Steuerrecht Sanierungen
Steuerrecht Sanierungen
Steuerrecht Sanierungen
-
- 1 / 92
-
Flashcards
Steuerfolgen kapitalherabsetzung/Kapitalerhöhug beim Anteilsinhaber
PV: grundsätzlich keine
GV: Buchwert kan auf den tierferen Verkehrswert WB werden und als Geschäftsaufwand verbucht werden.
EA: Freibetrag EA evtl Erlass
Verr. St: keine
Steuerfolgen Umwandlung Fremd in AK bei der Gesellschaft
Gewinnsteuer: Gillt als Einlage, steuerlich erfolgsneutraler Vorgang
Emissionsabgabe: Ja, 1%, Freibetrag 1 Mio.
Verr. St.: Nein
Steuerfolgen Umwandlung FK in AK bei Anteilsinhaber
PV: keine
GV: Kapitaleinlage ist zu ativieren. Gestehungskosten werden erhöht, allenfalls anschliessend WB
EA: keine
Verr. St. keine
Wann dürfen Liegenschaften und Beteiligungen über den Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinaus bewertet werden?
Bei einem Bilanzverlustes, wenn die Hälfte des AK und Ges. Res. nicht mehr gedeckt ist.
Höchstens zum Verkehrswert
Wie ist eine Aufwertung zu verbuchen?
Erfolg Aufwertung / Aufwertungsreserve
Lieg/Bet / Aufwand Aufwertung
Erfolgsneutrale Aufwertung darf nur über nicht wieder eingebrachte Abschreibungen erfolgen!
Steuerfolgen Aufwertung St. Res. der sanierten Gesellschaft
Gewinnsteuer: Obwohl handelsrechtlich Steuerneutral, steuerrechtlich steuerbaren Ertrag, zudem Erhöhung der Gestehungskosten der Beteiligung ?? Bei Kantonen mit monistischem System keine Einkommens oder Gewinnsteuer. Beim mon. Kanton ist im EK eine Minusreserve zu bilden und abzuziehen.
EA Keine
Verr. St. Keine
Steuerfolgen Aufwertung beim Anteilsinhaber
PV: wie vorher
GV: wie vorher
Wa ist zu beachten bei einer Wiederabschreibung von aufgewerteten Aktiven?
Die Aufwertungsreserve kann gemäss OR Art. 725c Abs. 3 nur durch Umwandlung in AK, Wiederabschreibung oder Veräusserung aufgelöst werden. Missbräuchliche Nutzung von zeitlich beschränkten Verlustverrechnung ist zu beachten.
Steuerfolgen Verwendung Aufwertungsreserve zur Kapitalerhöhung des herabgesetzten Kapitals
Gewinnsteuer. Keine, da die Bildung der Sanierungsreserve bereits als steuerbarer Ertrag erfasst wurde
EA: Sofern zu Lasten Aufwertungsreserven keine. Sofern Kap Erhöhung und Herabsetzung nicht identisch über Mehrbetrag Emissionsbetrag geschuldet
Verr. St. : Sofern zu lasten Aufwertungsreserven keine, Falls nicht gleichem Umfang wie oben, unterliegt der Mehrbetrag der VST Meldeverfahren möglich
Steuerfolgen Verwendung Aufwertungsreserve zur Kapitalerhöhung Anteilsinhaber
PV: Da Liberierung mittels Gratisaktien unterliegt der neu geschaffene Mehrwert der Einkommenssteuer, jedoch wenn Kap. erhöhung zu Lasten Aufwertungsreserven kein Vermögensertrag. wenn nicht im gleichen Umfang Mehrwert Einkommenssteuerpflichtig.
GV: Ausgabe on Gratisaktien können aktiviert werden. Die Gestehungskosten der Beteiligung werden in dem Umfang erhöht.
Verr. St.: NP und JP haben grundsätzlich Anrecht auf Rückerstattung dre VST
Steuerfolgen Rangrücktrittserklärungen bei der san. Gesellschaft und Anteilsinhaber
Keine
GV: allenfalls eine Wertberichtigung, mehr nicht
Wer gewährt Zuschüsse à fonds perdu?
- Anteilsinhaber
- Schwestergesellschaften
- ahestehenden Privatpersonen
Steuerfolgen Zuschüsse von Antelsinhaber für die sanierte Gesellschaft?
Gewinnsteuer: Stellen Kapitaleinlagen dar. Gelten deshalb als unchter Sanierungsertrag.
Emissionsabgabe Freibetrag 10 Mio falls Voraussetzungen Stg Art. 6 abs. 1 erfüllt sind. Erlass möglich
Verr. St. : Keine Folgen
Steuerfolgen Zuschüsse von Anteilsinhaber vei den Anteilsinhaber
PV: nicht abzugsfähige privat Investition
GV: Aktivierungspflichtige Investition, Allenfalls WB was Gewinnminderd wäre. Erhöhung Gestehungskosten Beteiligung
EA : Freibetrag
Verr. St : Keine
Steuerfolgen Zuschüsse durch Schwestergesellschaften der sanierten Gesellschaft.
Gewinnsteuer: Bei Beteiligungen im Privatvermögen Anwendung der Dreieckstheorie.
Bei Beteiligungen im Geschäftsvermögen aufgrund Buchwertprinzip bei der zu sanierende Gesellschaf. als verd. Kapitaleinlage, Unechter Sanierungsertrag. Die zu Lasten des Sanierungsertrags vorgenommenen Verlustverrehcnungen gelten steuerlich als nicht erfolgt. Unter übrige Reserven zu anstatt KER auszuweisen
Emissionsabgabe: eigentlich keine
Verr. ST. Keine.
Steuerfolgen Zuschüsse von Schwestergesellschaften beim Anteilsinhaber
PV: Grundsätzlich geldwerter Vorteil.
GV: Buchwert und Gesthungskostenprinzip ist anzuwenden. Allenfalls WB aber keine Gewinnsteuerfolgen.
Steuerfolgen Zuschüsse von Schwestergesellschaft bei der leistenden Schwestergesellschaft
Gewinnsteuer: Gewinnsteuerwirksamen Aufrechnung
Emissionsabgabe: Keine
Verr. St. Ja, da Vorteilszuwendung an Schwestergesellsch. Auf Anteilsinhaber zu überwälzen. Meldeverfahren möglich
Wann kommt die Dreieckstheorie zur Anwendung?
Bei eine GwL zwisschen zwei Tochtergesellschaften, wobei die Beteiligungen im Privatvermögen gehalten werden.
Was sind die Folgen der Dreieckstheorie?
Bei der gebende Tochtergesellschaft:
- findet eine Ausschüttung in Form einer GwL statt zL. Reserven
- Gewinnsteuerwirksame Aufrechnung im Umfang der stillen Reserven
- Erhebung der Verr. St. beim Leistungsbegünstigter
Beim Leistungsbegünstigter (Aktionär):
- steuerbarer Vermögensertrag
- Steuerneutrale Vermögensumschichtung
Bei der empfangende Tochtergesellschaft:
- erfolgsneutraler Vorgang
- Unechter Sanierungsertrag
- Sanirungsmassnahmen können steuerwirksam nachgeholt werden
- keine Verr. ST.
- Keine EA
Steuerfolgen Zuschüsse von nahestehenden Privatpersonen bei der sanierte Gesellschaft
Gewinnsteuer: erfolgsneutraler Vorgang, unechter Sanierungsertrag
EA: Keine, ausser bei Umgehung
Verr. St. : keine
Steuerfolgen Zuschüsse von Nahestehenden beim Anteilsinhaber
PV: Schenkung und anschliessende Kapitaleinlage
Wie werden Forderungsverzichte abgegrenzt?
- durch Anteilsinhaber
- durch unabhängige Dritte
- gegen Ausgabe von Besserungsscheinen
- gegen Ausgabe von Genussscheinen
- durh Schwestergesellschaften
Steuerfolgen def. Forderungsverzicht von Anteilsinhaber bei der sanierte Gesellschaft
Gewinnsteuer: erfolgswirksame echte Sanierungsertrag, zeitlich unbeschränkte verrechenbare Sanierungsleistung
ausser wenn das Gesellschafterdarlehen steuerlich als Verd. EK behandelt wurde oder das DL erstmals oder zusätzlich aufgrund schlechten Geschäftsganges gewährt wurde und von Dritten unter den gleichen Umständen nicht gewährt worden wäre. Dann gillt es als unechte Sanierungsertrag
Verlustvortrag ist beschränkt
EA: Geschuldet, Freibetrag oder Erlass
Verr. ST. keine
Was versteht man unter Besserungs- und Sanierungsgenussscheinen
Besserungsgenusscheinen:
- Definitiver Forderungsverzicht
- Wiederaufleben der Forderung im Fall einer Verbesserung der Vermögenslage
- Vertraglich festgelegt
- Gläubiger an an der sanierende Gesellschaft nicht beteiligt sein
- Definitiver Forderungsverzicht
- Versprechen, im Falle einer Verbesserung der Vermögenslage einen Teil der Gewinne auszuschütten
- Statutarische Grundlage OR Art. 65
Welche Steuerfolgen haben Forderungsverzichte von Antailsinhabern auf den Anteilsinhaber?
PV:
- Echte Sanierungsertrag nicht abzugsfähige private Infestition,
- unechte Sanierungsertrag sind steuerneutrale Kapitaleinlagen
GV:
- Echter Sanierungsertrag: Forderung kann Erfolgs und Steuerwirksam Wertberichtigung werden. Gestehungskosten JP werden dadurch nicht erhöht
- Unechter San. Ertrag: aktivierungspflichtige Investition, allfällige WB, Gestehungskosten (JP) der Beteiligung sind zu erhöhen
Was muss beachtet werden wenn mehrere Anteilsinhaber an einer sanierungsbedürftigen Gesellschaft beteiligt sind
Alls sollten sich entsprechend der Beteiligungsquote an der Sanierung beteiligen. Falls nicht muss geprüft werden ob nicht ind. Zuwendungen vorliegen
Forderungsverzicht durch Drite
- Nahestehende Privatpersonen
- Nicht nahestehende Privatpersonen
- JP oder Pers. Unternehmungen die der sanierende Gesellschaft nicht nahestehe
- Steuerfolgen Forderungsverzicht auf Stufe der sanierten Gesellschaft
Gewinnsteuer:
- Forderungsverzicht Nahestehenden, erfolgsneutral, unechter Sanierung
- Forderungsverzicht nicht nahestehenden Personen: erfolgswirksam, echter Sanierungsertrag, VV erstreckt
- Nahestehende Privatpersonen: Abgabeumgehung
- Ansonsten nicht geschuldet
- Keine
Steuerfolgen Forderungsverzicht gegen Ausgabe von Besserungsscheine oder Genussscheine bei der sanierten Gesellschaft
Gewinnsteuer: echte Sanuierungserträge
Bei Wiederaufleben
- Besserungsscheine: gesch. mässig begründeter Aufwand
- Sanierungsgenusscheinen: kein gesch. mässig begründeter Aufwand
EA:
- Besserungsscheine: keine
- Sanierungsgenusscheinen: EA fällig, ausser als unentgeltlich qualifiziert
VST:
- Besserungssscheine: als echte Sanierungserträge gelten, keinen steuerbaren Ertrag
- Sanierunggenusscheine: Verr. St.
Steuerfolgen auf Stufe Gläubiger für die Ausgabe von Besserrungsscheinen oder Genussscheinen
PV:
- Forderungsverzicht gegen Besserungs- oder Genussscheine nicht abzugsfähiger privater Kapitalverlust
- Besserungsscheine: Rückzahlung ist steuerfrei, sofern der Forderungsverzicht als echter Sanierungsertrag behandelt
- Sanierungsgenussscheine: steuerbaren Vermögensertrag
GV
- Forderungsverzicht kann erfolgswirksam WB werden
- Besserungsscheine: Rückzlg. steuerbaren Kapitalgewinn, allerdings privilegierte Besteuerung
- Sanierungsgutscheine: steuerbaren Bet. Ertrag, allenfalls Teilbesteuerung möglich (NP), Bet. Abzug möglich (JP)
Verr. St.
- Sanierungsgutscheine: Rückerstattung VST NP und JP möglich, falls Bedingungen eingehalten, ausl. Pers. nur bei DBA
Steuerfolgen bei Schwestergesellschaften auf Stufe sanierte Gesellschaft
Gewinnsteuer:
Hält Drittvergleich stand/geschäftsmässig begründetJa/Nein?
- Ja: echte Sanierungserträge, zeitlich unbeschränkte VV
- Nein: unechte Sanierungsertrag: nicht steuerwirksam
Beteiligung im PV: Dreieckstheorie
Beteiligung im GV:
- bei sanierende Gesellschaft als verd. EK nicht erfolgswirksam (unecht),
- VV gelten steuerlich als nicht erfolgt,
- Einlagen in die übr. Res.
EA: keine
VST: Keine
Steuerfolgen einer Forderungsverzicht Schwestergesellschaft auf Stufe Anteilsinhaber
PV:
- Echte Sanierung: keine steuerfolgen
- Unechte Sanierung: GwL, wenn und soweit übr, Res. vernichtet wurden.(Dreieckstheorie)
GV:
- echte Sanierung: hält Drittvergleich stand -> keine Steuerfolgen, event. WB Bet. leistende Tochter und erhöhung Gestehungskosten san. Gesellsch.
- unechte Sanierung: verd. Gewinnausschüttung, verd. Kapitaleinlage an die zu sanierende Tochter, somit keinen steuerbaren Bet. Ertrag
EA: nicht betroffen
VST. nicht betroffen
Steuerfolgen Forderungsverzicht Schwestergesellschaft bei der leistende Schwestergesellschaft
Gewinnsteuer:
- Hält Drittvergleich stand (echte): geschäftsmässig begründeter Aufwand
- Hält Drittvergleich nicht stand: nicht geschäftsmässig begründet, erhöhung Gewinn -> GwL
EA: nicht betroffen
Vst:
- Drittvergleich hält stand: keine
- Drittergleich nicht stand: GwL Verrst. wird auf Mutter überwälzt, Meldeverfahren möglich
Was versteht man unter eine Sanierungsfusion?
Wenn eine gesunde Gesellschaft eine sanierungsbedürftige Gesellschaft mittels Fusion übernimmt.
Zulässig wenn Hälfte des Kapitals und ges. nicht mehr gedeckt oder Überschuldung
Was ist die Bedingung das eine sanierungsgesellschaft mit einer anderen Gesellschaft fusionieren kann?
Diese muss über genügend frei verwendbares EK im Umfang der Unterdeckung/Überschuldung verfügen. Oder GläubigerInnen im Rang hinter alle anderen GläubigerInnen zurücktreten.
Wann ist grundsätzlilch eine Sanierungsfusion Gewinnsteuerneutral möglich?
Gewinnsteuer:
- Steuerpflcht muss in der CH fortbestehen
- Gewinnsteuerwerte werden übernommen
Ist bei einer Tochterabsorption (Up-Stream-Merger) eine Verlustverdopplung hinzunehemn?
Ja,
- auch wenn die Beteiligung vorgängig WB werden musste oder ein echter Fusionsverlust anfällt.
- bei einer anschliessenden Absorption sind alle Abschr. , auch den aktivierten Sanierungszuschüssen geschäftl. begründet (keine Steuerumgehung) -> entsteht keine Fusionsverlust mehr
- wird bei der Muttergesellschaft nicht abgeschrieben: echte Fusionsverlust
Was ist der Fusionsverlust
Die Differenz zwischen dem Aktivenüberschuss zu Buchwerten der übernommenden Gesellschaft und dem höheren Buchwert der untergegangenen Beteiligungsrechte bei der Muttergesellschaft, diese Differenz ist weder durch st. Res oder Goodwill gedeckt.
Wann kann der Übernahme von VV der sanierten Gesellschaft bei der übernehmende Gesellschaft verweigert werden?
- die absorbierte Gesellschaft befindet sich in einem liq. reifen Zustand
- keine betr. wirtsch. Gründen für eine Fusion vorliegen
Was passiert bei einer Sanierungsfusion unter Schwestergeesllschaften?
Die Reserven der gesunden Gesellschaft werden mit den Reserven der sanierungsbedürftigen Gesellschaft verrechnet.