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Normen und Recht Projektleiter Farbe

Teil 5 Abnahme des Werkes und Haftung für Mängel

Teil 5 Abnahme des Werkes und Haftung für Mängel


Kartei Details

Karten 59
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 26.12.2023 / 25.04.2024
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Frage 163

Wie erfolgt die Ablieferung nach OR bei Werken auf Grund und Boden des

Bestellers?

Antwort 163

Der Unternehmer liefert das Werk ab, in dem er ausdrücklich oder

stillschweigend dem Besteller mitteilt, dass das Werk fertiggestellt ist

Frage 164

Was geschieht, wenn der Besteller das Werk in Gebrauch nimmt, aber die

Mitteilung des Unternehmers über die Fertigstellung nicht abgewartet wird?

Antwort 164

Das Werk gilt mit der Ingebrauchnahme als abgeliefert

Frage 165

Kann die Mitteilung der Vollendung nach OR auch erfolgen, wenn der

Unternehmer die Schlussabrechnung zu stellt?

Antwort 165

Durch das Zahlungsbegehren (Rechnungsstellung) erfolgt die Mitteilung der

Vollendung stillschweigend und als verstandener Inhalt der Schlussabrechnung

Frage 166

Ist die Abnahme des Werkes durch den Besteller gleich zusetzen mit der

Genehmigung des Werkes?

Antwort 167

Die Vollendung des Werkes ist für die Ablieferung und Abnahme Voraussetzung

Frage 168

Kann die Ablieferung durch Abrede im Werkvertrag geregelt werden?

Antwort 168

Ja

Bsp.: Liefertermin, Fälligkeitstermin,

Ereignis, das mit der Ablieferung zusammenfällt (Betriebsbewilligung udgl.)

Frage 169

Unter welchen Bedingungen wird das Werk nach Norm SIA 118 abgeliefert?

Antwort 169

Art. 158 Norm SIA 118

Vollendung des Werkes

Anzeige der Vollendung

Gemeinsame Prüfung des Werkes ohne wesentliche Mängel

Frage 170

Worin liegt der Unterschied zwischen OR und SIA bei der Prüfung des Werkes?

Antwort 170

Art. 158 Norm SIA118

Bei Werkverträgen nach SIA findet die Prüfung gemeinsam statt,

d.h. mit Unternehmer und Bauherr

Bei Werkverträgen nach OR ist der Unternehmer nicht verpflichtet an der

Prüfung des Werkes teilzunehmen

Frage 171

Findet eine Abnahme nach Norm SIA statt, wenn es sich um unwesentliche

Mängel handelt?

Antwort 171

Art. 160 Norm SIA 118

Ja, wenn es sich nur um unwesentliche Mängel handelt

Auch hier geschieht automatisch nach Prüfung des Werkes eine Abnahme

desselben

Der Bauherr kann die Abnahme nicht verweigern

Der Bauherr stellt dem Unternehmer eine Frist zur Nachbesserung