NIV

NIV Kapitel 1-6

NIV Kapitel 1-6


F. S.
Diese Lernkarten vermitteln die wichtigsten Bestimmungen der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) für Elektroinstallationen an Universitäten. Im Fokus stehen rechtliche Grundlagen wie Installationsbewilligungen, Kontrollperioden und Verantwortlichkeiten von Eigentümern, Elektroinstallateuren und Inspektoraten. Studierende und Fachkräfte profitieren von diesem Wissen, um Installationen normgerecht zu planen, zu prüfen und zu warten.
Cartes-fiches
169
Utilisateurs
9
Langue
Allemand
Catégorie
Electrotechnique
Niveau
Université
Créé / Mis à jour
30.10.2023 / 30.08.2026

Cartes-fiches

Art 33.3 Wie lange werden die SINA's aufbewahrt?

Art 33.4 Welche Angaben beinhaltet das Verzeichniss der Netzbetreiber?

Art 33.5 Wann muss der Netzbetreiber das Inspektorat einschalten?

Welcher Artikel beschreibt die Aufgaben des Inspektorates?

Art 34.1 Was beaufsichtigt das Inspektorat?

Art 34.2 Welche Kontrollen führt das Inspektorat selbst durch?

Art 34.3 Bei welchen Prüfungen kontrolliert das Inspektorat den Eingang der Sina's und führt Stichprobenkontrollen durch?

Art 34.4 Wer entscheidet in Streitfällen ob eine Installation der NIV entspricht?

Das Inspektorat

Welcher Artikel beschreibt den Nachweis bei der Übernahme der Installation?

Art 35.1 Mit welchem Dokument wird die Übernahme einer Installation dokumentiert?

Art 35.1 Nach welcher Verordnung muss eine Installation erstellt werden und welche Prüfungen müssen vor der übergabe durchgeführt werden?

Art 35.2 Wem muss der Eigentümer einer Inselanlage den SINA zusenden?

Dem Inspektorat

Art 35.3 Bei welchen Anlagen muss nebst der Schlusskontrolle noch eine unabhängige Kontrolle durchgeführt werden? Und in welchem Zeitraum muss diese durchgeführt werden?

Was beschreibt Art. 36 ?

Art 36.1 Wann muss der Netzbetreiber den Eigentümer der Elektroinstallation auffordern die periodische Kontrolle durchzuführen?

Art 36.2 Wer fordert die Eigentümer von Spezialinstallationen und Inselanlagen zur periodischen Kontrolle auf und wann muss dies geschehen?

Art 36.3 Wie lange kann die Kontrollfrist verlängert werden und was passiert bei 2 maliger Mahnung?

Art 36.4 Wo sind die Kontrollperioden in der NIV festgelegt?

Welcher Artikel beschreibt die Anforderungen an den Sicherheitsnachweis?

Art 37.1 Was muss in einem SINA enthalten sein?

Art 37.2 Wer muss den SINA unterzeichnen?

Art 37.3 Wer legt fest was im SINA aufgeführt werden muss?

Das UVEK

Was beschreibt NIV Art. 38 ?

Art 38.1 Wann werden Sicherheitsnachweise zurückgewiesen?

Wenn sie offensichtlich unrichtig oder unvollständig sind

Art 38.2 Wer kann zusätzliche Angaben oder technische Unterlagen verlangen?

Welcher Artikel beschreibt die Stichprobenkontrollen?

Art 39.1 Wer führt Stichprobenkontrollen durch? Und in welchem fall?

Art 39.2 Wer muss die kosten der Stichprobenkontrolle zahlen?

Was beschreibt NIV Art 40?

Art 40.1 Welche Mängel müssen unverzüglich behoben werden und wann wird sogar die Stromzufuhr unterbrochen?

Art 40.2 Wer setzt die Frist für die Mängelbehebung fest?

Art 40.3 Was passiert wenn die Mängel nicht behoben werden?

Art 40.3 Was tut das Inspektorat wenn die Mängel nicht behoben werden?

Art 40.4 Wen kann das Inspektorat noch hinzuziehen bei nicht behebung vorhandener Mängel?

Welcher Artikel beschreibt die Gebühren?

Art 41 Wer erhebt für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen Gebühren?

Das Inspektorat

Art 45 Seit wann gilt die NIV

Seit dem 1. Januar 2002

Anhang:

Nenne Gebäude welche Jährlich durch eine Akkreditiere Inspektionstelle konrolliert werden.

Der jährlichen Kontrolle unterliegen:

1.1.1

die elektrischen Installationen an Rohrleitungsanlagen, die der Bundesaufsicht unterstehen;

1.1.2

die elektrischen Installationen in klassifizierten unterirdischen Munitions- und Tankanlagen des Militärs;

1.1.3

die elektrischen Installationen in medizinisch genutzten Räumen der Gruppe 2;

1.1.4

die elektrischen Installationen in Räumen, in denen Sprengstoff oder pyrotechnische Produkte hergestellt oder verarbeitet oder gelagert werden;

1.1.5

die elektrischen Installationen in Bergwerken;

1.1.6

die elektrischen Installationen, die von Inhabern einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13) erstellt, geändert oder in Stand gestellt werden.

Anhang:

Nenne Gebäude welche alle 3 Jahre durch eine Akkreditiere Inspektionstelle konrolliert werden.

Der Kontrolle alle drei Jahre unterliegen die elektrischen Installationen in den nach den Grundsätzen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) festgelegten explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 0 und 20 sowie 1 und 21

Anhang:

Nenne Gebäude welche alle 5 Jahre durch eine Akkreditiere Inspektionstelle konrolliert werden.

Der Kontrolle alle fünf Jahre unterliegen:

1.3.1

die für die Verkehrs- und Betriebssicherheit kritischen elektrischen Installationen an Nationalstrassen 1. und 2. Klasse;

1.3.2

die elektrischen Installationen in den klassifizierten Anlagen und Bauten des Militärs, die nicht der Kontrolle nach Ziffer 1.1. unterliegen;

1.3.3

die elektrischen Installationen in den nach den Grundsätzen der SUVA festgelegten explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 2 und 22 von Tankanlagen;

1.3.4

die dem Bahnbetrieb dienenden nicht bahnspezifischen elektrischen Installationen der Eisenbahnen und der übrigen konzessionierten Transportunternehmungen, die mit dem Rückleitungssystem der Eisenbahn oder der Transportunternehmung verbunden sind, auch wenn sie nicht von der Bahn- oder Transportunternehmung selbst angespeist werden, namentlich Anlagen im Tunnel sowie in Werkstätten und Waschanlagen;

1.3.5.

die elektrischen Installationen, die von Inhabern einer eingeschränkten Bewilligung gemäss den Artikeln 14 und 15 erstellt, geändert oder in Stand gestellt werden;

1.3.6

die elektrischen Installationen in medizinisch genutzten Räumen der Gruppe 1, ausgenommen Massageräume, Untersuchungs- oder Behandlungsräume, Physiotherapieräume oder Zahnarztpraxen ausserhalb von Kliniken;

1.3.7

die elektrischen Installationen von Mobilfunkanlagen auf Hochspannungsmasten, inklusive Erdungseinrichtung, die aus der allgemeinen Stromversorgung gespeist werden.

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