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AA Strafrecht Formulierungen

Prüfungsschemen formulieren

Prüfungsschemen formulieren


Kartei Details

Karten 37
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 28.05.2023 / 11.09.2023
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Tätigkeitsdelikt

Art. --- StGB verlangt als Tatobjekt ---.

Als Tathandlung kommt jede Handlung infrage die geeignet ist ---.

Vorsätzlich handelt nach Art. 12 Abs. 2 StGB, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (=dolus directus), wobei es ausreicht, wenn die Verwirklichung der Tat für möglich gehalten und in Kauf genommen wird (= dolus eventualis). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen.

Vorsätzliches Handlungsdelikt

Art. --- StGB verlangt als Tatobjekt ---.

Als Tathandlung kommt jede Handlung infrage die geeignet ist ---.

Als Taterfolg verlangt Art. --- StGB. Gemäss Sachverhalt ist --- . Der Taterfolg ist somit gegeben.

Als Ursache für den Erfolgseintritt gilt jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetroffene Erfolg entfiele (conditio sine qua non/notwendige Bedingung).

Eine natürliche Ursache ist rechtserheblich, wenn sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge-
meinen Lebenserfahrung geeignet war, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen (Adäquanzzsmhang).

Vorsätzlich handelt nach Art. 12 Abs. 2 StGB, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei es ausreich, wenn die Verwirklichung der Tat für möglich gehalten und in Kauf genommen wird (=Eventualvorsatz). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen.

Versuchtes Handlungsdelikt

Eine Vollendung liegt vor, wenn alle objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Es ist foglich zu prüfen, ob vorliegend eines der TBM nach Art. --- StGB fehlt.  Der objektive Tatbestand ist somit nicht erfüllt und es liegt kein vollendetes Delikt vor.

Nach Art. 22 Abs. 1 StGB ist der Versuch, ein Verbrechen oder Vergehen zu begehen, strafbar. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB sind Verbrechen Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind/gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB sind Vergehen Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. --- ist mit nach Art. --- mit --- bedroht, deshalb als --- zu qualifizieren und die veruschte Begehung strafbar.

In subjektiver Hinsicht muss ein Tatentschluss vorliegen, also Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Vorsätzlich handelt nach Art. 12 Abs. 2 StGB, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (=dolus directus), wobei es ausreicht, wenn die Verwirklichung der Tat für möglich gehalten und in Kauf genommen wird (= dolus eventualis).

Der Versuch muss von der blossen Vorbereitungshandlung abgegrenzt werden. Dies ist dadurch zu unterscheiden, ob bereits mit der Tatausführung begonnen wurde (=Versuchsstadium). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, die auf die Schwellentheorie abstellt, gilt als Ausführung der Tat «jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen.» In casu wurde der point-of-no-return überschritten. Überschreitet ein Mittäter die Schwelle, überschreiten sie damit alle anderen auch.

Vorliegend handelt es sich um einen tauglichen, aber objektiv fehlgeschlagenen Versuch.

Vorliegend handelt es sich um einen untauglichen Versuch; Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes ist (wegen ungeeignetem/fehlendem Tatobjekt oder Tatmittel) durch den konkreten Tatplan nicht möglich. Es handelt sich jedoch nicht um einen straflosen untauglichen Versuch aus grobem Unverstand (Art. 22 Abs. 2 StGB).

Rücktritt/tätige Reue

Wer bereits einen Tatbeitrag geleistet hat, der ihn zum Mittäter/mittelbaren Täter oder Teilnehmer macht, muss tätige Reue zeigen (Art. 23 Abs. 2 StGB). Rücktritt alleine reicht nicht, es braucht eine auf die Gesamttat gerichtete Reuehandlung. Rücktrittsleitungen im Rahmen einer versuchten Tatbegehung sind als persönliches Merkmal im Sinne von Art. 27 StGB zu qualifizieren und demnach nur bei dem Täter, bei dem sie vorliegen, zu berücksichtigen.

Der Täter muss seinen Vorsatz aufgeben und sein Handeln entgültig einstellen. Eine bloss vorübergehende Unterbrechung reicht nicht aus.

Der Versuch darf nicht subjektiv fehlgeschlagen sein, das heisst, aus der Perspektive des Täters muss der Taterfolg noch herbeigeführt werden können. Ob ein Versuch objektiv fehlgeschlagen ist, dabei ist unbeachtlich.

Für die Bestimmung der notwendigen Rücktrittsleistung ist zwischen dem beendeten und unbeendeten Versuch zu unterscheiden. Unbeendet ist der Versuch, wenn derTäter nach seiner Vorstellung noch nicht alles Nötige zur Tatvollendung getan hat, beendetet hingegen, wenn er alles Nötige dafür getan hat. Für diese Unterscheidung kann auf die Rücktrittshorizonttheorie oder auf die Tatplanhorizonttheorie abgestellt werden. Nach der Rücktrittshorizonttheorie ist die Vorstellung desTäters nach dem Abschluss der letzten Ausführungshandlung massgebend, nach der Tatplanhorizonttheorie diejenige zu Beginn der Tatausführung. Ich schliesse mich der herrschenden Lehre an und stütze mich auf die Rücktrittshorizonttheorie.

Bei einem unbeendeten Versuch genügt es, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit aus eigenem Antrieb nicht zu ende führt (= Rücktritt). Bei einem beendeten Versuch muss der Täter aktiv zur Verhinderung der Vollendung der Tat beitragen (= tätige Reue). --- hat durch --- gegenläufige, aktive Rettungsaktivitäten eingeleitet und damit bewusst und gewollt eine mindestens mitursächliche Kausalkette in Gang gesetzt.

Der Täter muss aus eigenem Antrieb, also freiwillig, von seiner Handlung absehen. Dies ist gegeben, wenn er aus inneren Motiven heraus handelt und Herr über den Entschluss war (=nicht äusseren Zwängen unterstand).

Unechtes Unterlassungsdelikt bis Garantenstellung

Es stellt sich die Frage, ob das Verhalten von --- als Tun oder Unterlassen zu qualifizieren ist. Das Bundesgericht stellt dabei auf die Subsidiaritätstheorie ab, wonach erst dann von einem Unterlassen auszugehen ist, wenn nicht an ein aktives Tun angeknüpft werden kann. Die h. L. beurteilt dies nach der Schwerpunkttheorie, nach welcher grundsätzlich auf den Schwerpunkt des strafbaren Verhaltens im Gesamtzusammenhang fokussiert wird.

Art. --- StGB verlangt als Tatobjekt ---.

Als Taterfolg verlangt Art. --- StGB. Der Taterfolg ist somit eingetreten.

Die Deliktsbegehung durch Unterlassen setzt gemäss Art. 11 Abs. 1 StGB ein «pflichtwidriges Untätigbleiben» voraus. Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist. Eine Garantenstellung kann namentlich aufgrund der in Art. 11 Abs. 2 lit. a-d StGB gelisteten Gründe entstehen.

Vorliegend ergibt sich die Garantenstellung des --- aus Gesetz – konkret aus ---. (Obhutspflichten und Sicherungspflichten).

Vorliegend kommt insbesondere eine Garantenstellung wegen einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft nach Art. 11 Abs. 2 lit. c StGB in Betracht. Im Gegensatz zu einer Garantenstellung aus Vertrag kann diese auch bei einer illegalen Unternehmung gegeben sein.

Vorliegend kommt insbesondere eine Garantenstellung aufgrund der Schaffung einer Gefahr, sogenannte Ingerenz, nach Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB in Betracht. Die Schaffung einer Gefahrenquelle begründet eine Garantenstellung, welche den Täter dazu verpflichtet, zumutbare Vorsichts-und Schutzmassnahmen zu ergreifen, um Schaden zu vermeiden.

Vorliegend kommt insbesondere eine Garantenstellung aufgrund eines Vertrages gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. b StGB in Betracht. Dies umfasst nur Verträge, die als Hauptpflicht den Schutz des Rechtsguts haben und die Garantenstellung beginnt erst, wenn die abgemachte Aufgabe tatsächlich übernommen wird.

 

Unechtes Unterlassungsdelikt ab Nicht-vornahme

Aufgrund seiner Garantenstellung wird jemand prinzipiell verpflichtet, den Eintritt des Erfolges durch die Vornahme einer geeigneten Handlung abzuwenden. Diese Handlung muss ausgeblieben sein. In casu hätte die gebotene Handlung darin bestanden, dass ---.

Nach dem Grundsatz «ultra posse nemo obligatur» kann niemand zu etwas verpflichtet werden kann, das ausserhalb seiner  Fähigkeiten liegt, Darum ist die generelle und individuelle Tatmacht zu prüfen. Die Vornahme der gebotenen Handlung muss generell unter den gegebenen Umständen für einen Menschen möglich sein. Die beschuldigte Person muss unter Berücksichtigung ihrer individuellen Fähigkeiten physisch und psychisch in der Lage gewesen sein, die zur Abwendung des Erfolgs erforderliche Handlung vorzunehmen.

Diese kann nach zwei unterschiedlichen Theorien, der Wahrscheinlichkeitstheorie und der Risikoerhöhungstheorie, beurteilt werden. Bei der Wahrscheinlichkeitstheorie wird der Erfolg nur dann zugerechnet, wenn die Vornahme der gebotene Handlung ihn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgewendet hätte. Bei der Risikoerhöhungstheorie wird der Erfolg zugerechnet, wenn das Risiko des Erfolgseintrittes relevant erhöht wurde. Ich schliesse mich Bundesgericht h. L. an und wende die täterfreundlichere Wahrscheinlichkeitstheorie an. (Conditio cun qua non)

Nur wenn ihm nach den Umständen der Tat der selbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tunbegangen hätte, ist der pflichtwidrig Untätige strafbar (Art. 11 Abs. 3 StGB).

Vorsätzlich handelt nach Art. 12 Abs. 2 StGB, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (=dolus directus), wobei es ausreicht, wenn die Verwirklichung der Tat für möglich gehalten und in Kauf genommen wird (=dolus eventualis). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen. Insbesondere wird im Unterlassungsdelikt die Kenntnis über die Garantenstellung verlangt.

Versuchtes unechtes Unterlassungsdelikt

Es stellt sich die Frage, ob das Verhalten von --- als Tun oder Unterlassen zu qualifizieren ist. Das Bundesgericht stellt dabei auf die Subsidiaritätstheorie ab, wonach erst dann von einem Unterlassen auszugehen ist, wenn nicht an ein aktives Tun angeknüpft werden kann. Die h. L. beurteilt dies nach der Schwerpunkttheorie, nach welcher grundsätzlich auf den Schwerpunkt des strafbaren Verhaltens im Gesamtzusammenhang fokussiert wird.

Vollendung

Strafbarkeit

In subjektiver Hinsicht muss ein Tatentschluss vorliegen, also Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Vorsätzlich handelt nach Art. 12 Abs. 2 StGB, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei es ausreicht, wenn die Verwirklichung der Tat für möglich gehalten und in Kauf genommen wird. Insbesondere wird Kenntnis von der Garantenstellung, der Eingriffsmöglichkeit und der hypothetischen Kausalität verlangt.

Garantenstellung

Bei der Abgrenzung der blossen Vorbereitungshandlung zum Versuch ist nach h. L. der Zeitpunkt massgebend, in welchem nach der Vorstellung des Täters eine konkrete Rechtsgutsgefährdung entsteht oder eine bereits bestehende Gefahr sich vergrössert, also der sogenannte «point of no return».

Nach dem Grundsatz «ultra posse nemo obligatur» kann niemand zu etwas verpflichtet werden kann, das ausserhalb seiner  Fähigkeiten liegt, Darum ist die generelle und individuelle Tatmacht zu prüfen. Die Vornahme der gebotenen Handlung muss generell unter den gegebenen Umständen für einen Menschen möglich sein. Die beschuldigte Person muss unter Berücksichtigung ihrer individuellen Fähigkeiten physisch und psychisch in der Lage gewesen sein, die zur Abwendung des Erfolgs erforderliche Handlung vorzunehmen.

Art des Versuchs

Fahrlässiges Handlungsdelikt

Vorliegend ist die bewusste Fahrlässigkeit vom Eventualvorsatz abzugrenzen. Der Unterschied liegt auf der Willensseite, wobei ein eventualvorsätzlich handelnder Täter den Erfolgseintritt in Kauf nimmt und sich damit abfindet und ein bewusst fahrlässig handelnder Täter aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit keine Rücksicht auf die Folgen seines Verhaltens nimmt und pflichtwidrig auf das Ausbleiben des Erfolgseintritts vertraut.

Grundsätzlich ist fahrlässiges Verhalten nur strafbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorschreibt.

Art. --- StGB verlangt als Tatobjekt ---.

Als Taterfolg verlangt Art ---. Der Taterfolg ist somit eingetreten.

Als Tathandlung kommt jede Handlung infrage die geeignet ist ---.

Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB, wer die Folge seines Verhaltens nicht bedenkt oder darauf keine Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.

Dafür muss der Täter ein unerlaubtes Risiko geschaffen haben, welches vom erlaubten Risiko abzugrenzen ist. In vielen Bereichen existieren dafür Verhaltensregeln, d.h. abstrakte Normen. Sie bestimmen primär das Mass der anzuwendenden Sorgfalt.

In casu kommt als entsprechende Sorgfaltsnorm insbesondere Art. --- in Betracht. Gemäss Art. --- wird --- unter Strafe gestellt. / Eine konkrete Sorgfaltsnorm ist nicht ersichtlich, weshalb die Sorgfaltswidrigkeit mit dem allgemeinen Gefahrensatz begründet werden kann.

Der Täter muss aufgrund seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage gewesen sein, das Risiko des Erfolgseintritts vorherzusehen bzw. zu vermeiden.

Als Ursache für den Erfolgseintritt gilt jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetroffene Erfolg entfiele (conditio sine qua non/notwendige Bedingung).

Der Adäquanzzusammenhang ist gegeben, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und  der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen,