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Bodenseekunde

L05 Begriffsbestimmung / Schiffskunde / L06 Seemannschaft

L05 Begriffsbestimmung / Schiffskunde / L06 Seemannschaft


Kartei Details

Karten 59
Sprache Deutsch
Kategorie Verkehrskunde
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 17.11.2022 / 22.12.2022
Lizenzierung Namensnennung - Nicht-kommerziell (CC BY-NC)    (K. Steiger)
Weblink
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Erkläre nachfolgend die Begriffe, ihre gesetzliche Definition und wo diese zu finden sind.
Was ist ein Schiff gemäss BSV?

Ein Wasserfahrzeug oder ein anderer zur Fortbewegung über oder unter der Wasseroberfläche bestimmter Schwimmkörper oder ein schwimmendes Gerät. Art. 2.a,1.

Was ist ein Schubverband gemäss BSO?

In der BSO gibt es dafür keine Definition.

Was ist mit „Sportboot“ gemeint?

BSO: Richtlinie 94/25 EG bzw. 2013/53 EU
BSV: ein Schiff, das dem Geltungsbereich der Richtlinie 2013/53 EU untersteht; vorbehalten bleibt die Definition des Wassermotorrades nach Ziffer 18. (Art. 2.a)15.

Wo ist der Kite-Surfer beschrieben?

BSV Art. 2.a)16: Drachensegelbrett – ein Segelschiff mit geschlossenem Rumpf, das von nicht
motorisierten Fluggeräten (Flugdrachen, Drachensegel o.ä.) geschleppt wird; das Fluggerät ist über ein
Leinensystem mit der Person verbunden, die auf dem Drachensegelbrett steht.

Was ist ein Windsurfer nach gesetzlicher Definition?

Segelbrett: ein Segelschiff mit geschlossenem Rumpf ohne Ruder und einem oder mehreren kipparen
und um 360° drehbaren Masten. BSV Art. 2.a)10.

Was ist ein „Raft“?

Ein nicht motorisiertes, aufblasbares Schiff, das für den Einsatz auf Wildwasser bestimmt ist, und bei dem
die Insassen in der Regel auf den Längsschläuchen sitzen. BSV Art. 2.a) 12.

Was ist ein „Jet-Ski“?

BSV Art. 2.a)18: Auch Wassermotorrad oder Aqua-Scooter genannt: Ein Schiff nach Art. 3. Ziff. 3. Der
EU-Sportboot-Richtlinie; Wassermotorräder gelten im Sinne dieser Verordnung als Vergnügungsschiffe.
BSO: keine eigene Definition, sind am Bodensee aber nicht erlaubt. Art. 6.15, Abs. 7

Was fällt unter den Begriff „Strandboot“?

Ein aus einer zusammenhängenden Luftkammer bestehendes Schlauch-, Vergnügungs- oder Badegerät,
das aus einem trägerlosen, nicht verstärkten Werkstoff hergestellt ist. Luftmatratzen, Schwimmhilfen und
dergleichen gelten im Sinne dieser Verordnung als Strandboot. BSV Art. 2.a)20