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AA Privatrecht kleinere Gebiete

Ungerechtfertigte Bereicherung, Stellvertretung, Zession, Schuldübernahme, Solidarität.

Ungerechtfertigte Bereicherung, Stellvertretung, Zession, Schuldübernahme, Solidarität.


Kartei Details

Karten 24
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 31.03.2023 / 26.03.2024
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Welche Arten der Stellvertretung gibt es?

Die echte (=direkte) und unechte (=indirekte) Stellvertretung. Die echte ist das, was hier behandelt wird. Bei der indirekten handelt man in eigenem Namen auf fremde Rechnung; Oft beim Kunstkauf oder Börsengeschäften. Dort tritt die Wirkung beim Vertreter selbst ein.

Was ist der Grundsatz beim rechtlichen Handeln?

Grundsätzlich kann jeder nur für sich selbst handeln und damit Rechtswirkungen für sich selbst erlangen, nicht für andere.

Was ist die Ausnahme zum Grundsatz?

Die Stellvertretung, weil diese rechtserhebliches Handeln mit Wirkung für einen anderen ist.

Grundtatbestand in Art. 32 Abs. 1 OR

Vertreter nimmt eine Rechtshandlung vor und für die vertretene Person tritt eine Rechtswirkung ein (=Vertretungswirkung). Die vorgenommene Rechtshandlung des Vertreters besteht in der Abgabe (=aktiver Vertreter) oder der Entgegennahme (=passiver Vertreter) einer rechtserheblichen Erklärung, meist Willenserklärung (Angebot, Annahme, Kündigung), aber auch Erklärungen wie Mahnung, Mängelrüge sind denkbar.  => Typischerweise sind drei Parteien beteiligt.

Welche Arten der Stellvertretung unterscheidet man?

  • Gesetzliche Stellvertretung:
    • Dessen Vertretungsmacht beruht auf einem Gesetz. Entweder unmittelbar (gewisse Personen wie Eltern sind als Vertreter anerkannt) oder mittelbar (gewisse Personen brauchen einen Vertreter wie einen Beistand).
  • Gewillkürte Stellvertretung:
    • Dessen Vertretungsmacht beruht auf einem Rechtsgeschäft, also dem Willen des Vertretenen und darauf, dass der Vertreter vom Vertretenen eine Vollmacht ausgestellt bekommt => Hier behandelte Konstellation
  • Handelsrechtliche Stellvertretung:
    • Dessen Vertretungsmacht beruht auf seiner Stellung als Organ einer juristischen Person.

=> Das sind alles bürgerliche Stellvertretungen.

Welches sind die Tatbestandselemente der Stellvertretung?

Art. 32 Abs. 1 OR

  1. Vertretungsmacht: Damit gemeint ist die Rechtsmacht des Vertreters, für den Vertretenen zu handeln, also dass der Vertreter die Ermächtigung dazu hat. Sie setzt eine beliebige Art der Stellvertretung voraus. (Positive Voraussetzung)
    • => Eigentlich nicht TBM sondern Rechtslage.
  2. Handeln in fremdem Namen: Dafür gibt es einen Grundsatz (man muss sich als Vertreter zu erkennen geben) und eine Ausnahme (man muss sich nicht als Vertreter zu erkennen geben). (Positive Voraussetzung)
  3. Weitere Voraussetzungen:
    • Urteilsfähigkeit betreffend dieser genauen Situation (nicht aber Handlungsfähigkeit) UND
    • es darf keine Vertretungsfeindlichkeit vorliegen, also die Vertretung nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen sein (Bsp. dafür sind Verlobung, Heirat, Testament).

Handlungsfähigkeit wird nicht verlangt, weil der Vertreter keinen Schutz braucht weil die Rechtswirkung nicht bei ihm sondern beim Vertretenen eintritt.

Was versteht man unter Bevollmächtigung und wie funktioniert sie?

Die Bevollmächtigung/Vollmachterteilung ist eine Willenserklärung, in welcher der Vertretene als Vollmachtgeber dem Vertreter als Bevollmächtigten erklärt, dass dieser befugt ist, ihn gegenüber Dritten zu vertreten.

  • Es handelt sich dabei um ein einseitiges Rechtsgeschäft;
    • Es bedarf NICHT der Annahmeerklärung durch den Vertreter
    • Die Wirkung setzt mit dem Zugang ein
    • Sofern das Gesetz nicht ausnahmsweise widerspricht, bedarf sie keiner besonderen Form. Kann also auch stillschweigend, also durch konkludentes Verhalten, erfolgen, zu Beweiszwecken meist aber schriftlich.

Was dem Dritten mitgeteilt wird, bezeichnet man als sog. externe Vollmacht, was dem Vertreter mitgeteilt wird als interne Vollmacht.

Wie beurteilt sich der Umfang der Vollmacht?

Es kommt zum einen darauf an, was der Vertretene dem Vertreter gesagt hat, was er darf; Der Inhalt der Bevollmächtigung wird bei Unklarheiten nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt. Nach Art. 33 Abs. 2 OR.

Und zum anderen, was der Vertretene dem Dritten gesagt hat, was der Vertreter darf. Nach Art. 33 Abs. 3 OR.

Ausschlaggebend ist was dem Dritten gesagt wurde, egal ob dies enger oder weiter ist.

Welche Arten des Umfangs unterscheidet man und was versteht man darunter?

Sachlicher Umfang: Bestimmt, welche Rechtshandlungen der Vertreter mit Wirkung für den Vertretenen vornehmen kann.

  • Spezialvollmacht = nur für ein einzelnes/einziges Geschäft, ev. mit noch mehr Einschränkungen (Partner, Preisgrenze)
  • Gattungsvollmacht = Geschäfte bestimmter Art, ev. mit noch weiteren Einschränkungen wie Partner, Preisgrenze
  • Generalvollmacht = Geschäfte irgendwelcher Art

=> aktive oder passive Vollmahcht zur jeweiligen Vertretung

Subjektiver Umfang: Bestimmt, ob es eine Einzel- oder eine Kollektivvollmacht ist, der Vertreter also alleine oder nur mit 1+ anderen zusammen für den Vertretenen handeln kann. Bei der Solidarvollmacht haben mehrere die gleiche Vollmacht, aber diese können jeweils eilleine Geschäfte abschliessen.