • Farbveränderungen der Wände; Tapetenverschleiss; Bodenabnutzung; Nagellöcher; Bildumrisse; abgefahrene Reifen; Benzin oder Ölflecken in einer Autoreparaturwerkstatt; Flecken in einer Werkstatt zur Verarbeitung flüssiger Stoffe

Nichtig sind Vereinbarungen, in denen sich der Mieter im Voraus verpflichtet, eine Entschädigung zu leisten, die anderes als die Deckung des allfälligen Schadens einschliess (OR 267 II).

Merke: Weigert sich der Mieter einer Immobilie, dieses zurückzugeben, so greift das Ausweisungsverfahren. Die Ausweisung hat nach der ZPO zu erfolgen: Erkenntnisverfahren (ZPO 219 ff., allfenfalls ZPO 243 ff und bei klarem Recht nach ZPO 248 lit. b + 257).

Rückgabe der Mietsache: Was sind die Prüfungs- & Meldeobliegenheiten des Vermieters?

Der Vermieter ist gehalten, bei Rückgabe der Mietsache i.S. (OR 267a):

  • den Zustand der Sache zu prüfen (Prüfungsobliegenheit);
  • erkennbare Mängel und versteckte Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, dem Mieter sofort - innerhalb von 1-2 Tagen nach der Rückgabe bzw. der Entdeckung - zu melden (Rügeobliegenheit).

Weder ein Rücknahmeprotokoll noch die Mitteilung sind an eine besondere Form gebunden. 

Eine unterlassene od. unvollständige Prüfung bzw. Mitteilung hat für den Vermieter den Verlust seiner Ansprüche gegenüber dem Miter zur Folge (OR 264a II).

 Kündigungsschutz bei Wohn- & Geschäftsräumen: Unter welchen Voraussetzungen kann eine missbräuchliche Kündigung durch den Mieter angefochten werden?

Eine Kündigung ist bei der Schlichtungsbehörde anfechtbar, wenn:

  • sie gegen Treu & Glauben verstösst (OR 271 I);
  • nicht schon nichtig oder unwirksam ist (Formmangel, fehlende Zustimmung OR 266o); und
  • die Anfechtungsfrist von 30 Tage nach Empfang der Kündigung eingehalten ist (OR 273 I).

Die Kündigung ist auf Verlangen des Mieters zu begründen (OR 271 II). Eine missbräuchliche Kündigung stellt eine Vertragsverletzung nach OR 97 dar mit möglichen SE- & Genugtuungsansprüchen.

 

 

 Kündigungsschutz bei Wohn- & Geschäftsräumen: Beispiele missbräuchlicher Kündigungen?

Der allg. Grundsatz von OR 271 ist wie folgt beispielhaft in OR 271a Abs. 1 lit. a-f konkretisiert: 

  • Vergeltungskündigung, weil der Mieter nach Treu & Glauben Ansprüche aus dem MV geltend macht;
  • Änderungskündigung, weil der Vermieter eine einseitige Vertragsänderung zulasten des Mieters od. eine Mietzinsanpassung durchsetzen will;
  • Congé-vente, allein um Mieter zum Erwerb der Wohnung zu veranlassen;
  • Verfahrenskündigung;
  • nachträgliche Verfahrenskündigung, vor Ablauf von 3 Jahren nach Abschluss eines mit dem MV zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens
  • Streikündigung, vor Ablauf von 3 Jahren nach Einigung über eine Forderung aus dem MV ausserhalb eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens
  • persönliche Kündigung, wegen Änderungen in der familiären Situation des Mieters, aus denen dem Vermieter keine wesentlichen Nachteiele entstehen.

Kündigungsschutz bei Wohn- & Geschäftsräumen: Unter welchen Voraussetzungen kann der Mieter eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen?

Ein befristetes und unbefristetes MV über Wohn- & Geschäftsräume kann auf Verlangen des Mieters und von Amtes wegen durch die zuständige Behörde (im Fall einer Abweisung der Kündigungsanfechtung; OR 273 IV) erstreckt werden, wenn:

  • das MV beendet ist (Kündigung bzw. Zeitablauf);
  • die Beendigung für den Mieter od. seine Familie eine Härte zur Folge hat, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist (OR 272);
  • das Gesuch um Erstreckung innert Frist von 30 Tagen nach Empfang der Kündigung (bei unbefristeter Miete) bzw. 60 Tagen vor Vertrags- oder Erstreckungsende (bei befristeter Miete) bei der Schlichtungsbehörde gestellt wird (OR 273 II + III).

Die Erstreckung ist ausgeschlossen bei Kündigungen (OR 272a I);

  • wegen Zahlungsrückstand des Mieters (OR 272d);
  • wegen schwerer Verletzung der Pflichten des Mieters zu Sorgfalt & Rücksichtsnahme (OR 257f III + IV);
  • wegen Konkurs des Mieters (OR 266h);
  • eines Mietvertrags, welcher im Hinblick auf ein bevorstehendes Umbau- oder Abbruchvorhaben ausdrücklich nur für die beschränkte Zeit bis zum Baubeginn oder bis zum Erhalt der erforderlichen Bewilligung abgeschlossen wurde.

Erstreckung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Vermieter dem Mieter einen gleichwertigen Ersatz für Wohn- & Geschäftsräume anbietet. 

Kündigungsschutz bei Wohn- & Geschäftsräumen: Für wie lange kann das Mietverhältnis erstreckt werden?

Das MV kann ein- oder zweimal:

  • für Wohnungen höchstens um 4 Jahre
  • für Geschäftsräume um höchstens 6 Jahre erstreckt werden (OR 272b I).

Die Untermiete kann höchstens für die Dauer des Hauptmietverhältnisses erstreckt werden.

Eube Vertragsanpassung (OR 272c) oder Auflösung (OR 272d) des erstreckten MV sind möglich.

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