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OR BT und Gesellschaftsrecht

Ab Kaufvertrag

Ab Kaufvertrag


Kartei Details

Karten 26
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 15.05.2023 / 17.05.2023
Weblink
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Anweisung Art. 466 OR

Duch die Anweisung wird der Angewiesene ermächtigt, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen auf Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten und dieser, die Leistung im eigenen Namen zu erheben.

 

Doppelte Ermächtigung, kein Vertrag, beruht auf einseitigen Willenserklärungen -entsteht für sich alleine keine Vertragspflicht

Anweisung-einzelne Rechtsverhältnisse 

1. Anweisender und Angewiesene 

2. anweisender und Anweisungsempfänger

3. Anweisungsempfänger und Angewiesene 

1. Deckungsverhältnis

2. Valutaverhältnis (Anweisung ist Erfüllungsversuch und daher Leistung erfüllungshalber und nicht Leistung an Erfüllung statt)

3. Leistungsverhältnis (kein Vertragsverhältnis, Anweisung führt dazu, dass Leistung auf einem Rechtsgrundberuht und damit nicht bereicherungsrechtlich zurückgefordert werden kann. Bei Annahme ensteht unabhängige und zum valuta und Deckungsverhältnis abstrakte Schuld

Alleinvertriebsvertrag

Wird zw.Lieferanten und Händler (Alleinvertreter) abgeschlossen. Lieferant verpflichtet sich dem Händler  ein ausschliesslich Bezugsrecht für bestimmte Waren einzuräumen. Der Händler verpflichtet sich die entsprechende Ware gegen Entgelt beim Lieferanten zu beziehen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung (Vertriebsrisiko) zu vertreiebn und den Vertrieb im Vertragsgebiet zu fördern (Absatzförderungspflicht)

 

Doppelsynallagma 

Bürgschaft -Eigenscha

Einseitiger Vertrag, Bürge verpflichtet sich gegenüber Gläubiger des Hauptschuldners für die Erfüllung der Schuld einzustehen.

Abgrenzung: Ganrantievertrag, bürgschaftsähnlicher Vertrag und kumulative Schuldübernahme

Akzessorisch zur Hauptschuld

Sicherungsgeschäft, 2.Forderung Personalsicherheit

Kann nicht separat sondern nur als Nebenrecht der Hauptforderung abgetreten werden

Arten der Bürgschaft 

Einfache Bürgschaft:Subsidiäre Haftung

Schadlos-und Ausfallbürgschaft: def. verlustschein/Wohnsitz ins Ausland 

Solidarbürgschaft: Rückstand + erfolglose Mahnung+ Zahlungsunfähigkeit offenkundig 

Mitbürgschaft: gemeinsam für teilbare Hauptschuld, für eigenen Teil haftet Bürge als einfacher Bürge für den anderen Teil als Nachbürge

Nachbürgschaft: subsidiär zum vorbürge

Voraussetzung Belangbarkeit des Bürgen:

 

1. gültiger Bürgschaftsvertrag (form und Handlungsfähigkeit)

2. gültige Hauptschuld 

3. Fälligkeit Hauptschuld 

4. art der Bürgschaft für Zeitpunkt Belangbarkeit

5. keine Einrede

6. Haftungsgrenze (verringert sich jedes Jahr)

Abgrenzung Zusicherungen und selbständige Garantie 

Zusicherung: Verkäufer verspricht eine gegenwärtig bestehende Eigenschaften der Kaufsache

Selbständige Garantie: Verkäufer verspricht einen zukünftigwn Erfolg der pber siw vertrsgsgwmässe Beschaffenheit der Kaufsache hinausgeht. Der mängelfreie Zustand der Kaufsache wird nicht bloss momentan sondern auf Zeit garantiert

Rechtsanwendung bei Innominatkontrakte und Definition 

Innomintastskontrakte vereinigen Tatbestandselemente verschiedener gesetzlicher Vertragstypen ohne dass diese Mischung ihrerseits gesetzlich nicht speziell geregelt ist.

 

1. vertragsqualifikation 

2. zwingendes Gesetzesrecht: AT JA bei BT ist nach der konkreten Schutzbedürftigkeit und weiteren Wertungsgedanken des Gesetzgebers

3.vertragslücken: kommt zur Vertragsergänzung, dispositives Vertragsrecht ist unmittelbar anwendbar soweit es sich um AT handelt, BT analoge Anwendung

4. wenn nicht 3. dann nach hypothetischen Parteiwille, zunächst subjektiv dann objektiv