Zivilprozessordnung (ZPO), Sicherheiten und Verjährung
Zivilprozessordnung (ZPO), Sicherheiten und Verjährung
Zivilprozessordnung (ZPO), Sicherheiten und Verjährung
Kartei Details
Karten | 114 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Berufskunde |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 14.01.2024 / 14.01.2024 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20240114_zivilprozessordnung_zpo
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Die ZPO regelt die Verfahrensgrundsätze wie beispielsweise den Anspruch auf rechtliches Gehör oder die richterliche Fragepflicht.
Die Fristenregeln für Pacht- und Mietstreitigkeiten sind in jedem Kanton verschieden geregelt.
Grundsätzlich geht jedem Gerichtsverfahren ein förmlicher Schlichtungsversuch voraus.
Auch bei einem Ausweisungsverfahren ist vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.
In der Schlichtungsbehörde in Mietstreitigkeiten sitzen immer je ein Vertreter der Mieter und einer der Vermieter Seite.
Bei einem Streitwert von mindestens Fr. 20'000.00 können die Parteien gemeinsam auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens verzichten.
Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
Die ZPO regelt die Verfahrensgrundsätze der Gerichte für alle Kantone.