EER
ZHAW 7. Semester
ZHAW 7. Semester
Kartei Details
Karten | 24 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 09.01.2023 / 16.01.2023 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
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Universalsuzkession
- Sämtliche Rechte und Pflichten gehen im Todeszeitpunkt an die Erben über.
- Grundstücke gehen normalerweise mit dem Grundbucheintrag an den neuen Eigentümer über. Bei Tod geht das aber ausser dem Buch und sämtliche Rechte und Pflichten gehen über.
- Man haftet aber auch mit dem persönlichen Vermögen für die Schulden des Erblassers. Es gibt aber die Möglichkeit der Ausschlagung.
- Es findet immer ein Vermögensübergang statt, entweder an Erben oder an den Staat
- Nur wer Universalsukzessor ist, ist Erbe (Vermächtnisnehmer sind keine Erben und Begünstigte sind unter Auflagen)
- Es gibt keine Singularsukzession im Erbrecht
- Erbe aus zwei Gründen: als Famillienmitglied oder durch letztwillige Verfügung
Ausschlagung
- Nur möglich, wenn Erbe noch nicht angenommen wurde ZGB 566
- Frist 3 Monate nach Kenntnis vom Tod, bei eingesetzen Erben nach Bekanntmachung
- Form: an die zuständige Behörde mündlich oder schriftlich
- Wenn Handlungen vorgenommen, dann kann nicht mehr ausgeschlagen werden ZGB 571
Annahme eines Erbes ist nicht nötig, man wird direkt Erbe
Erbengemeinschaft
- Mehrere Erben zusammen, dann erlangt die Erbengemeinschaft das Erbe und nicht der Einzelne
- Form: einfache Gesellschaft
- Einstimmigkeitsprinzip (kann auch nicht abgeändert werden)
- Damit die einzelnen Erben in Besitz ihres Anteils kommen, ist Erbteilung nötig
Kindsstellung Mutter / Vater
Adoption
Bei der Mutter mit Geburt, beim Vater mit Ehe, Anerkennung oder durch das Gericht (Vaterschaftsurteil) ZGB 252
Adoption: Rechtstellung eines Kindes der adoptierenden Person ZGB 267: wird gleich behandelt wie Blutsverwandtschaft, grundsätzlich erlischt bisheriges Kindsverhältnis zu den leiblichen Eltern
Parentel
- Parentelensystem: Geht von einer Stammesordnung aus und ist immer noch ein Grundsatz
- 1. Parentel: Nachkommen ZGB 457
- 2. Parentel: Vater, Mutter und Geschwister, Neffen, Nichten etc.
- 3. Parentel: Grosseltern, Tante und Onkel, Cousin und Cousine
- Wenn Parentel da, dann sind die nächsten ausgeschlossen
Ehegatten und eingetragene Partner
Erbrecht = Familienerbrecht und somit starke Stellung des Ehegatten
- Ehegatten und eingetragene Partner
- Erbt neben dem Parentelsystem auch
- Hälfte geht an den Ehegatten nach güterrechtlicher Auseinandersetzung
- Wenn keine Nachkommen oder Eltern vorhanden sind, dann geht alles an den Ehegatten
- Bei Eltern und Ehegatten, gehen Ehegatten an ¾
- Eheungülgitkeit: Gültig bis Scheidung vollzogen, neu kein Pflichtteilsanspruch mehr im Scheidungsverfahren
Erbe Staat
Wenn Erblasser keine Erben hinterlässt, dann Erbschaft an Kanton vom letzten Wohnsitz oder an Gemeinde
- Kantonal geregelt, meist in den Einführungsgesetzen des ZG
- Privatrechtliches Erbe und nicht fiskalischen Charakter
- Ebrecht erstreckt sich aus überkantonal, bei Auslang = Kollisionsrecht
Gesetzliche Erbfolge ZGB 457 - 466
•Keine letztwillige Verfügung des Erblassers (Testament oder Erbvertrag)
•Wenn letztwillige Verfügung für ungültig erklärt wird oder nichtig ist, ohne gültige Ersatzverfügung (ACHTUNG: Konversion!)
Gesetzgeber vermutet präsumtiven Willen des Erblassers, seine Familiebegünstigen zu wollen.
Konnexität von Familien-und Erbrecht (Familienbegriff)
•Verwandte(ZGB 457 ff)
•Ehepartner, eingetragener Partner oder Partnerin (ZGB 462),
•Staat: Kanton oder Gemeinde (ZGB 466)
•Stiefkinder, nichteheliche Lebenspartner? (keine gesetzlichen Erben, gem. Erbrechtsrevision)
= Jeder hat Erben
Ehepartner und eingetragene Partner:
- Hälfte, wenn Nachkommen
- 3/4 wenn Eltern
- Wenn keine Eltern und Geschwister, dann alles