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Zivilprozessordnung (ZPO), Sicherheiten und Verjährung

Zivilprozessordnung (ZPO), Sicherheiten und Verjährung

Zivilprozessordnung (ZPO), Sicherheiten und Verjährung


Kartei Details

Karten 114
Sprache Deutsch
Kategorie Berufskunde
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 14.01.2024 / 14.01.2024
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Die ZPO regelt die Verfahrensgrundsätze wie beispielsweise den Anspruch auf rechtliches Gehör oder die richterliche Fragepflicht.

Die Fristenregeln für Pacht- und Mietstreitigkeiten sind in jedem Kanton verschieden geregelt.

Grundsätzlich geht jedem Gerichtsverfahren ein förmlicher Schlichtungsversuch voraus.

Auch bei einem Ausweisungsverfahren ist vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.

In der Schlichtungsbehörde in Mietstreitigkeiten sitzen immer je ein Vertreter der Mieter und einer der Vermieter Seite.

Bei einem Streitwert von mindestens Fr. 20'000.00 können die Parteien gemeinsam auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens verzichten.

Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

Die ZPO regelt die Verfahrensgrundsätze der Gerichte für alle Kantone.