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Recht

Grundsätze des Wettberwebsrecht

Grundsätze des Wettberwebsrecht


Kartei Details

Karten 17
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 09.10.2022 / 10.10.2022
Weblink
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Wettbewerbsrecht 

Unsere Rechtsordnung soll freie Persönlichkeitsentfaltung garantieren und deshalb auch dem freien Markt keine Beschränkungen auferlegen.

Trotzdem gibt es Gesetze zum Schutz von Teilnehmern (z.B. Verbrauchern und Unternehmen), wie 

  • das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) 
  • das Gesetz gegen Wettbewerbs-beschränkungen (GWB, sog. Kartellrecht).

 

Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb


Dieses Gesetz soll Verbraucher, Mitbewerber und die Allgemeinheit vor unlauterem Wettbewerb schützen und einen unverfälschten Wettbewerb ermöglichen. (§ 1 UWG)
Es verbietet unlautere geschäftliche Handlungen, die Mitbewerber oder Verbraucher erheblich beeinträchtigen.

Was ist eine Wettberwebshandlung? 

Jedes Verhalten einer Person vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss zugunsten eines Unternehmens. Wenn das Verhalten zusammenhängt mit z.B. Förderung von Absätzen oder der Durchführung eines Vertrages. (§2 UWG
 

Beispiel für unlauteren Wettbewerb § 4 UWG 

Ein Unternehmer...

  • beeinträchtigt die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher, z.B. durch unangemessenen Einfluss (z.B. Drohung).
  • nutzt geschäftliche Unerfahrenheit, Leichtgläubigkeit oder eine Zwangslage des Verbrauchers aus, insbesondere von Kindern und Jugendlichen.
  • verschleiert den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen (z.B. Schleichwerbung).
  • gibt Bedingungen für z.B. Preisnachlässe, Zugaben oder Gewinnspiele nicht eindeutig an.
  • macht die Teilnahme an einem Gewinnspiel von dem Kauf einer Ware abhängig.
  • verunglimpft (beleidigt)einen Mitbewerber
  • schädigt den Betrieb eines Mitbewerbers, indem er Unwahrheiten verbreitet
  • bietet Nachahmungen der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers an (z.B. Raubkopien)
  • behindert direkt/gezielt Mitbewerber (z.B. Blockierung eines Ladenzugangs)
  • verstößt gegen geltendes Recht (z.B. Pflicht zur Angabe von Inhaltsstoffen)

Irreführende Werbung § 5 UWG 

Irreführende geschäftliche Handlungen vermitteln falsche oder irreführende Angaben über Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen.


Beispiele:

  • Es wird mit der Herabsetzung eines Preises geworben, wobei der günstigere Preis für eine unangemessen kurze Zeit angeboten wird und der Zeitraum nicht eindeutig angegeben ist.
  • Es wird für eine Ware geworben, die nicht in nötiger Menge vorrätig ist, um die zu erwartende Nachfrage mindestens zwei Tage zu befriedigen.

Vergleichende Werbund § 6 UWG

Grundsätzlich sind Vergleiche erlaubt, diese dürfen aber nicht unlauter sein.

Unzumutbare Belästigung § 7 UWG 

Beispiele:

  • Telefonanrufe, ohne dass der Verbraucher dem vorher zugestimmt hat.
  • Werbung, auch wenn erkennbar ist, dass der Verbraucher das nicht wünscht (z.B. „Keine Reklame!“-Schilder an Briefkästen).
  • Automatisierte Werbung ohne vorherige Einwilligung (Newsletter etc.).
  • Werbung, bei der die Identität des Absenders verschleiert wird.

Rechtsfolgen des unlauteren Wettbewerbs

Unternehmer, die sich schuldig machen, können auf Beseitigung oder bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (§ 8 UWG)                          Das heißt nur, dass sie den Vorgang nicht wiederholen dürfen.

Der Unterlassungsanspruch kann erfolgen durch: 

  • Mitbewerber
  • IHK und Handwerkskammern
  • Rechtsfähige Vereine

•Verbraucherschutzverbände