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Kartei Details

Karten 9
Sprache Deutsch
Kategorie Deutsch
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 27.07.2023 / 22.03.2024
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Ein Garagist schliesst sein Geschäftsjahr jeweils auf den 30.06. ab. Im Jahre 202n gibt er seine Erwerbstätigkeit am 31.08. auf, verkauft sein Geschäft und verlegt seinen Wohnsitz per 31.10 nach Australien. Der letzte Geschäftsabschluss umfasst die Zeit vom 01.07.202n-1 bis 31.08.202n (14 Monate) und weist einen Gesamtgewinn von 390'000 aus. Dieser beinhaltet den Gewinn von 250'000 aus dem Verkauf seines Autohandelbetriebes. 

Wieviel ist das steuerbares und satzbestimmendes Einkommen von Steuerperiode 202n?

1. Keine Umrechnung von steuerbares Einkommen somit 390'000.

2. Für die Steuersatzbestimmung erfolgt keine Umrechnung des ordentliches Gewinnes auf ein Jahr, wenn das Geschäftsjahr 12 oder mehr Monate umfasst. Damit soll verhindert werden, dass das satzbestimmende Einkommen höher ausfällt als es bei einer ganzjährigen Steuerpflicht ausfallen würde. Das satzbestimmende Einkommen beträgt somit ebenfalls 390'000.

Ein Künstler erstellt seinen Geschäftsabschluss jeweils per 30.09. Am 20. Juni 202n fällt er von einer Leiter und erleidet schwere Verletzungen, an welchen er am 30. Juni 202n im Spital erliegt. Sein Treuhänder wird mit der Liquidation des Geschäfts beauftragt und erstellt per 30.06.202n einen Abschluss. Dieser weist für die Zeit vom 01.10.202n-1 bis 30.06.202n neben einen ordentlichen Gewinn von 40'000 ausserordentlichen Aufwand von 20'000 und ausserordentlichen Ertrag von 30'000 aus.

1. Wie hoch ist das steuerbare Einkommen?

2. Wie hoch ist das satzbestimmende Einkommen?

1. Steuerbares Einkommen aus Selbständigkeit für die Steuerperiode 202n beläuft sich auf 50'000 (40'000 - 20'000 + 30'000)

2. Die Dauer der Steuerpflicht beläuft sich auf 6 Monate (01.01-30.06.202n). Die Dauer des Geschäftsjahres beläuft sich auf 9 Monaten (01.10.202n-1 bis 30.06.202n). Das satzbestimmendes Ergebnis darf nicht höher ausfallen, als es sich bei einem ganzjährigen Abschluss ergeben würde.

Somit können die ordentliche Gewinne für die satzbestimmende nur aufgrund der Dauer des Geschäftsjahres und nicht aufgrund der Dauer Steuerpflicht auf 12 Monate umgerechnet. Ordentlichen Gewinn 01.10.202n-1 bis 30.06.202n: 40'000 / 9 Monate x 12 Monate = 53'333

- ordentliche Aufwand 20'000 

+ ausserordentlicher Ertrag 30'000 

= satzbestimmendes Einkommen 63'333

Ein Gastwirtschaftsbetrieb schliesst Ende 202n mit einem Verlust von CHF 50'000 ab. Im nächsten Jahr (202n+1) erzielt der Wirt einen Gewinn von CHF 40'000. Seine übrigen Einkünfte (Vermögenserträge) belaufen sich in beiden Jahren auf CHF 15'000.
Fragen
1. Wie viel beträgt das steuerbare Einkommen 202n?
2. Wie viel beträgt der Verlustvortrag?
3. Wie viel beträgt das steuerbare Einkommen 202n+1?

1. Das steuerbare Einkommen in der Steuerperiode 202n beträgt Null.
2. Der Verlustvortrag auf die nächste Steuerperiode beträgt CHF 35'000. Der Ver-lust des Jahres 202n wird in erster Linie mit den übrigen Einkünften der gleichen Steuerperiode verrechnet. Der verbleibende Verlustvortrag von CHF 35'000 (CHF 50'000 – CHF 15'000) wird auf die nächste Steuerperiode vorgetragen.
3. Das steuerbare Einkommen in der Steuerperiode 202n+1 beträgt CHF 20'000 (Gewinn 202n+1 CHF 40'000 + übrige Einkünfte CHF 15'000 – Verlustvortrag CHF 35'000).

Ein Sanitärinstallateur zieht am 1. April 202n vom Ausland in die Schweiz, wo er am 1. Juni ein eigenes Geschäft in Form einer Einzelfirma eröffnet. Das erste Geschäfts-jahr schliesst er am 31.12.202n mit einem Verlust von CHF 30'000 ab. Darin sind ausserordentliche Aufwendungen von CHF 20'000 enthalten.
Fragen
1. Wie viel beträgt das steuerbare Einkommen aus selbständiger Erwerbs-tätigkeit für die Steuerperiode 202n?
2. Wie viel beträgt das satzbestimmende Einkommen der selbständigen Erwerbstätigkeit für die Steuerperiode 202n?

1. Das steuerbare Einkommen beträgt Null. Es erfolgt auch bei unterjährigem Ge-schäftsjahr und unterjähriger Steuerpflicht keine Umrechnung für die Bestim-mung des steuerbaren Einkommens Artikel 3 Absatz 2 und Absatz 3 der Ver-ordnung über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer.
2. Für die Steuersatzbestimmung werden nur die ordentlichen Gewinne auf 12 Monate umgerechnet. Die Umrechnung erfolgt aufgrund der Dauer der Steuer-pflicht. Verluste werden auch für die Steuersatzbestimmung nie umgerechnet. Bei einem Verlust beträgt der Steuersatz ohnehin Null.
Wenn die Verluste auf eine spätere Steuerperiode vorgetragen werden, erfolgt die Anrechnung ohnehin zu unterschiedlichen Steuersätzen. Je nach Höhe des Einkommens in der nachfolgenden Steuerperiode kann sich ein Verlust auf-grund der Progression der Steuertarife stärker oder weniger stark auf den Steuerbetrag auswirken. Ferner werden Verluste auch deshalb nicht umgerechnet, weil sie als ausserordentliche Faktoren gelten und damit ohnehin nie umzurech-nen sind.

Eine Modeboutique schliesst Ende 202n mit einem Verlust von CHF 50'000 ab. Im nächsten Jahr (202n+1) gibt der Inhaber das Geschäft per 30. April auf und erzielt einen Verlust von CHF 40'000. Im gleichen Jahr eröffnet er am 1. Juli eine Bar in der Altstadt und erzielt bis Ende Jahr ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 60'000.
Variante
Ab 1. Juni 202n+1 arbeitet er als Angestellter in einem Warenhaus mit einem Netto-lohn von CHF 30'000. Im Jahr 202n+2 verdient er netto CHF 50'000.
Fragen
1. Wie viel betragen das steuerbare Einkommen 202n+1 und der Verlust-vortrag auf die Steuerperiode 202n+2?
2. Wie viel betragen bei der Variante das steuerbare Einkommen 202n+1 und 202n+2 und der Verlustvortrag auf die Steuerperiode 202n+2?

1. Das steuerbare Einkommen in der Steuerperiode 202n+1 beträgt Null. Der Ver-lustvortrag (202n+2) beläuft sich auf CHF 30'000. (CHF 60'000 – CHF 40'000 = CHF 20'000 – Verlustvortrag Vorjahr CHF 50'000)
2. Das steuerbare Einkommen in der Steuerperiode 202n+1 beträgt Null. Der Ver-lustvortrag (202n+2) beläuft sich auf CHF 60'000. (CHF 30'000 – CHF 40'000 = Verlust CHF 10'000 + Verlustvortrag Vorjahr CHF 50'000).
Das steuerbare Einkommen in der Steuerperiode 202n+2 beträgt CHF 50'000. Die Anrechenbarkeit von Vorjahresverlusten setzt eine selbständige Erwerbs-tätigkeit voraus. Da keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr vorliegt, kann auch kein Verlust vorgetragen werden.

Ein Handwerker erzielte in der Steuerperiode 2019 einen Verlust von CHF 600'000 aufgrund eines verlorenen Schadenersatzprozesses. Seine übrigen Einkünfte (Ver-mögenserträge) belaufen sich auf CHF 2'000. Seine Ehefrau verdient als unselbstän-dig erwerbende Floristin netto CHF 8'000.
Ab der Steuerperiode 2020 erzielt er wieder einen Gewinn von CHF 70'000, die Ver-mögenserträge belaufen sich auf CHF 2'000 und seine Ehefrau verdient netto CHF 8'000. Annahme: Diese Zahlen bleiben in den nächsten Jahren gleich.
Fragen
1. Wie viel betragen das steuerbare Einkommen 2019 und der Verlustvor-trag auf die Steuerperiode 2020?
2. Wie viel betragen das steuerbare Einkommen 2020 und der Verlustvor-trag auf die Steuerperiode 2021?
3. Wie viel betragen das steuerbare Einkommen 2027 und der Verlustvor-trag aus der Steuerperiode 2026?

1. Das steuerbare Einkommen in der Steuerperiode 2019 beträgt Null. Der Ver-lustvortrag beläuft sich auf CHF 590'000.
2. Das steuerbare Einkommen in der Steuerperiode 2020 beträgt Null. Der Ver-lustvortrag auf die Steuerperiode 2021 beläuft sich auf CHF 510'000.
3. Das steuerbare Einkommen in der Steuerperiode 2027 beträgt CHF 80'000. Der bisher noch nicht verrechnete Verlustvortrag von CHF 30'000 aus der Steuer-periode 2026 kann gemäss Artikel 31 DBG steuerlich nicht mehr geltend ge-macht werden.

Eine Floristin eröffnet am 1. Juli 202n - gleichzeitig mit dem Zuzug vom Ausland in die Schweiz - ein eigenes Geschäft in Form einer Einzelfirma. Das erste Geschäfts-jahr schliesst sie am 31.12.202n mit einem Gewinn von CHF 30'000 ab. Darin sind ausserordentliche Aufwendungen in der Höhe von CHF 10'000 enthalten.
Fragen
1. Wie viel beträgt das steuerbare Einkommen aus selbständiger Erwerbs-tätigkeit für die Steuerperiode 202n?
2. Wie viel beträgt das satzbestimmende Einkommen der selbständigen Erwerbstätigkeit für die Steuerperiode 202n?

1. Das steuerbare Einkommen beträgt CHF 30'000. Es erfolgt auch bei unterjähri-gem Geschäftsjahr und unterjähriger Steuerpflicht keine Umrechnung für die Bestimmung des steuerbaren Einkommens (Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 der Ver-ordnung über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer).
2. Für die Steuersatzbestimmung werden die ordentlichen Gewinne auf 12 Monate umgerechnet. Die Umrechnung erfolgt aufgrund der Dauer der Steuerpflicht. Der ordentliche Gewinn beträgt CHF 40'000. Bei 6 Monaten Steuerpflicht ergibt dies für zwölf Monate CHF 80'000. Von diesen CHF 80'000 können jetzt die ausserordentlichen Aufwendungen von CHF 10'000 in effektiver Höhe abgezo-gen werden. Das steuersatzbestimmende Einkommen beträgt somit CHF 70'000.

Eine Kosmetikerin eröffnet am 1. August 202n ihr eigenes Geschäft. Da sie bis Ende Jahr die Gewinnzone noch nicht erreicht hat, verzichtet sie auf die Erstellung eines Abschlusses und deklariert in der Steuererklärung ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von null. Im Folgejahr deklariert sie das Einkommen gemäss über-langem Geschäftsabschluss (01.08.202n – 31.12.202n+1) von CHF 53'000. Darin enthalten sind ausserordentliche Aufwendungen von CHF 15'000.
Fragen
1. Wie bemisst sich das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Steuerperiode 202n?
2. Welche Massnahmen hat die Veranlagungsbehörde zusätzlich vorzu-nehmen?
3. Wie bemisst sich das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Steuerperiode 202n+1?

1. Selbständigerwerbende müssen in jeder Steuerperiode einen Geschäftsab-schluss einreichen (vgl. Art. 41 Abs. 3 DBG). Dies gilt auch für das Jahr, in dem die selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Weil kein Geschäftsab-schluss vorliegt, muss eine Ermessensveranlagung des selbständigen Er-werbseinkommens vorgenommen werden. Dabei kann ein allfälliger späterer Geschäftsabschluss berücksichtigt werden.
Für die Steuerperiode kann ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 15'588 veranlagt werden (CHF 53'000 : 17 Monate x 5 Monate).
2. Wenn die Steuerpflichtige trotz Mahnung keinen Geschäftsabschluss einreicht, begeht sie eine Verletzung der Verfahrenspflichten gemäss Artikel 174 DBG. Sie wird deshalb mit einer Ordnungsbusse bestraft.
3. Für die Steuerperiode würde demzufolge ein Einkommen aus selbständiger Er-werbstätigkeit von CHF 37'412 (CHF 53'000 : 17 Monate x 12 Monate) veran-lagt.