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BGer-Praxis des Steuerbuchs ZG

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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Autres
Crée / Actualisé 18.08.2024 / 19.08.2024
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Erläutere die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit der interkantonalen Doppelbesteuerung und dem Abzug von Schuldzinsen beim gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel (BGE 2P.84/2006).

Kanton, in dem GS liegt, kann Erträge + Gewinne daraus weiterhin ALLEIN besteuern. 

Bsp: StP hat GS in ZG + ZH. 2023: GS ZG Gewinn TCHF 100, GS ZH Verlust TCHF 50; Hypozins insg TCHF 40.  ZG kann Gewinn von TCHF 100 grds voll besteuern

ABER: Er muss Situation des StP + wirtsch. Leistungsfähigkeit berücksichtigen + ggf. den in anderen Kt. angefall. Geschäftsverlust mit GS-Gewinn verrechnen. 

Forts. Bsp: ZG muss bei Besteuerung des GS-Gewinns Verlust von TCHF 50 in ZH berücksichtigen + diesen somit zuerst vom steuerb. Gewinn abziehen. = TCHF 100 - 50 = TCHF 50

Im interkant. Verhältnis weitet BGer sodann das allg. System, wonach Schuldzinsen proportional zu Aktiven abziehbar sind, auf die Gesamtheit der Schuldzinsen, dh inkl. jener auf Geschäftsaktiven der Immobilienhändler, aus = BGer will maW, dass nicht nur Schuldzinsen für priv. Zwecke (Hypoz. Eigenheim), sondern auch jene, die Immohändler für GV aufgenommen hat, abzugsfähig sind.

Forts. Bsp: StP bez. 2023 Hypozinsen von insg TCHF 30. GS in ZG macht 60% und GS in ZH 40% des GV aus. In ZG sind somit TCHF 18 (60% von TCHF 30) abzugsfähig. 
= TCHF 100 - 50 - 18 = TCHF 32


Übersteigt der von einem Kt zu überneh. Schuldzinsanteil den Vermögensertrag, ist Schuldzinsenüberschuss durch übrige Kt., in denen Netto-Vermögensertrag vorliegt, zu tragen.

Forts. Bsp: Vermögensertrag in ZH: 0 (Verlust), Schuldzinsüberschuss: TCHF 12. Da in ZG Netto-Vermögensertrag vorliegt Abzug in ZG. = TCHF 100 - 50 - 18 -12 = TCHF 20

Liegt gar kein Nettoertrag vor, ist Schuldzinsenüberschuss auf übriges Einkommen zu verlegen.

Forts. Bsp: Wäre Vermögensertrag (aus GS) aufgr. Abzüge in ZG nicht TCHF 20, sondern TCHF 2, könnten nur Schuldz. von TCHF 10 in ZG abgezogeene werden. TCHF 2 könnten dan von übrigem Reingewinn abgez. werden.

Wann liegt gem. bundesgerichtl. Rechtsprechung gewerbsmäss. Liegenschaftenhandel vor?

Gewerbsmässigkeit des Liegenschaftenhandels ist gem. BGer anzunehmen, wenn Handel mit GS über ordentl. Vermögensverwaltung hinausgeht und in Absicht erfolgt, mit dem planmässigen An-/Verkauf von GS Verdienst zu erzielen.

Selbst. ET liegt vor, wenn StP Liegenschaftenhandel hauptberuflich oder im engem Zh mit der hauptberufl. Tätigkeit nebenberuf. ausübt. Erwerbstätigkeit kann aber auch im nur gelegentl./vereinzelten Kauf/Verkauf von GS erblickt werden, sofern sich StP bemüht, Entwicklung des GS-Marktes zur Gewinnerzielung auszunützen ("Quasi-Liegenschaftenhändler").

Indizien für gewerbsm. Liegenschaftshandel (BGer und ZG Praxis):

  • Häufigkeit der Transaktionen
  • (kurze) Besitzesdauer
  • Inanspruchnahme von FK (zB Hypo/Darleh.)
  • Zusammenhang mit berufl. Tätigkeit
  • Einsatz Spezialwissen (zB wg. Beruf)
  • planmässiges/systemat. Vorgehen
  • Wiederverwendung Verkaufserlös
  • Beteiligung an PersonenGes/eG

Warum ist es relevant, ob ein gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel vorliegt oder nicht?

Der Einkommenssteuer (aus unselbständiger ET) unterliegen gem. DBG/StG alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.

  • auf Stufe Bund (dBSt) sind jedoch Kapitalgewinne aus Veräusserungen von PV steuerfrei
     
  • auf Stufe Kanton (KaSt/GeSt) sind Kapitalgewinne aus Veräusserungen von PV ebenfalls steuerfrei, jedoch (ACHTUNG!!!)
    • NUR Gewinne aus dem Verkauf von BEWEGLICHEM Privatvermögen.
    • Gewinne aus Verkauf von UNBEWEGL. Privatvermögen wird von der GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER erfasst!!!!

Der Gewinnsteuer unterliegen die aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammenden steuerbaren Einkünfte, zu denen ua Kapitalgewinne aus Veräusserung/Verwertung/buchm. Aufwertung von Geschäftsvermögen (GV = alle Vermögenswerte, die ganz/vorwiegend der selbst. ET dienen).

Relevanz der Abgrenzung

  • Kapitalgewinne aus der Veräusserung von GV stellen steuerbare Einkünfte dar, während Gewinne aus dem Verkauf von PV steuerfrei sind

  • Kapitalverluste aus der Veräusserung von GV können steuerlich in Abzug gebracht werden, während dies bei Kapitalverlusten im PV nicht möglich ist.

  • Schuldzinsen können nur auf dem GV vollständig abgezogen werden. Der Schuldzinsenabzug auf PV ist hingegen begrenzt

  • Abschreibungen + Wertberichtigungen können nur auf GV getätigt werden

  • Rückstellungen können ausschliesslich auf GV gebildet werden 

Was gehört alles zu Geschäftsvermögen? 

Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz/vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Präponderanzmethode).

Somit setzt das Vorliegen von Geschäftsvermögen eine selbständige Erwerbstätigkeit voraus. Einmal als Geschäftsvermögen qualifizierte Vermögenswerte behalten diesen Status bis zu deren Veräusserung oder Überführung ins Privatvermögen bei. 

Zuteilung gemischt genutzter Vermögenswerte (zB Liegenschaften, Darlehen, Wertpapiere) zu GV/PV?

Nach ständiger Rspr ist die Zuteilung eines gemischt genutzten Wirtschaftsgutes nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmen. Massgebend ist in erster Linie die technisch-wirtschaftliche Funktion (weitere Indizien: Erwerbsmotiv, Mittelherkunft für Anschaffung, buchmässige Behandlung).

Geschäftsvermögen ist somit regelmässig dann anzunehmen, wenn

  • ein Vermögensobjekt für Geschäftszwecke erworben worden ist und
  • dem Geschäft auch tatsächlich dient.

Wie sind beherrschende Beteiligungen eines selbständig ET an einem seinem Geschäftsbereich nahe stehenden Unternehmen zu qualifizieren? Relevanz?

Beispiel: Dr. Omar führt alleine seine eigene Praxis (Schönheitschirurgie) als Einzelunternehmer. Weil er privat grosser Fan von den Unternehmen CARE und Hair & Skin ist, und in diesen Gesellschaften grosses Potenzial sieht, hat er mit einem Teil seines Erbvorbezugs an beiden Gesellschaften die Mehrheit der Anteile erworben.

Beherrschende Beteiligungen eines Selbständigerwerbenden an einem seinem Geschäftsbereich nahe stehenden Unternehmen stellen Geschäftsvermögen dar, wenn sie wirtschaftlich betrachtet einer Erweiterung des Betriebes des Selbständigerwerbenden gleichkommt.

Die (Merheits-)Anteile, die Dr. Omar an den Gesellschaften CARE und Hair & Skin, welche klarerweise als seiner Schönheits-Praxis geschäftsnahe Unternehmen zu qualifizieren sind, hält, sind grds. seinem Gechäftsvermögen zuzuordnen.

Relevanz: Bei der Veräusserung seiner Anteile unterliegt der Veräusserungsgewinn der Einkommenssteuer, auch dann wenn er die Aktien bisher in der Steuererklärung als Privatvermögen deklariert hat.

Wie ist vorzugehen bei Unklarheit, ob ein Vermögenswert (z.B. eine Liegenschaft oder ein Auto) dem Geschäfts- oder Privatvermögen zugordnet werden muss (zB weil sowohl privat als auch geschäftlich genutzt)?

Diesfalls kommt die sog. «Präponderanzmethode» zur Anwendung (Art. 18 Abs. 2 DBG), welche es erlaubt, den betr. Vermögenswert aufgrund der effektiven Nutzung dem Geschäfts- oder Privatvermögen zuzuweisen (keine anteilsmässige Zuteilung).

  • wird ein Vermögenswert vorwiegend = mehr als 50 % für die Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit genutzt, wird er als Ganzes dem Geschäftsvermögen zugewiesen.
  • Ist hingegen die Nutzung vorwiegend = mehr als 50 % privat, dann bleibt er im Privatvermögen des Unternehmers.

Eine geteilte Zuteilung ist gem. DBG nicht möglich.

Wie ist vorzugehen bei einem Kapitalbezug innerhalb der dreijähigen Sperrfrist nach Einkauf in 2. Säule? Die Veranlagungsverfpgung ist in solchen Fällen ja aller Wahrscheinlichkeit nach bereits in Rechtskraft erwachsen...

Wenn für die Steuerperiode des Einkaufs bereits eine rechtskräftige Veranlagung vorliegt, wird eine Korrektur im Nachsteuerverfahren vorgenommen.

Gemäss Art. 151 Abs. 1 DBG bzw. Art. 53 Abs. 1 StHG kann eine Nachsteuer erhoben werden,

  1. wenn sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren,
  2. nachträglich ergibt, dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.

= Nachsteuer kommt dann zum Tragen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die tatbeständliche Entscheidungsgrundlage von Anfang an unrichtig war. Nachträglich eingetretene Tatsachen können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung berücksichtigt werden, wenn sie auf den Beurteilungsstichtag zurückwirken. Ein Kapitalbezug in den Folgejahren kann insofern auf die Steuerperiode des Einkaufs zurückwirken und eine neue Tatsache im Sinn von Art. 151 Abs. 1 DBG bzw. Art. 53 Abs. 1 StHG darstellen.