NIV

NIV Kapitel 1-6

NIV Kapitel 1-6


F. S.
Diese Lernkarten vermitteln die wichtigsten Bestimmungen der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) für Elektroinstallationen an Universitäten. Im Fokus stehen rechtliche Grundlagen wie Installationsbewilligungen, Kontrollperioden und Verantwortlichkeiten von Eigentümern, Elektroinstallateuren und Inspektoraten. Studierende und Fachkräfte profitieren von diesem Wissen, um Installationen normgerecht zu planen, zu prüfen und zu warten.
Flashcards
169
Students
9
Language
German
Level
University
Created / Updated
30.10.2023 / 30.08.2026

Flashcards

Anhang:

Nenne Gebäude welche alle 10 Jahre durch eine Akkreditiere Inspektionstelle konrolliert werden.

Der Kontrolle alle zehn Jahre unterliegen:

1.4.1

die elektrischen Installationen in Zivilschutzbauten, welche mit Energieerzeugungsanlagen ausgerüstet sind oder gegenüber den Wirkungen des NEMP (Nuclear Electromagnetical Pulse) geschützt sind;

1.4.2

die elektrischen Installationen auf Schiffen für gewerbsmässigen Personen- oder Warentransport;

1.4.3

Hochspannungsanlagen, die aus elektrischen Installationen gespeist werden, wie Filter, Prüffelder und Ozongeneratoren, ausgenommen Neonbeleuchtungen und nicht-medizinische Röntgenanlagen;

1.4.4

die dem Bahnbetrieb dienenden nicht bahnspezifischen elektrischen Installationen der Eisenbahnen und der übrigen konzessionierten Transportunternehmungen, die mit dem Rückleitungssystem der Eisenbahn oder der Transportunternehmung verbunden sind, auch wenn sie nicht von der Bahn- oder Transportunternehmung selbst angespeist werden und nicht nach Ziffer 1.3.4. kontrolliert werden.

Anhang:

Nenne Gebäude welche jährlich  durch eine Unabhängige Inspektionstelle konrolliert werden.

Der jährlichen Kontrolle unterliegen die elektrischen Installationen auf Baustellen und Märkten.

Anhang:

Nenne Gebäude welche alle 5 Jahre durch eine Unabhängige Inspektionstelle konrolliert werden.

Der Kontrolle alle fünf Jahre unterliegen:

2.3.1

die elektrischen Installationen in Bühnen von Theatern;

2.3.2

die elektrischen Installationen in Räumen, in denen sie korrosionsgefährlichen Stoffen ausgesetzt sind;

2.3.3

die elektrischen Installationen von Ladestationen für die Elektromobilität im öffentlichen Raum;

2.3.4

die elektrischen Installationen in medizinisch genutzten Räumen der Gruppen 0 und 1, die nicht gemäss Ziffer 1.3.6. kontrolliert werden;

2.3.5

die elektrischen Installationen in Untertagbauten wie Tunneln, Kavernen;

2.3.6

die elektrischen Installationen in Betriebsräumen der Industrie und des Grossgewerbes;

2.3.7

die elektrischen Installationen in Laboratorien und Prüffeldern von Industrien, Gewerbebetrieben, Schulen usw.;

2.3.8

die elektrischen Installationen Räumen, die der Aufnahme einer grösseren Anzahl von Personen dienen wie Warenhäuser und Baumärkte mit einer Verkaufsfläche über 1200 m2, Theater, Kinos, Messehallen, Tanzlokale, Hotels und Gaststätten, Pensionen, Ferienheime, Alters- und Pflegeheime, Kinderheime, Spitäler, Kasernen, Schulhäuser, Hochschulen und dergleichen;

2.3.9

die elektrischen Installationen in Kleingastrobetrieben wie Bistros, Cafés, Take-away und dergleichen mit einer Verkaufsfläche unter 1200 m2 für höchstens 300 Personen;

2.3.10

die elektrischen Installationen auf Campingplätzen und bei Bootsanlegestellen;

2.3.11

die elektrischen Installationen, die Installationsteile nach Nullung Schema III enthalten, sofern keine kürzere Kontrollperiode nach diesem Anhang anwendbar ist.

Anhang:

Nenne Gebäude welche alle 10 Jahre durch eine Unabhängige Inspektionstelle konrolliert werden.

Der Kontrolle alle zehn Jahre unterliegen:

2.4.1

die elektrischen Installationen in nassen, gewerblich benutzten Räumen;

2.4.2

die elektrischen Installationen in feuergefährdeten, gewerblich benutzten Räumen;

2.4.3

die elektrischen Installationen in gewerblichen Werkstätten;

2.4.4

die elektrischen Installationen in Verkaufslokalen, die weder der Kontrolle nach Ziffer 2.3.8. noch derjenigen nach Ziffer 2.3.9. unterliegen;

2.4.5

die elektrischen Installationen in Bürogebäuden;

2.4.6

die elektrischen Installationen in Kirchen;

2.4.7

die elektrischen Installationen in Zeughäusern;

2.4.8

die elektrischen Installationen in landwirtschaftlichen Betrieben;

2.4.9

die elektrischen Installationen in Zivilschutzbauten, welche nicht der Kontrolle nach Ziffer 1.4.1. unterliegen;

2.4.10

die elektrischen Installationen auf Vergnügungsschiffen;

2.4.11

…

2.4.12

die elektrischen Installationen an Nationalstrassen 1. und 2. Klasse, die nicht gemäss Ziffer 1.3.1. kontrolliert werden;

2.4.13

die elektrischen Installationen von Mobilfunkanlagen auf Gebäuden, die aus der allgemeinen Stromversorgung gespeist werden.

Anhang:

Nenne Gebäude welche alle 20 Jahre durch eine Unabhängige Inspektionstelle konrolliert werden.

Der Kontrolle alle 20 Jahre unterliegen alle übrigen elektrischen Installationen.

Anhang:
 

Welcher Kontrollperiode unterliegen PV Anlagen ?

Energieerzeugungsanlagen mit oder ohne Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz unterliegen der gleichen Kontrollperiode wie die elektrischen Installationen des Objekts, an denen die Anlage angeschlossen ist.

Anhang: 

Installationen mit welchen Kontrollperioden benötigen bei einer Handänderung einen neue Kontrolle? Und nach wievielen Jahren der letzten Kontrolle?

Elektrische Installationen mit zehn- oder zwanzigjähriger Kontrollperiode müssen ausserdem bei jeder Handänderung nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Kontrolle kontrolliert werden.

Art 1.5

Für Welche Installationen gilt die NIV nicht?

a.

die elektrischen Anlagen nach Artikel 42 Absatz 1 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 19834;

b.

die elektrischen Anlagen von Seilbahnen nach der Seilbahnverordnung vom 21. Dezember 20065;

c.

die Beleuchtung von Strassen und öffentlichen Plätzen.6

Anhang: Nenne Gebäude welche alle 3 Jahre durch ein unabhängiges Kontrollorgan kontrolliert werden

Tankstellen und Fahrzeugreperaturwerkstätten

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