Quiz
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Kartei Details
Karten | 12 |
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Sprache | Italiano |
Kategorie | Übrige |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 13.09.2023 / 16.10.2023 |
Lizenzierung | Kein Urheberrechtsschutz (CC0) (ST) |
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Zählen Sie die 5 Punkte des Steuerrechtsverhältnisses auf.
SteuerhoheitSteuersubjektSteuerobjektSteuerbemessungsgrundlageSteuermass
Erklären Sie den Unterscheid zwischen direkten und indirekten Steuern.
Direkte Steuern: Steuersubjekt und Steuerträger sind identisch.
Indirekte Steuer: Steuersubjekt und Steuerträger sind verschieden.
Jede andere korrekte Antwort wird ebenfalls bewertet.
Pedro Metzger ist verheiratet mit Ehefrau Melanie. Die beiden haben eine 16 jährige Tochter (Susanne). Die Familie Metzger erzielt in 2.01 folgende Einkünfte:
Nettolohn Pedro gemäss Lohnausweis 120'000
Nettolohn Melanie (aus Nebenerwerb) 12'000
Nettolohn Susanne (Lehrlingslohn) 9'600
Dividenden und Zinsen Pedro 5'000
Sparheftzinsen Melanie 2'000
Sparheftzinsen Susanne 4'000
Eigenmietwert EFH 20'000
Unterhaltsabzug pauschal -4'000 16'000
Total Einnahmen 168'600
Schuldzinsen -20'000
Nettoeinkünfte 148'600
Berechnen Sie das steuerbare Einkommen für die Eheleute Metzger.
Der Lohn der Tochter unterliegt nicht der Besteuerung durch die Eltern; die Vermögenserträge werden jedoch durch die Eltern versteuert. Somit:
Einkommen CHF 148'600
./. Lohn Tochter CHF - 9'600
Steuerbares Einkommen CHF 139'000
Die Torero AG, Zürich, benötigt für ihre Betriebserweiterung neue Räumlichkeiten. Zur alten Liegenschaft sind folgende Daten bekannt.
CHF
Kaufpreis in 2.01 2'400'000
Investitionen 200'000
Buchwert 2.08 1'800'000
Verkaufspreis 2.08 3'200'000
a.) Berechnen Sie die anfallenden Steuern für die direkte Bundessteuer sowie die kantonalen Steuern im Kanton Zürich. Der Grundstückgewinnsteuersatz / Gewinnsteuersatz beträgt 25 %.
b.) Berechnen Sie die anfallenden Steuern (Steuersätze wie oben), wenn die Torero AG in 2.08 eine neue Liegenschaft zum Preis von CHF 3'500'000 erwirbt.
a.)
DBG
Verkaufspreis CHF 3'200'000
./. Buchwert CHF 1'800'000
Kapitalgewinn CHF 1'400'000
Steuer 8.5 % (1'400'000 = 108.5 %) CHF 109'678
Kt. ZH
GGST
Verkaufspreis CHF 3'200'000
Anlagekosten CHF 2'600'000
Grundstückgewinn CHF 600'000
GGST CHF 150'000
Gewinnsteuer
Anlagekosten CHF 2'600'000
Buchwert CHF 1'800'000
Wiedereingebrachte Abschreibungen CHF 600'000
Gewinnsteuer 25 % (Rg =125 %) CHF 120'000
b.)
Ersatzbeschaffung gemäss Art. 64 DBG sowie StG ZH: Steueraufschub -> keine Steuer
Direkte Steuern / Verrechnungssteuer / Stempelabgaben
Toni Gerber und seine Gerber Holding AG sind alleinige Aktionäre (je 50 %) der Gerber Produktions AG. Diese verfügt per 31. Dezember 2.01 über folgendes Eigenkapital:
Aktienkapital CHF 100'000
Gesetzliche Reserven CHF 50'000
Freie Reserven CHF 450'000
Bilanzgewinn CHF 60'000
Total Eigenkapital CHF 660'000
Am 15. Februar 2.02 beschliesst die Generalversammlung, das Aktienkapital um CHF 300'000 zulasten der freien Reserven zu erhöhen.
Zeigen Sie die Steuerkonsequenzen auf für Toni Gerber, die Gerber Holding AG sowie die Gerber Produktions AG aus Sicht der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelsteuer.
Steuerkonsequenzen Toni Gerber Gerber Holding AG Gerber Produktion AG
Direkte Bundessteuer
Verrechnungssteuer
Stempelsteuer
Direkte Bundessteuer
Toni Gerber : Gratisaktien stellen Vermögensertrag im Umfang des Nominalwertes dar. Somit Einkommenssteuer auf CHF 105.000 (70 %).
Gerber Holding AG: Weil die Holding nichts bezahlt, kann sie auch keine Buchung vornehmen. Somit keine Konsequenzen.
Gerber Produktion AG: Es handelt sich um einen Kapitalvorgang, welcher den Gewinn nicht beeinflusst. Somit keine Konsequenzen.
Verrechnungssteuer
Toni Gerber : In der Regel Melde-verfahren gemäss Art. 24 VStV; ansonsten Rückerstattung im Folgejahr.
Gerber Holding AG: In der Regel Melde-verfahren gemäss Art. 24 VStV; ansonsten Rückerstattung im Folgejahr.
Gerber Produktion AG: In der Regel Melde-verfahren gemäss Art. 24 VStV; ansonsten Entrichtung 35 % (bei Ausländern).
Stempelsteuer
Toni Gerber : Ist nicht betroffen.
Gerber Holding AG: Ist nicht betroffen.
Gerber Produktion AG: Emissionsabgabe von 1 % auf CHF 300'000, geschuldet = CHF 3'000; keine Freigrenze, da unentgeltliche Ausgabe!
Mehrwertsteuer
Regula Suter ist Anwältin und eröffnet in 2.01 eine eigene Anwaltspraxis. Sie budgetiert im Geschäftsjahr 2.01 folgende Umsätze:
Honorare mit inländischen Kunden CHF 60'000
Honorare mit ausländischen Kunden CHF 30'000
Dozentenhonorare am SIB CHF 20’000
Die Vorsteuern belaufen sich auf CHF 3'000.
Begründen Sie Ihre Antworten.
a) Muss sich Frau Suter bei der Mehrwertsteuer registrieren lassen?
b) Kann sich Frau Suter bei der Mehrwertsteuer registrieren lassen?
c) Empfehlen Sie Frau Suter eine Registration (sofern diese möglich ist)?
a.) Nein, die Umsätze mit inländischen und ausländischen Kunden erreichen die registrie-rungspflichtige Höhe von CHF 100'000 nicht. Die Honorare mit ausländischen Kunden sind mit einzubeziehen, nicht jedoch die Dozentenhonorare, da Nichtentgelte gemäss Art. 18 II MWST oder von der Steuer ausgenommen gemäss Art. 21 II 11 MWSTG.
b.) Ja, die Registration ist gemäss Art. 11 MWSTG möglich.
c.) Nein, da die Umsatzsteuer (7.7 % auf CHF 60'000 inkl. MWST) CHF 4'290 abzuführen ist, jedoch die Vorsteuern von nur CHF 3'000 zurückgefordert werden können. Somit resul-tiert eine Nettosteuer von CHF 1'290.
Exkurs: Eine Option würde sich lohnen, wenn die MWST auf den Kundenhonoraren hinzu-gerechnet und den Kunden überwälzt werden könnte.
Mehrwertsteuer
Beurteilen Sie die nachstehenden Umsätze auf ihre Leistungsart (Lieferungen L / Dienstleistungen DL) sowie ihre Abrechnungspflicht. Sofern Leistungen nicht steuerbar sind, ist dies zu begründen.
Leistung L DL Satz Bemerkung
Verkauf von Blumen durch ein Blumengeschäft
Montage eines Schrankes durch einen Schreiner
Vermietung einer Wohnung an eine Familie
Vermietung eines Fahrzeuges durch eine Garage
Transfers eines Hockey-Spielers von Lugano nach Detroit (USA)
Kauf von Briefmarken
Leistung L DL Satz Bemerkung
Verkauf von Blumen durch ein Blumengeschäft X 2.50%
Montage eines Schrankes durch einen Schreiner X 7.70%
Vermietung einer Wohnung an eine Familie X 0% Ausgenommen Art. 21
Vermietung eines Fahrzeuges durch eine Garage X 7.70%
Transfers eines Hockey-Spielers von Lugano nach Detroit (USA) X 0% Art. 8 Abs. 1
Kauf von Briefmarken X 0%
a) Einspracheverfahren
Heini Gubler hat seine Steuererklärung eingereicht. Im Veranlagungsverfahren rechnet der Steuerkom-missär Pauschalspesen in Höhe von CHF 6'000 auf. Gubler erhebt Einsprache gegen die Aufrechnung. Im Einspracheverfahren beharrt der Steuerkommissär auf der Aufrechnung der Pauschalspesen und streicht zusätzlich den Abzug für Weiterbildung für den Lehrgang Dipl. Betriebswirtschafter/in HF am SIB. Darf er dies? Begründen Sie Ihre Antwort.
b) Nicht eingereichte Steuerdeklaration
Koni Graber hat, trotz Mahnung der Steuerbehörden, die Steuererklärung nicht eingereicht. Der Steuer-kommissär setzt daher das steuerbare Einkommen mit CHF 60'000 fest. Zudem verfügt er eine Busse von CHF 100. Bei der Durchsicht seiner Unterlagen kommt Graber zum Schluss, dass das steuerbare Einkommen CHF 100'000 betragen würde.
1) Hat Graber eine Steuerhinterziehung begangen? Begründen Sie Ihre Antwort.
2) Was raten Sie Koni Graber, wenn er den Sachverhalt zwei Wochen nach Zustellung der Veranlagung feststellt?
a) Einspracheverfahren: Ja, die Steuerbehörden haben im Rechtsmittelverfahren die gleichen Rechte wie anlässlich der Veranlagung, d.h. sie dürfen sämtliche Faktoren nochmals überprüfen, Art. 134 DBG.
b) Nicht eingereichte Steuerdeklaration:
1) Ja, die Hinterziehung ist erfüllt, wenn die Veranlagung zu tief ist (wie vorliegend) oder gänzlich unterbleibt, Art. 175 DBG.
2) Solange die Veranlagung noch nicht rechtskräftig ist, kann Koni Graber eine Einsprache gegen die Veranlagung vornehmen. Er muss dabei den Steuerbehörden die vollständige Steuererklärung mit der Einsprache zusammen einreichen.