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VOB/B HOAI

EQRVQ. REQ

EQRVQ. REQ


Kartei Details

Karten 21
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 11.03.2024 / 16.03.2024
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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was ist die VOB/B?

  • Die VOB als bauspezifisches Regelwerk / Allgemeine Geschäftsbedingung,
  • Auftraggeber und Auftragnehmerverbände erstelltes Klauselwerk als AGB für Bauverträge - Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen
  • Die VOB ist kein Gesetz, sondern AGB

Was sind AGB?

= alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 BGB)

  • bei Unternehmen genügt die Absicht der mehrfachen Verwendung
  • gegenüber Verbraucher ist Einmalverwendungsabsicht ausreichend (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB)
  • keine Inhaltskontrolle zugunsten des Verwenders

Verhältnis VOB/B zu BGB

  • VOB zu den Regelungen des BGB, Bestimmungen der VOB nicht die Qualität von Rechtsnormen haben.
  • Die VOB gilt danach anders als das BGB nicht automatisch bei Abschluss eines Bauvertrages, sondern sie muss ausdrücklich vertraglich vereinbart werden.
  • VOB - zumindest gegenüber Privatleuten - nur dann wirksam in einen Vertrag einbezogen werden können, wenn dem Vertragspartner die Möglichkeit verschafft wurde, in zumutbarer Weise von dem Inhalt der VOB zur Kenntnis zu nehmen.
  • VOB als Modifizierung der gesetzlichen Regelungen – Ersetzen der jeweiligen gesetzlichen Regelungen

Bedeutung Bausoll

  • Bausoll -> Beschreibung/Definition Bestandteile der geschuldeten (Bau-) Leistung 
  • Aus Gesamtheit aller Vertragsbestandteile: 
    • Bauinhalt „Was?“ (Soll gemacht werden)
    • Bauumstände „Wie?“ (Ist die Leistung zu erbringen)
    • Bauzeit „Wann?“ (Soll es gemacht werden)
  • Alles nicht beschreiben aber gemacht werden muss -> Nachtrag (Extrakosten) 

Einheitspreisvertrag 

  • unveränderliche Leistungsbeschreibung
  • unveränderliche Einheitspreise
  • vorläufige Mengenangaben
  • vorläufige Gesamtvergütung 
  • Ausgeführte Menge x Einheitspreis = endgültiger Werklohn (-> Stichwort: Aufmaß der Mengen)
  • AG trägt Mengenrisiko 

 

Pauschalpreisvertrag 

  • unveränderliche Leistungsbeschreibung
  • Mengen und Einheitspreise nicht relevant
  • unveränderliche Gesamtvergütung (für diese Leistung)
  • Keine Änderung der Gesamtvergütung bei Mengenänderung
    • (Ausnahme: Mengenänderung geht auf geänderte/zusätzliche Leistung zurück, z.B. Planänderung)
  • Detail-Pauschalvertrag (konkret, detailliert) 
  • Global-Pauschalvertrag (allgemein, funktional)
  • AN trägt Mengenrisiko 

Detaillierte darstellung Bausoll 

  • Darstellung der Bauaufgabe (Baubeschreibung)
  • In Teilleistungen gegliedertes LV 
  • „Wegbeschreibung“
  • AG übernimmt Richtigkeits- und Vollständigkeitsrisiko 
  • AN hat Prüfungs- und Hinweispflichten     §4 Abs. 3 VOB/B 

Funktionale Darstellung Bausoll

  • Darstellung der Bauaufgabe (Baubeschreibung)
  • Vorgabe eines Leistungsprogramms 
  • Notwendigen Teilleistungen für Werkerfolg werden nicht oder nur fragmentarisch vom AG beschrieben 
  • AN übernimmt Vollständigkeitsrisiko (schuldet Erstellung eines funktionsfähigen, mangelfreiem Werk)