Berufliche Vorsorge

eidg. Sozialversicherungsfachfrau

eidg. Sozialversicherungsfachfrau


N. S.
Diese Lernkarten vermitteln Grundlagen und Details zur beruflichen Vorsorge in der Schweiz, von Finanzierung und Einkaufsmöglichkeiten über Leistungsansprüche bis zu Vollzug und steuerlichen Aspekten. Sie richten sich an Lernende der Mittelschule, die sich mit sozialversicherungsrechtlichen Themen vertraut machen möchten, und bieten praxisnahe Einblicke in die komplexen Regelungen der zweiten Säule.
Cartes-fiches
133
Utilisateurs
8
Langue
Allemand
Catégorie
Affaires sociales
Niveau
Collège
Créé / Mis à jour
07.04.2023 / 10.09.2026

Cartes-fiches

Vollzug

Verjährung

Keine, sofern VN zum Zeitpunkt des Versicherungfalles VE nicht verlassen hat 

Forderungen auf Renten (periodische Leistungen) verjähren nach 5 Jahren

Guthaben auf Freizügigkeitskonti werden 10 Jahre nach dem ordentlchen Rücktrittsalter an den SiFo überweisen (Art. 41 BVG)

Vollzug 

Mitwirkung / Schadenminderung / Meldepflicht

Grundsätzlich: Die reglementarischen Bestimmungen jeder PK sind massgebend!

Wo muss der / die Versicherte mitwirken?

Während Anstellung: PK muss alle relevanten Lebensänderungen erfahren (Heirat, Scheidung, Kind, …)

Bei Beendigung Anstellung: Meldung neue Pensionskasse bei Stellenwechsel für Übertragung FZL

 

Vollzug 

Rückerstattung (Art. 35a BVG)

Unrechtmässig bezogene Leistungen müssen rückerstattet werden!

Es kann davon abgesehen werden:

Wenn Leistung gutgläubig bezogen wurde und Rückforderung eine grosse Härte bedeuten würde

Arglistiges Erschleichen eine Leistung kann mit Gefängnis bis zu 6 Mon. Oder Geldstrafen bis zu CHF 20’000 geahndet werden.

Vollzug

Leitungskürzung / verweigerung 

Eine Kürzung von Vorsorgeleistungen ist nur durch schweres Selbstverschulden möglich.

Leistungskürzungen werden insbes. Vorgenommen, wenn sich ein/e Leistungsbezüger/in der IV einer Eingliederungsmassnahme widersetzt

(Art 35 BVG)

Vollzug 

Rechtspflege

Klageverfahren (Art. 73 BVG)
Erste Instanz ist die Vorsorgeeinrichtung (nicht ein staatliche Stelle wie bei der AHV/IV)
Die VE untersteht dem Privatrecht ( (--> Entscheid nicht anfechtbar / Klage
Schritt 1: Klage vor einem kantonalen Sozial --/Versicherungsgericht
Schritt 2: Beschwerde ans Bundesgericht

Vollzug 

Rechtspflege

Beschwerdeverfahren (Art. 74 BVG)
Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

steuerliche Behandlung

Bezug von Rente(n)
•Einkommenssteuer (egal welche Rentenart)

Bezug von Vorsorgegeldern / Auszahlung FZL in der Schweiz
• Kapitalbezug bei Verrentung: Kapitalbezugssteuer
• Vorbezug von Wohneigentumsförderung: Kapitalbezugssteuer

(Wieder-)einkauf
• Anzug des Betrages vom zu versteuerndem Einkommen (analog Säule 3a)

Freizügigkeitsleitung von PK zu PK
• Keine Steuern, da das Geld ja (noch) nicht beim Versicherten ankommt!

Vorsorgeausgleich bei Scheidung

Grundsätzlich müssen 3 Fälle unterschieden werden:

1 Fall: Es ist bei beiden Ehegatten noch kein Vorsorgefall eingetreten.

2 Fall: Ein Ehegatte bezieht eine IV Rente und hat das reglementarische Rentenalter noch nicht erreicht

3 Fall:  Ein Ehegatte bezieht eine Altersrente und hat das reglementarische Rentenalter bereits erreicht .

Vorsorgeausgleich bei Scheidung


Hälftige Teilung der Austrittsleistung:

Die während der Ehe erworbene Astrittsleistung wird hälftig aufgeteilt, wenn ...

kein Vorsorgefall bis zum Zeitpunkt Einleitung Scheidungsverfahren erfolgt ist 

Anwendung auch wenn ein Vorsorgefall während des hängigen Scheidungsverfahrens eintritt

Einbezug WEF-Vorbezug während der Ehe und Freizügigkeitsguthaben

Vorsorgeausgleich bei Scheidung


Hälftige Teilung der Austrittsleistung:

Nich in hälftige Teilung einbezogen werden ...

Aufgezinstes Vorsorgeguthaben inklusive Freizügigkeitsguthaben, das bei Eheschliessung bereits vorhanden war

Verzinsung mit BVG - Mindestzinssatz bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens

Aufgezinste Einmaleinlagen (Einkäufe) aus Eigengut während der Ehe

Barauszahlungen und Kapitalabfindungen während der Ehedauer

Vorsorgeausgleich bei Scheidung


Hälftige Teilung der Austrittsleistung:

Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung bei Heirat vor dem 1.1.1995 bleibt unverändert ...

Berechnung Austrittsleistung bei Heirat gemäss vorgegebenen Tabellen 

(Art. 22b FZG)

Vorsorgeausgleich bei Scheidung


Neue Bestimmungen:

WEF-Vorbezug während der Ehe (Art. 22a Abs. 3 FZG)

- Kapitalabfluss und Zinsverlust werden anteilsmässig dem vor der Eheschliessung und dem danach bis zum Bezug geäufneten Vorsorgeguthaben belastet 

Übertragung der Austrittsleistung (Art. 22c FZG)

Zu übertragende Austrittleistung bei Ehescheidung wird bei der PK/FZE des verpflichteten Ehegatten im Verältnis des BVG-Altersguthabens zum übrigen Vorsorgeguthaben belastet

Die übertragene Autrittsleistung wird bei der PK/FZE des berechtigten Ehegatten im gleichen Verhältnis dem Vorsorgeguthaben gutgeschrieben

Die PK/FZE halten fest, wie sich die Austrittsleistung auf das BVG-Altersguthaben und das übrige Vorsorgeguthaben verteilt und leiten diese Info bei der Übertragung an die andere K/FZE weiter

Vorsorgeausgleich bei Scheidung

Grundsätzlich müssen 3 Fälle unterschieden werden:

2 Fall: Bezieht ein Ehegatte eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge, hat aber das reglementarische Rentenalter noch nicht erreicht , wird die « hypothetische Austrittsleistung » geteilt. Dabei handelt es sich um den Betrag, auf den bei erfolgreicher Wiedereingliederung in den Erwerbsprozess gestützt auf Art. 2 Abs. 1 FZG Anspruch bestehen würde.

3 Fall: Für den Fall, dass ein Ehegatte eine Altersrente bezieht und bereits im Rentenalter steht, ist es die Rente , die der Teilung unterliegt ( 124a ZGB).

Étudier