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EER

ZHAW 7. Semester

ZHAW 7. Semester


Kartei Details

Karten 24
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 09.01.2023 / 16.01.2023
Lizenzierung Keine Angabe
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Universalsuzkession

  • Sämtliche Rechte und Pflichten gehen im Todeszeitpunkt an die Erben über.
    • Grundstücke gehen normalerweise mit dem Grundbucheintrag an den neuen Eigentümer über. Bei Tod geht das aber ausser dem Buch und sämtliche Rechte und Pflichten gehen über.
    • Man haftet aber auch mit dem persönlichen Vermögen für die Schulden des Erblassers. Es gibt aber die Möglichkeit der Ausschlagung.
    • Es findet immer ein Vermögensübergang statt, entweder an Erben oder an den Staat
    • Nur wer Universalsukzessor ist, ist Erbe (Vermächtnisnehmer sind keine Erben und Begünstigte sind unter Auflagen)
    • Es gibt keine Singularsukzession im Erbrecht
    • Erbe aus zwei Gründen: als Famillienmitglied oder durch letztwillige Verfügung

Ausschlagung

  • Nur möglich, wenn Erbe noch nicht angenommen wurde ZGB 566
  • Frist 3 Monate nach Kenntnis vom Tod, bei eingesetzen Erben nach Bekanntmachung
  • Form: an die zuständige Behörde mündlich oder schriftlich
  • Wenn Handlungen vorgenommen, dann kann nicht mehr ausgeschlagen werden ZGB 571

Annahme eines Erbes ist nicht nötig, man wird direkt Erbe

Erbengemeinschaft

  • Mehrere Erben zusammen, dann erlangt die Erbengemeinschaft das Erbe und nicht der Einzelne
  • Form: einfache Gesellschaft
  • Einstimmigkeitsprinzip (kann auch nicht abgeändert werden)
  • Damit die einzelnen Erben in Besitz ihres Anteils kommen, ist Erbteilung nötig

Kindsstellung Mutter / Vater

Adoption

Bei der Mutter mit Geburt, beim Vater mit Ehe, Anerkennung oder durch das Gericht (Vaterschaftsurteil) ZGB 252

Adoption: Rechtstellung eines Kindes der adoptierenden Person ZGB 267: wird gleich behandelt wie Blutsverwandtschaft, grundsätzlich erlischt bisheriges Kindsverhältnis zu den leiblichen Eltern

Parentel

  • Parentelensystem: Geht von einer Stammesordnung aus und ist immer noch ein Grundsatz
    • 1. Parentel: Nachkommen ZGB 457
    • 2. Parentel: Vater, Mutter und Geschwister, Neffen, Nichten etc.
    • 3. Parentel: Grosseltern, Tante und Onkel, Cousin und Cousine
    • Wenn Parentel da, dann sind die nächsten ausgeschlossen

Ehegatten und eingetragene Partner

Erbrecht = Familienerbrecht und somit starke Stellung des Ehegatten

  • Ehegatten und eingetragene Partner
    • Erbt neben dem Parentelsystem auch
    • Hälfte geht an den Ehegatten nach güterrechtlicher Auseinandersetzung
    • Wenn keine Nachkommen oder Eltern vorhanden sind, dann geht alles an den Ehegatten
    • Bei Eltern und Ehegatten, gehen Ehegatten an ¾
    • Eheungülgitkeit: Gültig bis Scheidung vollzogen, neu kein Pflichtteilsanspruch mehr im Scheidungsverfahren

Erbe Staat

Wenn Erblasser keine Erben hinterlässt, dann Erbschaft an Kanton vom letzten Wohnsitz oder an Gemeinde

  • Kantonal geregelt, meist in den Einführungsgesetzen des ZG 
  • Privatrechtliches Erbe und nicht fiskalischen Charakter
  • Ebrecht erstreckt sich aus überkantonal, bei Auslang = Kollisionsrecht

Gesetzliche Erbfolge ZGB 457 - 466

•Keine letztwillige Verfügung des Erblassers (Testament oder Erbvertrag)
•Wenn letztwillige Verfügung für ungültig erklärt wird oder nichtig ist, ohne gültige Ersatzverfügung (ACHTUNG: Konversion!)

Gesetzgeber vermutet präsumtiven Willen des Erblassers, seine Familiebegünstigen zu wollen.
Konnexität von Familien-und Erbrecht (Familienbegriff)
•Verwandte(ZGB 457 ff)
•Ehepartner, eingetragener Partner oder Partnerin (ZGB 462),
•Staat: Kanton oder Gemeinde (ZGB 466)
•Stiefkinder, nichteheliche Lebenspartner? (keine gesetzlichen Erben, gem. Erbrechtsrevision)

= Jeder hat Erben

Ehepartner und eingetragene Partner:

  • Hälfte, wenn Nachkommen
  • 3/4 wenn Eltern
  • Wenn keine Eltern und Geschwister, dann alles