Mietvertrag
Allgemein
Allgemein
-
- 1 / 55
-
Lernkarten
Definition Mietvertrag: Um was für einen Vertragstyp handelt es sich beim Mietvertrag? (Wesensmerkmale)
OR 253 - 273c
Der Mietvertrag ist ein Gebrauchsüberlassungsvertrag, ein zweiseitig vollkommenes Rechtsverhältnis und ein Dauerschuldverhältnis.
Durch den Mietvertrag verpflichtet sich:
- der Vermieter, dem Mieter eine bestimmte bewegliche oder unbewegliche Sache zum Gebrauch zu überlassen;
- der Mieter, dem Vermieter für die Gebrauchsüberlassung ein Entgelt (Mietzins) zu leisten (OR 253)
Das Entgelt kann in Form von Geld und/oder anderen Sachen geleistet werden und muss zumindest (wie beim Kaufvertrag) bestimmbar sein.
Welche Erscheinungsformen des Mietvertrags gibt es?
Befristeter und unbefristeter Mietvertrag
in unbefristeter Mietvertrag kann nur mittels ordentlicher oder ausserordentlicher Kündigung oder mittels Aufhebungsvertrag beendet werden. Der befristete Mietvertrag endet mit Fristablauf, durch ausserordentliche Kündigung oder durch Aufhebungsvertrag.
Mietvertrag über Wohn- & Geschäftsräume
Zahlreiche Bestimmungen gelten nur für Wohn- und/oder Geschäftsraummiete, namentlich die Vorschriften über:
- Missbräuchlichkeit des Mietzinses (OR 269-270e); und
- Kündigungsschutz (OR 271-273c)
Als Wohnraum gilt jeder abgeschlossene Raum, der dem dauernden Aufenthalt von Personen dient, eine Schlafmöglichkeit bietet und vor Umwelteinflüssen schützt (z.B. Einfamilienhäuser, Wohnungen, Einzelzimmer und Mansarden oder zum Wohnen umgebaute Schiffe).
Als Geschäftsraum gilt abgegrenzte Raum, der dem Betrieb eines Gewerbes oder der Ausübung eines Berufs dient (z.B. Büroräumlichkeiten, Verkaufsräume, Gewerberäume, Lagerräume, Werkstätten, Magazine).
Merke: Sämtliche Bestimmungen über die Wohnraummiete sind nicht anwendbar auf Ferienwohnungen, die für weniger als 3 Monate gemieter werden (OR 253 a II).
Gemeinsamer Mietervertrag
Bei gemeinsamen Mietverträgen sind auf der Vermieter- und/oder Mieterseite mehrere Personen als Parteien beteiligt (Rechtsgemeinschaft). Aufgrund des gemeinsamen Vertragsschlusses können die Mieter nur gemeinsam die Rechte gegenüber dem Vermieter ausüben und sind solidarisch verpflichtet.
Mietvertrag mit Koppelungsgeschäft
Zusammen mit einem Mietvertrag können zw. Mieter und Vermieter andere Verträge abgeschlossen werden. In der Beurteilung, ob ein nichtiges Koppelungsgeschäft anzunehmen ist, ist der Zweck der Norm - der Schutz des Mieters vor missbräuchlichen Forderungen des Vermieters - mit einzubeziehen.
Erlaube Koppelungsgeschäfte: Verpflichtung Bezahlung Mietzinses im Lastschriftver., zur Hauswartung, Erwerb Genossenschaftsanteil
Abgrenzung des Mietvertrags von anderen Verträgen?
Pacht (OR 275 ff.)
Der Verpächter überlässt die Sache zur Nutzung (Bezug von Früchten und Erträgnissen), der Vermieter zum Gebrauch. Pachtobjekt kann auch ein Recht sein, Mietobjekt nur eine bewegl. oder unbewegliche Sache.
Bei Geschäftsräumen liegt ein Pachtvertrag vor, wenn zusammen mit den Räumen das darin betriebene Geschäft samt Geschäftsbeziehungen überlassen wird.
Beispiele: landwirtschaftlicher Betrieb, Übernahme eines Restaurationsbetriebs oder Hotels, Schrebergarten, Viehpacht
Leihe (OR 305 ff.)
Die Gebrauchsleihe ist unentgeltlich, die Miete entgeltlich.
Darlehen (OR 312 ff.)
Das arlehensweise hingegebene Geld und andere vertretbare Sachen werden mit der obligatorischen Pflicht zur Rückerstattung der gleichen Menge & Qualität zu Eigentum übertragen; die Mietsache wird aber zum blossen Gebrauch & Besitz überlassen.
Hinterlegung (OR 472 ff.)
Der Aufbewahrer ist zur aktiven Obhut und Verwahrung der eingebrachten beweglichen Sache verpflichtet, der Vermieter zur blossen Gebrauchsüberlassung.
Wohnrecht (ZGB 776 ff.)
Das Wohnrecht ist dinglicher Natur udn bedarf zur Erstehung durch Vertrag der öffentlichen Beurkundung und des Eintrags ins Grundbuch. Vom BGer anerkannt ist ein obligatorisches Wohnrecht, das im Gegensatz zur Miete auch unentgeltlich eingeräumt werdne kann.
Miet-Kaufvertrag
Der Mieter kann die zum Gebrauch überlassene Mietsache zu Eigentum erwerben, wobei i.d.R. der geleistete Mietzins dem Kaufpreis angerechnet wird.
Leasing
Der Leasinggeber überlässt den Gegenstand dem Leasingnehmer für eine bestimmte Zeit zum Gebrauch & Nutzen gegen Bezahlung gleichbleibender Raten und mit Überbindung der vollen Erhaltungsrisiken. Hat für den Unterhalt alle Lasten und Abgaben zu tragen, die bei der Miete den Vermieter treffen.
Vertragsabschluss: Form des Mietvertrags?
Der Mietvertrag ist formfrei abschliessbar.
Bei Woh- & Geschäftsräumen wird der Mietvertrag nach der Verkehrssitte schriftlich abgeschlossen.
Die Miete an einem Grundstück kann im Grundbuch vorgemerkt werden (Realobligation). Die Vereinbarung über die Vormerkung bedarf der einfachen Schriftlichkeit (OR 261b i.V.m. GBV 71). Duie Grundbuchvormerkung schützt den Mieter inbs. vor einer Kündigung bei Eigenbedarf des neuen Eigentümers (OR 261 II lit. a).
Vertragserfüllung: Was sind die Haupt- & Nebenpflichten des Vermieters?
1. Übergabe & Instandhaltung des Mietobjekts und Schutz vor Störungen:
Hauptpflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter ist:
- die Mietsache in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und zu erhalten (OR 256);
- den Mieter vor Störungen zu schützen (OR 259a).
Die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache beurteilt sich nach einer bestimmten Vereinbarung und/oder nach dem Zweck des Mietverhältnisses.
Störungen können tatsächlicher oder rechtlicher Art sein und vom Mitmieter oder von Dritten ausgehen. z.B. Der Dritte geht gegen den Mieter einer Wohnung gestützt auf sein dingliches Wohnrecht vor.
Auskunftspflicht
Als Nebenpflicht folgen aus dem Grundsatz von Treu & Glauben (ZGB 2) allgemein Aufklärungs-, Informations-, Schutz- und Obhutspflichten des Vermieters.
Nach gesetzlicher Anordnung ist der Vermieter zur Auskunft verpflichtet, als er auf Verlangen des Mieters:
- ein allfälliges Rückgabeprotokoll des vorheringen Mietverhältnisses zur Einsicht vozulegen (OR 256a I);
- die Höhe des Mietzinses des vorheringen Mietverhältnisses mitzuteilen (OR 256a II); und
- Einsicht in die Nebenkostenbelege zu gewähren (OR 257b II).
Die Verweigerung dieser Auskünfte zieht keine Rechtsfolgen nach sich, kann aber bei der Beweiswürdigung und bei der Kostenauferlegung in einem allfälligen Prozess berücksichtigt werden. Nachzahlungen für Nebenkosten werden bei Verweigerung der Einsicht in die Nebenkostenbelege nicht fällig.
Tragung von öffentlichen Lasten und Abgaben
Als Nebenpflicht trägt der Vermieter die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben wie z.B. die Grundsteuern, Gebäudeversicherungsprämien, Erschliessungskosten, Wasser-, Abwasser- & Kanalisationsgebühren, Kehrichtabfuhrgebühren etc (OR 256b).
Welche Rechtsbehelfe stehen dem Mieter mit Übergabe der Mietsache zu?
Mit der Übergabe der Mietsache wird der Mieter unmittelbarer (unselbständiger) Besitzer mit folgenden Rechtsbehelfen:
- Besitzesschutz nach ZGB 926-929;
- Verantwortlichkeitsklage nach ZGB 679 und Immissionsschutz nach ZGB 684;
- Hausrecht nach StGB 186 (Hausfriedensbruch).
Welche Leistungsstörungen aufseiten des Vermieters gibt es?
Nichterfüllung und Verzug des Vermieters
Im Fall der Nichterfüllung oder bei Verzug des Vermieters in der Gebrauchsüberlassung kann der Mieter nach OR 107-109 vorgehen (OR 258 I; der Verweisauf OR 107-109 ist eine Rechtsgrundverweisung).
Mängelhaftung des Vermieters
Das Gesetz regelt die Mängelhaftung unterschiedlich, je nachdem, ob die Mängel:
- bei Übergabe der Sache bestehen (OR 258);
- während der Mietdauer entstehen (OR 259-259i);
- schwer, mittelschwer oder klein sind (OR 258 f.);
- eine bewegliche oder unbewegliche Sache betreffen (OR 259b)
Leistungsstörungen aufseiten des Vermieters: Welche Voraussetzungen müssen im Fall der Nichterfüllung & Verzug des Vermieters erfüllt sein?
Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (OR 258 I i.V.m. OR 107-109):
- die noch obj. mögliche Gebrauchsüberlassung;
- die Nichterfüllung bzw. der Verzug des Vermieters, d.h. die ausgebliebene Übergabe der Mietsache im vereinbarten Zeitpunkt);
- das Verschulden des Vermieters (Exkulpationsbeweis);
- das Ansetzen einer Nachfrist durch den Mieter (Ausnahme OR 108; Mahnung bei flexiblem Mietbeginn).
Leistungsstörungen aufseiten des Vermieters: Was kann der Mieter nach Ablauf der unbenutzten Nachfrist vom Vermieter verlangen?
Nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist kann der Mieter alternativ verlangen (OR 107):
- auf die Gebrauchsüberlassung der Sache beharren & SE wegen verspäteter Erfüllung verlangen;
- auf die Gebrauchsüberlassung verzichten & SE wegen Nichterfüllung (pos. Vertragsinteresse) verlangen;
- vom Mietvertrag zurücktreten & SE wegen Dahinfallen des Mietvertrags (neg. Vertragsinteresse) verlangen.
Beispiel: Vereinbart ist die Wohnungsübergabe auf 1. April. Die Wohnung ist jedoch nicht bezugsbereit, weil Renovation zu spät in Auftrag gegeben wurde. Der Mieter kann auf die Übergabe beharren und SE verlangen für die Kosten der vergelichen Anreise aus dem Ausland, Hotelübernachtung und Einstellung der Möbel bis zum Bezug der Wohnung.
Leistungsstörungen aufseiten des Vermieters: Was sind die Rechtsfolgen der Nichterfüllung wegen objektiver Unmöglichkeit?
Kann der Vermieter das Mietobjekt nicht übergeben, weil die Gebrauchsüberlassung nach Vertragsschluss objektiv unmöglich geworden ist, so beurteilen sich im Fall fehlenden Verschuldens des Vermieters die Folgen nach OR 119 (Untergang der Mieterforderung; Dahinfallen des Vertrags). Bei Verschulden des Vermieters Schadenersatz nach OR 97 ff.
Im Fall der ursprünglichen objektiven Unmöglichkeit bei Vertragsabschluss ist der Mietvertrag nach OR 20 I nichtig.
Leistungsstörungen aufseiten des Vermieters: Wie wird der Mangel definiert?
Mangelhaft ist das Mietobjekt, wenn sich die Mietsache in einem Zustand befindet, der vom vertraglich geschuldeten abweicht, namtentlich Eigentschaften fehlen, die den Gebrauchswert der Mietsache beeinträchtigen. Welcher Zustand geschuldet ist, ergibt sich aus der vertraglichen Zusicherung und dem Gebrauchszweck.
Leistungsstörungen aufseiten des Vermieters: Welche Arten von Mängel gibt es bei Mietobjekten?
Der Mangel ist:
- sachlicher Art, wenn die Gebrauchstauglichkeit fehlt oder eingeschränkt oder der Mieter im Gebrauch gestört ist (z.B. Feuchtigkeit & Wassereinbrüche, abgenuttze Tapete oder Einrichtungen);
- rechtlicher Art, wenn Dritte ein dingliches Recht oder ihr Nachbarrecht geltend machen, welches den Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt (z.B. öffentlich-rechtliche Bewilligungen, die Grundlage zum Abschluss des Mietvertrages sind; Eigentumsrechte und Wegrechte eines Dritten an der Mietsache.
Leistungsstörungen aufseiten des Vermieters: Welche Rechtsfolgen werden je nach schwere des Mangels unterschieden?
Das Gesetz unterscheidet in Bezug auf die Rechtsfolgen zwischen Mängeln, welche:
- schwere Mängel: die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliessen oder erheblich beeinträchtigen (OR 258 I; z.B. Feuchtigkeit & Wassereinbruch, falsch eingestellte Skibindung; ungenügende Beheizung einer Wohnung)
- mittelschwere Mängel: die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch mindern (OR 258 II; z.B. abgenutzte Tapete, Fehlen von Warmwasser; ungenügende Treppenhausbeleuchtung, unbenutzbares Kellerabteil)
- kleine(r) Mängel/Unterhalt: hat der Mieter während des Mietverhältnisses auf eigene Kosten zu beseitigen (OR 259; z.B. tropfender Wasserhan wegen defekter Dichtung; defekte Rollgurte)
Leistungsstörungen aufseiten des Vermieters: Wie muss der Mieter bei der Übergabe bestehende Mängel vorgehen?
Bei anfänglich bestehenden schweren Mängeln kann der Mieter alternativ:
- die Übernahme der Mietsache ablehnen ud nach OR 107 ff. vorgehen; oder
- die Mietsache übernehmen und die Mängelrechte nach OR 259a ff. geltend machen.
Bei anfänglich bestehenden mittelschweren und kleinen Mängeln muss der Mieter die Mietsache übernehmen und er kann die Mängelrechte nach OR 259a ff. geltend machen.
Beispiel: Stellt der Mieter die Übergabe fest, dass der Rollgurt für die Storen defekt ist, so kann er wegen dieses sog. kleinen Mangels nicht die Übernahme der Wohnung verweigern, sondern nur die Reparatur verlangen.
Leistungsstörungen aufseiten des Vermieters: Welche Rechtsbehelfe stehen dem Mieter bei während der Mietdauer entstandene Mängel oder Störung im Gebrauch zu? (Voraussetzungen I)
Treten Mängel während der Mietdauer auf oder wird der Mieter sonst wie im vertragsgemässen Gebrauch der Mietsache gestört, so stehen ihm unter den Voraussetzungen, dass:
- er den Mangel weder zu verwantworten noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat (kein kleiner Mangel); und
- der Vermieter Kenntnis vom Mangel bzw. der Störung hat,
folgende Rechtsbehelfe zur Verfügung:
- Mängelbeseitigung od. Leistung vollwertigen Ersatzes: Der Vermieter hat den Mangel/Störung innert angemessener Frist zu beseitigen oder vollwertigen Ersatz zu leisten (OR 259a + 259c; Merke: fehlender Widerspruch gegen eine zu kurze Fristansetzung durch den Mieter gilt als Einverständnis).
- Fristlose Kündigung: Bei Säumigkeit in der Beseitigung des Mangels/Störung kann der Mieter fristlos kündigen, wenn es sich um schwere Mängel oder bei bewglichen Sachen auch um mittelschwere Mängel handelt (OR 259b lit. a).
- Ersatzvornahme: Einen mittelschweren Mangel kann der Mieter auf Kosten des Vermieters beseitigen lassen (OR 259b lit. b).
- Angemessene Herabsetzung des Mietzinses: Der Mieter kann die angemesssene Herabsetzung des Mietzinses ab Kenntnis des Mangels/Störung durch den Vermieter bis zur Beseitigung verlangen (OR 259d).
- Hinderletung des künftingen Mietzinses bei der Miete einer unbeweglichen Sache (OR 259g):
- Schadenersatz
- Übernahme des Rechtsstreit:
- Anfechtung wegen Willensmängel:
Leistungsstörungen aufseiten des Vermieters: Welche Rechtsbehelfe stehen dem Mieter bei während der Mietdauer entstandene Mängel oder Störung im Gebrauch zu? (Voraussetzungen II)
- Hinderletung des künftingen Mietzinses bei der Miete einer unbeweglichen Sache (OR 259g): Künftig fällig werdende Mietzinse und periodisch fällige Nebenkosten kann der Mieter einer unbeweglichen Nache mit befreiender Wirkung bei der vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen, wenn:
- die Mängelbeseitigung noch möglich & zumutbar ist;
- der Mieter vorgängig schriftlich eine angemessene Frist zur Mängelbehebung setzt;
- die Hinterlegung im Fall unbenützten Fristablaufs androht; und
- nach Fristablauf erneut schriftlich die Hinterlegung ankündigt
Der Mietzins verfällt dem Vermieter, wenn der Mieter nicht innert 30 Tagen seit Fälligketi des ersten hinterlegten Mietzinses seine Ansprüche bei der Schlichtungsbehörde geltend macht (OR 259h I). Der Vermieter kann die Herausgabe der hinterlegten Mietzinse bei der Schlichtungsstelle geltend machen (OR 259h II).
Die befreiende Wirkung der Hinterlegung tritt nur ein, wenn objektiv ein Hinterlegungsgrund vorliegt. Geht der Mieter in guten Treuen hiervon aus, so gelten die Mietzinse als bezahlt.
- Übernahme des Rechtsstreit: Bei Rechtsmängel wie z.B. ein Dritter macht sein Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht wie ein Wohnrecht oder sein Nachbarrecht wegen Immissionen geltend) hat der Vermieter auf Anzeige des Mieters den Rechtsstreit zu übernehmen (OR 259f).
- Schadenersatz: Der Vermieter hat den Schaden zu ersetzen, der durch den Mangel/Störung entstanden ist, wenn er nicht beweisen kann, dass ihn kein Verschulden trifft (OR 259e, 97 und 101, allfenfalls konkurrierend OR 41 oder OR 58).
- Anfechtung wegen Willensmängel: Mit Geltungsmachung eines Mangels ist der Mietvertrag jedoch genehmigt und die Anfechtung verwirkt.
Vertragserfüllung: Was sind die Hauptpflichten des Mieters?
Hauptpflichten
Hauptpflicht des Mieters ist die Pflicht zur Mietzinszahlung als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung und Instandhaltung der Mietsache (OR 257).
Die Nebenkosten sind das Entgelt für den Gebrauch der Mietsache und sind nur geschuldet, wenn dies besonders vereinbart wurde (OR 257a; detaillierte Bezeichnung; schriftlich, mündlich oder konkludent möglich; eine Auflistung in AGB genügt nicht).
Zu den Nebenkosten für die Wohn- & Geschäftsraummiete zählt das Gesetz insb. die Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten sowie öffentliche Abgaben (OR 257b I).
Nebenkosten können im Mietzins einberechnet sein (VMWG 4-8). Bei einem ausergewöhnlichen Anstieg ist eine Erhöhung des Mietzinses analog zu OR 373 (Werkvertrag) zulässig. Nebenkosten können aufgrund einer Abrechnung oder einer Pauschale geschuldet sein (VMWG 4). Zu viel bezahlte Nebenkosten begründen eine Rückforderung des Mieters aus Vertrag und nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Was sind die Rechtsbehelfe des Vermieters, wenn der Mieter in Zahlungsrückstand kommt?
Zahlungstermin für den Mietzins und die Nebenkosten ist das Ende jeden Monats, sofern kein anderer Zeitpunkt vereinbart oder ortsüblich ist (OR 257c).
Bei Zahlungsverzug kann der Vermieter kündigen, sofern er dem Mieter:
- schriftlich eine Zahlungsfrist - mind. 30 Tage für Wohn- & Geschäftsraummiete, ansonsten 10 Tage - angesetzt und die Kündigung bei unbenütztem Fristablauf angedroht; und
- der Mieter innert Zahlungsfrist nicht bezahlt hat (OR 257d I).
Die Kündigung kann fristlos erfolgen, bei Wohn- & Geschäftsraummiete mit einer Kündigungsfrist von mind. 30 Tagen auf Ende Monat (mit amtlichem Formular; OR 257d II). Bei Miete einer Familienwohnung hat der Vermieter die Zahlungsaufforderung und anschliessende Kündigung beiden Ehegatten separat zuzustellen (OR 266n i.V.m. 257d).
Die Zahlungsfrist beginnt mit dem effektiven Empfang der Zahlungsaufforderung zu laufen. Die eingeschriebene Zahlungsaufforderung gilt als am Tag der Abholung bzw. spätestens als am letzten Tag der 7-tägigen Abholfrist zugestellt (relative Empfangstheorie). Die Kündigung hingegen gilt als zugestellt, wenn sie in den Machtbereich des Mieters gelangt ist (absolute Empfangstheorie; z.B. am Tag der Abholungsmöglichkeit am Postschalter).
Unwirksam ist die Kündigung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach OR 257d nicht erfüllt sind. Eine während der Zahlungsfrist erfolgte Küundigung ist aber nicht nichtig, sondern anfechtbar (BGE 119 II 147). Sind die Kündigungsfristen oder -termine nicht eingehalten, ist die Kündigung auf den nächstmöglichen Termin gültig (OR 266a II).
Vertragserfüllung: Was sind die Nebenpflichten des Mieters? (I)
Sicherheitsleistung
Zur Sicherstellung allfälliger Mietzinsrückstände oder Schadenersatzforderungen kann der Vermieter eine Sicherheit (Depot, Kaution) vom Mieter verlangen.
Voraussetzungen für Wohn- & Geschäftsräume (OR 257e I + II):
Die Sicherheit muss:
- vereinbart sein;
- betragsmässig in Geld oder Wertpapieren bestimmt sein; und
- mit Verzinszung auf ein Sparkonto oder Depot einer Bank auf den Namen des Mieters hinterlegt werden
Bei Wohnraummiete dürfen als Sicherheit höchstens 3 Monatszinsen verlangt werden. Eine Verrechnung mit ausstehenden Mietzinsen ist ausgeschlossen. Leistet der Mieter die Sicherheit nicht, so kann ihn der Vermieter betreiben. Das Ausbleiben der Sicherheit vor Übergabe des Mietobjekts berechtigt den Vermieter zur Leistungsverweigerung nach OR 82 bzw. Vertrag nach OR 107 II aufzulösen.
Sorgfaltspflicht und Rücksichtnahme
Der Mieter muss das Mietobjekt sorgfältig gebrauchen (OR 257f I) und bei der Miete unbeweglicher Sachen zudem auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen (OR 257f II; Hausordnungen = AVB).
Die Verletzung dieser Pflicht berechtigt den Vermieter zur Kündigung (OR 257f III), wenn der Mieter sie trotz schriftlicher Mahnung weiterhin verletzt und für den Vermieter oder die Hausbewohner die Forstsetzung des MV unzumutbar ist (wichtiger Grund).
Meldepflicht von Mängeln
Der Mieter ist verpflichtet Mängel, die er selbst nicht zu beheben hat, dem Vermieter rechtzeitig zu melden (OR 257g I). Die unterlassene od. verspätete Meldung macht den Mieter schadenersatzpflichtig (OR 257g II i.V.m. OR 97), führt aber nicht zu einer Verwirkung der Mängelrechte.
Duldung von Arbeiten und Besichtigungen
Kleiner Unterhalt
Vertragserfüllung: Was sind die Nebenpflichten des Mieters? (II)
Duldung von Arbeiten und Besichtigung
Der Mieter muss folgendes Vergehen des Vermieters dulden (OR 257h I + II):
- Arbeiten an der Mietsache zur Mängelbeseitigung und Vermeidung von Schäden
- Besichtigungen, soweit für den Unterhalt, den Verkauf und die Wiedervermietung notwendig
Vermieter muss sein Vorgehen rechtzeitig ankündigen und auf dessen Interessen Rücksicht nehmen (OR 257h III).
kleiner Unterhalt
Der sog. "kleine Unterhalt" ist vom Mieter zu besorgen. Er hat Mängel, die durch kleine Reinigungen oder Ausbesserungen behoben werden können, nach Ortsgebrauch auf eigene Kosten zu beseitigen (OR 259). Mass ist der Betrag von CHF 150.-
z.B. Steckdosen, Glühbirnen, Dichtungen, Storengurte
Erneuerungen & Änderungen an der Mietsache: durch den Vermieter: Voraussetzungen?
Der Vermieter ist berechtigt, am Mietobjekt Erneuerungen & Änderungen i.S. einer Modernisierung vorzunehmen, sofern (OR 260 I):
- die Erneuerung oder Änderung für den Mieter zumutbar und
- das Mietverhältnis nicht gekündigt ist
Bei Durchführung hat der Vermieter auf Interessen des Mieters Rücksicht zu nehmen. Dem Mieter stehen allfällige Ansprüche auf Herabsetzung des Mietzinses und auf SE zu (OR 260 II).
Ob eine Modernisierung zumutbar ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen (Art & Dauer des MV, Nützlichkeit & finanzielle Folgen, Belastungen). Eine Erneuerung aufgrund desetzlicher Bestimmungen ist dem Mieter zumutbar.
Beispiele für Unzumutbarkeit:
- Umzumutbar sind Hausmodernisierungen mit grossen Belastungen durch Bauarbeiten und anschliessender Mietzinserhöhung;
- die Vornahme von Grundrissänderungen wie der Wegfall eines Zimmers (aus Küche wird ein Bad, Verringerung der Wohnfläche);
- Luxusmodernisierungen;
- Erneuerung von Fenstern und Heizungen im Winter ohne zwingenden Grund
Erneuerungen & Änderungen an der Mietsache: durch den Mieter: Voraussetzungen & Anspruch auf Entschädigung?
Eine Erneuerung od. Änderung der Mietsache durch den Mieter ist nur mit der schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Dieser ist in seinem Entscheid frei (OR 260a I).
Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann der Vermieter, der nicht zugestimmt hat, in jedem Fall verlangen. Der Vermieter, der zugestimnt hat, nur, wenn dies schriftlich vereinbart wurde (OR 260a II).
Der Mieter aht einen Anspruch auf angemessene Entschädigung nach Beedigung des MV, wenn kumulativ:
- ein erheblicher Mehrwert durch die Erneuerung/Änderung entstanden ist; und
- der Vermieter zugestimmt hat (OR 260a III)
Wechsel des Eigentümers: Was passiert mit dem Mietverhältnis? Unter welchen Voraussetzugen darf der neue Eigentümer das Mietverhältnis künden?
Nach OR 261 gilt beim Eigentümerwechsel der Grundsatz „Kauf bricht Miete nicht“. Das bestehende Mietverhältnis geht von Gesetzes wegen auf den Erwerber über – zu genau denselben Bedingungen.
Der neue Eigentümer darf unter bestimmten Voraussetzungen ausserordentlich kündigen:
Bei Wohn- & Geschäftsräumen darf der neue Eigentümer das Mietverhältnis auf den nächsten gesetzlichen (nicht vertraglichen) Termin unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigen, wenn er einen dringenden Eigenbedarf (OR 261 Abs. 2 lit. a) für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte geltend macht.
Eigenbedarf liegt vor, wenn es ihnm aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen nicht zumutbar ist, auf die Wohnung zu verzichten (OR 261a ).
Diese Regelung ist sinngemäss anwendbar, wenn der Vermieter einem Dritten ein beschränktes dingliches Recht einräumt und dies einem Eigentümerwechsel gleichkommt (OR 261a).
Beispiel: Der Eigentümer räumt einem Dritten ein Baurecht, Wohnrecht oder die Nutzniessung am Mietobjekt ein.
Wechsel des Eigentümers: Welche Rechte stehen dem Mieter gegen eine ausserordentliche Kündigung wegen Eigenbedarfs zu?
Dem Mieter stehen gegen eine solche Kündigung folgende Rechte zu:
- gegenüber dem neuen Eigentümer: die Anfechtung wegen fehlenden Eigenbearfs;
- gegenüber dem alten Vermieter: SE, wenn das Mietverhältnis früher als vertraglich vorgesehen gekündigt wurde (OR 261 III).
Wechsel des Eigentümers: Vormerkund des Mietverhältnisses im Grundbuch?
Bei der Miete an Grundstücken ist eine Vormerkung des MV im Grundbuch möglich, sodass jeder neue Eigentümer dem Mieter den Gebrauch nach Mietvertrag gestatten muss.
Eine ausserordentliche Kündigung wegen Eigenbedarfs ist sodann ausgeschlossen (OR 261b).
Untermiete: Darf der Mieter das Mietobjekt weitervermieten? Unter welchen Voraussetzungen?
Dem Mieter steht zwingend das Recht zu, das Mietobjekt ganz oder teilweise an einen Untermieter weiterzuvermieten (OR 262). Es ist zulässig, kettenartige Untermietverträge abzuschliessen (sog. Unter-Untermietverhältnis).
Voraussetzungen für Untermiete:
- Der Mieter muss die Zustimmung des Vermieters einholen;
- Der Mietvertrag zw. Vermieter und Mieter bleibt bestehen;
- Der Mieter haftet seinem Vermieter dafür, dass der Untermieter die Sache nicht anders gebraucht, als es ihm selbst gestattet ist (OR 262 III Satz 1; Hilfspersonenhaftung nach OR 101)
Der Vermieter kann die Zustimmung nur verweigern, wenn (OR 262 II):
- der Mieter sich weigert, die Bedigungen der Untermiete bekannt zu geben (lit. a);
- die Bedigungen der Untermiete im Vergleich zum Hauptmietverhältnis missbräuchlich sind (lit. b);
- dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen (lit. c);
- der Mieter nicht die Absicht hat, die Wohnung in absehbarer Zeit wieder zu gebrauchen (BGE 138 III 59).
Die Untervermietung trotz begründeter Zustimmungsverweigerung des Vermieters ist ein ausserodentlicher Kündigunggrund (OR 266g; str.).
Untermiete: Was gilt im Verhältnis zw. Untervermieter und Untermieter?
Im Verhältnis Untervermieter und Untermieter gilt:
- Das Untermietverhältnis ist ein gewöhnlicher Mietvertrag;
- Die Zustimmung des Vermieters ist für den Untermietvertrag kein Gültigkeitserfordernis
- Anspruch des Untermieters gegenüber dem Utnervermieter auf Erstreckung des Untermietverhältnisses besteht nur, solange das Hauptmietverhältnis andauer (OR 273b I).
Untermiete: Was gilt im Verhältnis zw. Hauptvermieter und Untermieter?
Im Verhältnis Hauptvermieter und Untermieter gilt:
- Der Hauptvermieter ist im Untermietverhältnis Hilfsperson des Untervermieters (OR 101);
- Der Hauptvermieter hat in Bezug auf den vertragsgemässen Gebrauch der Mietsachen ein direktes Forderungsrecht gegen den Untermieter (OR 262 III Satz 2);
- Bei beendetem Hauptmietvertrag hat der Hauptvermieter einen direkten Ausweisungsanspruch gegenüber dem Untermieter.
- Bei Geschäftsmiete: Für Forderungen gegen den Mieter hat der Hauptvermieter an den Gegenständen des Untermieters ein Retentionsrecht soweit dieser seinen Mietzins nicht bezahlt hat.
Übertragung der Geschäftsraummiete: Was muss beachtet werden? (Voraussetzungen & Wirkung)
Der Mieter von Geschäftsräumen hat das Recht, sein Mietverhältnis auf einen Dritten zu übertragen, wenn der Vermieter schriftlich zugestimmt hat (sog. Geschäftsübernahmevertrag [Vertrag sui generis]).
Die Zustimmung kann der Vermieter nur aus "wichtigen Gründen" verweigern, wie mangelnde Solvenz oder Zahlungsmoral, fehlende Eignung des Dritten, Konkurrenzierung eines Mitmieters od. des Vermieters oder Unsittlichkeit bzw. Rechtswidrigkeit der vorgesehenen Geschäftstätigkeit (OR 263).
Die Wirkungen der Übertragung der Geschäftsmiete sind:
- Der Vertragsübernehmer tritt als Mieter in das MV ein und übernimmt sämtliche bestehenden & zukünftigen Mieterrechte und -pflichten (Vertragsübernahme).
- Der alte Mieter scheidet aus dem MV aus, haftet aber solidarisch (OR 143 ff.) bis zum nächstmöglichen (vertraglichen od. gesetzlichen) Beendigungszeitpunkt, höchstens aber für die Dauer von 2 Jahren (OR 263 IV).
Vorzeitige Rückgabe der Mietsache: Voraussetzungen & Wirkungen?
Der Mieter kann seine Sache vorzeitig (ohne Einhaltung von Kündigungsfrist und -termin) zurückgeben. Vom Mietvertrag wird er aber nur befreit, wenn er einen Ersatzmieter vorschlägt, der (OR 264 I):
- zumutbar,
- zahlungsfähig & zahlungswillig sowie
- bereits ist, den Mietvertrag zu gleichen Bedigungen abzuschliessen.
Bei Wohnraummiete ist ein Nachmieter unzumutbar, der eine erheblich grössere Famile als der Vorgänger hat. Die Zahlungsfähigkeit ist i.d.R. gegeben, wenn der Mietzins nicht mehr als 1/3 des EK des Ersatzmieter beträgt.
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, den sämtliche Voraussetzungen erfüllenden Ersatzmieter als neuen Mieter zu akzeptieren, der Mieter wird aber trotzdem befreit.
Wenn der Mieter keinen geeigneten Ersatzmieter vorschlagen kann, ist er trotz vorzeitiger Rückgabe verpflichtet, den Mietzins bis zum nächstmöglichen vertraglichen od. gesetzlichen Kündigungstermin zu zahlen (OR 264 II). Der Vermieter muss sich dabei anrechnen, was er:
- an Auslagen erspart (z.B. Nebenkosten);
- durch anderweitige Verwendung der Sache gewinnt oder absichtlich zu gewinnen unterlassen hat (z.B. Vermieter unterlässt es einen neuen Mietvertrag abzuschliessen, obwohl er einen adäquaten Mietinteressenten hat).
Retentionsrecht bei Geschäftsraummieten
?
Begriff: Was versteht man unter dem Referenzzinsatz?
Der Referenzzinssatz ist der durchschnittliche Zinssatz aller Hypotheken in der Schweiz. Er wird vom Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) vierteljährlich ermittelt und jeweils auf den nächsten Viertelprozentwert gerundet (Art. 12a VMWG).
Der Mietzins ist an den Referenzzinssatz gekoppelt. Bei einer Erhöhung oder Senkung um 0,25 Prozentpunkte können Vermieter die Miete erhöhen bzw. Mieter eine Reduktion beantragen.
Ist jeder Mietzins an den Referenzzinssatz gekoppelt?
Nein, es sind auch Pauschale Mietzinse möglich.
Wie muss der Mieter eine Herabsetzung des Referenzzinssatzes geltend machen?
Der Mieter muss eine Herabsetzung des Referenzzinssatzes schriftlich beim Vermieter beantragen.
Geltungsbereich der Bestimmungen zum Schutz vor missbäruchlichen Mietzinsen?
Die Bestimmungen über den missbäruchlichen Mietzins gem. Art. 269-270e gelten nur für Wohn- & Geschäftsraummiete.
Sie sind nicht anwendbar auf Mietverträge über (OR 253b II + III):
- Luxuswohnungen;
- Einfamilienhäuser mit 6 oder mehr Wohnräumen (ohne Anrechnung Küche);
- Ferienwohnungen, welche für weniger als 3 Monate gemietet werden (OR 253a II);
- Wohnugen, die öffentlich gefördert sind und deren Mietzins behördlich kontrolliert ist.
Begriff: Wann gilt der Mietzins als missbräuchlich?
Missbräuchlich ist der Mietzins, wenn entweder (OR 269):
- ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird (Prinzip der Kostenmiete; kein übermässiger Gewinn machen); oder
- der Mietzins auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruht (Prinzip der Marktmiete)
Offensichtlich übersetzt ist ein Kaufpreis dann, wenn er den aus orts- oder quartierüblichen Mietzinsen gewonnenen Ertragswert für das konkrete Objekt um mehr als 10% übersteigt.
Nach neuer BGer Praxis gilt: Solange der Referenzzinssatz den Wert von 2% nicht übersteigt, gilt für die Bestimmung des zulässigen Nettoertrages eine massgebliche Differenz von 2% zw. dem aktuellen Referenzzinssatz und der zulässigen Rendite (BGer, 4A_554/2019).
Wie wird der Ertrag (Gewinn) berechnet, um zu überprüfen, ob der Mietzins übersetzt ist? (Ertragsberechnung)
Anhand der Berechnung der Nettorendite kann überprüft werden, ob die Vermieterschaft im Sinne von Art. 269 OR einen übersetzten Ertrag (= Nettorendite) aus der Mietsache erzielt oder nicht.
Unter Ertrag wird die Nettorendite auf den vom Vermieter investierten Eigenmitteln (Anlagekosten - Fremdkapital [Hypothek]) verstanden. Erzielt der Vermieter eine höhere Verzinsung des Eigenkapitals als die zulässige Nettorendite, gilt der Mietzins als missbräuchlich.
Als zulässig, d.h. nicht missbräuchlich gilt ein Ertrag, der maximal 2 % über dem Referenzzinssatz liegt (solange der Referenzzinssatz 2 % oder weniger beträgt). Das entspricht mehr als einer Verdoppelung der Rendite gegenüber der früheren Rechtsprechung (BGer 4A_554/2019 vom 26. Oktober 2020; vor dieser Praxisänderung galt ein Prozentsatz von 0.5%).
Beim aktuellen Referenzzinssatz von 1.25% beträgt folglich die neu maximal zulässige Nettorendite 3.25% (1.25% + 2%).
Die Renditeberechnung gilt prioritär bei Liegenschaften, die seit weniger als 30 Jahre die Hand nicht gewechselt haben.
Nach welcher Methode wird die Missbräuchlichkeit des Mietzines vom BGer ermittelt?
Absolute Methode
Bei der absoluten Methode wird der für ein Mietobjekt allgemein zulässige Mietzins in einem bestimmten Zeitpunkt ermittelt, und zwar nach markt- oder kostenmässigen Kriterien. Dabei wird der Mietzins losgelöst von früheren vertraglichen Gegebenheiten oder Anpassungen berechnet.
Es ist entweder vom Nettoertrag (OR 269), dem orts- & quartierüblichen Mietzins (OR 269a lit a.) oder von der kostendeckenden Bruttorendite bei Neubauten (OR 269a lit. c) auszugehen.
Der Vermieter kann sich in folgenden Fällen nach der absoluten Methode auf die Erzielung eines angemessenen Ertrags berufen:
- nach einer Handänderung auf der Basis des (nicht offensichtlich übersetzten) Kaufpreises
- bei der Anpassung des Mietzinses nach Entlassung des Mietobjekts aus der staatlichen Mietpreiskontrolle
- bei der Anpassung des Mietzinses auf den ersten Kündigungszeitpunkt nach Ablauf der Mindestvertragsdauer bei Index- oder Staffelklauseln
- als Einwand gegenüber einem Begehren des Mieters auf Mietzinsreduktion, wenn eine solche nach Reduktion des Referenzzinssatzes geltend gemacht wird.
Relative Methode
Bei der realtiven Methode wird die Zulässigkeit der einseitig beanspruchten Mietzinsänderung ermittelt, und zwar allenfalls nach markt- oder kostenmässigen Kriterien, aber in Abhängigkeit zur vorangegangenen Preisgestaltung.
Kommt bei einseitigen Mietzinserhöhungen durch den Vermieter und der begehrten Mietzinsherabsetzung durch den Mieter zur Anwendung.
Was sind die Voraussetzungen der Mietzinserhöhung bei unbefristeten Mietverträgen?
Der Vermieter ist an sich berechtigt, während des Mietverhältnisses den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin zu erhöhen (OR 269d), sofern kumulativ:
- ein unbefristetes MV vorliegt;
die Erhöhung klar begründet ist (Vertrauensprinzip); - die Mitteilung & Begründung mit dem amtlichen Formular erfolgt;
- die Mitteilung 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist zugestllt ist
Angewendet wird die relative Methode. Nach Treu & Glauben darf der Mieter davon ausgehen, dass mit der letzten Mietzinsfestsetzung sämtliche Erhöhungsreserven ausgeschöpft sind und der Vermieter mit dem bisheringen Mietzins einen genügenden Ertrag erzielte.
Mietzinserhöhungen sind deshalb nach Treu & Glauben nur zulässig, wenn entweder:
- der Vermieter bei der letzten Mietzinsfestsetzung einen klaren und ausdrücklichen Vorbehalt i.S.v. Art. 18 VMWG der noch nicht ausgeschöpften Erhöhungsfaktoren angebracht hat; oder
- nach der letzten unangefochtenen Mietzinsfestsetzung Umstände wie Kostensteigerungen, Mehrleistung des Vermieters, Teuerung oder Veränderung der Vergleichsmieten eingetreten sind.
Was kann der Mieter gegen die Mietzinserhöhung unternehmen?
Wenn der Mieter mit der Mietzinserhöhung oder sonstigen Veränderuungen nicht einverstanden ist, so hat er entweder:
- frist- & termingemäss zu kündigen; oder
- die Mietzinserhöhung bzw. Vertragsänderung innert 30 Tagen seit der Mitteilung bei der Schlichtungsbehörde anzufechten (OR 270b)
Stillschweigen gilt als einverständnis.