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A. B.
Diese Lernkarten behandeln auf Universitätsniveau die komplexen steuerlichen Aspekte von Unternehmensübernahmen, mit Fokus auf das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG), das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) und das Einkommensteuergesetz (EStG). Sie beleuchten Themen wie Einbringungsgewinne, qualifizierte Anteilstausch, Missbrauchsregelungen und die Besteuerung stiller Reserven. Besonders nützlich sind diese Karteikarten für Studierende und Fachleute, die sich mit der steuerlichen Optimierung von Unternehmensfusionen und -übernahmen auseinandersetzen.
Karten
131
Lernende
1
Sprache
Deutsch
Kategorie
Finanzen
Stufe
Universität
Erstellt / Aktualisiert
29.06.2025 / 26.07.2025

Flashcards

Wie ist der Einbringungsgewinn 1 zu besteuern? 

Rückwirkend vom Einbringenden zu versteuern: 

  • Wird ein Teil der erhaltenen Anteile veräußert, fällt der Einbringungsgewinn I anteilig an
  • Besteuerung des Einbringungsgewinns I: Gewinn iSd § 16 EStG, keine Anwendung von § 16 Abs. 4 und § 34 EStG gem. § 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG
  • Der Einbringungsgewinn I erhöht gem. § 22 Abs. 1 S. 4 und Abs. 2 S. 4 UmwStG die Anschaffungskosten der als Gegenleistung zur Einbringung erhaltenen Anteile
  • Die übernehmende KapG darf gem. § 23 Abs. 2 UmwStG das eingebrachte BV/die KapG-Anteile um den Einbringungsgewinn I aufstocken

wie wird der Einbringungsgewinn 2 versteuert? 

Rückwirkend vom Einbringenden zu versteuern: 

  • Wird ein Teil der erhaltenen Anteile veräußert, fällt der Einbringungsgewinn II anteilig an
  • Besteuerung des Einbringungsgewinns II: Gewinn aus der Veräußerung von KapG- Anteilen (Tarif: § 32d EStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG), keine Anwendung von § 16 Abs. 4 EStG gem. § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG
  • Der Einbringungsgewinn II erhöht gem. § 22 Abs. 1 S. 4 und Abs. 2 S. 4 UmwStG die Anschaffungskosten der als Gegenleistung zur Einbringung erhaltenen Anteile
  • Die übernehmende KapG darf gem. § 23 Abs. 2 UmwStG das eingebrachte BV/die KapG-Anteile um den Einbringungsgewinn II aufstocken

Wie werden die WG bei EInbringung in eine PersG bewertet? §24 UmwStG 

Pauschal GM, aber Antragstellung zu BW/ZW möglich §24 Abs. 2 UmwStG 

Wie wird der EInbringungsgewinn bei Einbringung in eine PersG berechnet? 

Veräußerungspreis: Wertansatz der übernehmenden PersG

./. Veräußerungskosten: sofern vom Einbringenden zu tragen 

./. BW des eingebrachten BV 

 

Wertverknüpfung: qwert, mit dem die übernehmende PersG das eingebrachte BV ansetzt, gilt als Veräußerungspreis des eingebrachten BV und als AK des gewährten MU-Anteils

Wie wird der Einbringungsgewinn bei Einbringung in eine PersG besetuert? 

KapG: Laufender Gewinn, aber §8b KstG, sofern der Einbringungsgewinn auf KapG Anteile entfällt

nP:

  • Regelbesteuerung, aber §3 Nr. 40 lit b EStG, soweit der Einbringungsgewinn auf KpaG Anteile entfällt 
  • Ansatz GM: §16 Abs. 4 EStG sofern kein Teil eines MU Anteils eingebracht wird 
  • §34 Abs.1, 3 EStG sofern ekin Teil des MU Anteils eingebracht wird und soweit der Einbringungsgewinn nicht anteilig auf KapG anteile entfällt und soweit es sich nicht um einen laufenden Gewinn §16 Abs. 2 S.3 EStG handelt 

 

Was besagt die Missbrauchsvorschrift §24 Abs. 5 UmwStG? 

Voraussetzungen:
• KapG-Anteile gehören zum Einbringungsgegenstand
• Der Einbringende ist keine nach § 8b Abs. 2 KStG begünstigte Person
• Die Anteile wurden bei der übernehmenden PersG mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert angesetzt
• Die eingebrachten KapG-Anteile werden von der übernehmenden PersG innerhalb von sieben Jahren veräußert oder gem. § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 bis 5 UmwStG übertragen
• Der Veräußerungsgewinn entfällt teilweise auf eine an der Mitunternehmerschaft beteiligte Körperschaft, so dass der VG in dieser Höhe nach §§ 8b Abs. 6 iVm § 8b Abs. 2 und Abs. 3 KStG iHv 95 % steuerbefreit ist

Was gilt für Grunderwerbsteuerbefreiungen bei Umandlungsvorgängen gem §6a GrEStG? 

Begünstigt sind Umwandlungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG:
• Verschmelzung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwG)
• Spaltung - Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung - (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UmwG)
• Vermögensübertragung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 UmwG)


sowie Einbringungen und andere Erwerbsvorgänge auf
gesellschaftsvertraglicher Grundlage

Wann gilt ein Umwandlungsvorgang als konzernintern im Sinne des § 6a GrEStG?

Wenn ausschließlich

  • ein herrschendes Unternehmen und eine oder mehrere abhängige Gesellschaften (vertikale Beteiligung),
    oder

  • mehrere von demselben herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften (horizontale Beteiligung)
    beteiligt sind.

Welche Beteiligung ist für die GrESt-Befreiung erforderlich?

Das herrschende Unternehmen muss mindestens 95 % ununterbrochen am Kapital der abhängigen Gesellschaft beteiligt sein – und zwar mindestens 5 Jahre vor und 5 Jahre nach dem Umwandlungsvorgang.

Wer kann abhängige Gesellschaft im Sinne des § 6a GrEStG sein?

Kapitalgesellschaft (KapG) oder Personengesellschaft (PersG)

Wer kann herrschendes Unternehmen im Sinne des § 6a GrEStG sein?

Kapitalgesellschaft (KapG), Personengesellschaft (PersG) oder natürliche Person (nP).

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