Motiv Ziv
Motiv Ziv
Motiv Ziv
Kartei Details
Karten | 18 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 12.08.2022 / 15.06.2023 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
Weblink |
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Rubrum Regiogericht
Regionalgericht
(Gerichtsregion)
Zivilabteilung
Gerichtspräsident
(Name)
(Adresse) Entscheid
CIV/HG/ZK (Verfahrensnummer)
Gerichtspräsident (Name) (GSOG 81 V) Ort, Datum
Fachrichter C und D (Art. 81 Abs. 3 GSOG)
Gerichtsschreiber (Name) (Art. 33 V GSOG)
Zivilverfahren
(Person)
Kläger/Widerbeklagter/Berufungskl$ger/Anschlussberufungskläger
sowie/gegen
(Person)
Beklagte/Widerklägerin/Berufungsbeklagte/Aschnlussberufungsklägerin
betreffend (Streitgegenstand)
Aufbau Erwägungen (Formelles)
Erwägungen:
I. PROZESSGESCHICHTE UND SACHVERHALT
II. FORMELLES
1. Anwendbares Verfahrensrecht
2. Mehrheit von Beteiligten
2.1 Streitgenossenschaft
2.1.1 Evtl. Notwendige Streitgenossenschaft (Art. 70 ZPO)
2.1.2 Evtl. einfache Streitgenossenschaft (Art. 71 ZPO)
2.2 Evtl. Hauptintervention (Art. 73 ZPO)
2.3 Evtl Nebenintervention (Art. 74 f. ZPO)
2.4 Evtl. Einfache Streitverkündung
2.5 Evtl. Strietverkündungsklage (Art. 81 ff. ZPO)
Fazit Verfahrensbeteiligte
3. Zuständigkeit
3.1 Internationale Zuständigekt
3.2 Örtliche Zuständigkeit
3.3 Sachliche und funktionelle Zuständigkeit
4. Streditwert und Verfahrensart
4.1 Streitwert
4.2 Verfahrensart
5. Partei- und Prozessfähigkeit
5.1 Postulationsfähigkeit
5.2 Prozessführungsbefugnis / Prozessstandschaft
5.3 Evtl. Parteiwechsel/Rechtsnachfolge
6. Parteivertretung
7. Prozessgegenstand
7.1 Evtl. Objektive Klagehäufung (Art. 90 ZPO)
7.2 Evtl. Teilklage
7.3 Evtl. Widerklage (Art. 224 ZPO)
7.4 Evtl. Klageänderung (Art. 227, 230 317 ZPO) / Noven
7.5 Evtl. Verfahrenstrennung / Verfahrensvereinigung /Verfahrensbeschränkung (Art. 125 ZPO)
8. Zulässigkeit Klageeinreichung
8.1 Rechtsschutzinteresse
8.2 Frist und Form
8.3 Bestimmtheit der Rechtsbegehren (vgl. Art. 130 ff. / 221, 244, 252 und 290 ZPO)
8.4 Litispendenz und res iudicata
9. Gerichtskostenvorschuss und Prozesskostensicherheit
10. Evtl. weitere Punkte / Prozessvoraussetzungen
11. Fazit
Aufbau Erwägungen (Ab Materielles)
A. Anspruch 1
1. Evtl. Anwendbares Recht
2. Legitimation zus Sache (Aktiv- und Passivlegitimation)
3. Streitgegenstand
3.1 Verfahrensmaxime
3.2 Parteivorbringen
4. Beweislast
5. Evtl. Beweiswürdigung
6. Rechtliche Würdigung
6.1 Rechtliche Subsumtion
6.2 Fazit Vorbringen 1
B. Anspruch 2...
IV. UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (Art. 117 ff. ZPO)
V. KOSTEN
1. Gerichtskosten
2. Parteikosten
4. Unentgeltliche Rechtspflege
Aufbau Dispositiv
Aus diesen Gründen wird erkannt:
Eigentlicher Entscheid
Weiteres
Kostenentscheid ohne uR Gesuch / bei Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege
Zu eröffnen (per LSI):
- Rechtsanwalt (Name), zuhanden des Klägers
- Rechtsanwalt (Name), zuhanden des Beklagten
Mitzuteilen (nach Eintritt der Rechtskraft):
- evtl. dem Handelsregisteramt
- evtl. dem grundbuchamt
(Ort, Datum)
Regionalgericht (Region) / Handelsgericht des Kantons Bern
Zivilabteilung
Der Gerichtspräsident: / Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: / Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Textbaustein FORMELLES Anwendbares Verfahrensrecht
Das vorliegende Verfahren betrifft eine streitige Zivilsache im Sinne von Art. 1 lit. a ZPO / eine gerichtliche Angelegenheit des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts nach Art. 1 Abs. 1 lit. c ZPO, weshalb die ZPO zur Anwendung gelangt. Liegt ein internationales Verhältnis vor, bleiben die Bestimmungen des Staatsvertragsrechts und die Bestimmungen des IPRG vor ehalten (Art. 2 ZPO / Art. 30a SchKG). Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen, insbesondere jene von Art. 59 Abs. 2 ZPO, erüfllt sind (Art. 60 ZPO). Es tritt auf die Klage oder das Gesuch ein, sofern diese erüfllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Die Prozessvoraussetzungen müssen um Urteilszeitpunkt immer noch vorliegen.
Textbaustein bei der notwendigen Streitgenossenschaft
Die Kläger/Beklagte 1 und Kläger/Beklagte 2 sind MItglieder einer (z.B.) Erbengemeinschaft und bilden eine sog Gemeinschaft zur gesamten hand. Sie sind damit an einem Rechtsverhältnis beteiligt, über das nur mit Wirkung für alle entschieden werden kann, weshalb sie gemeinsam klagen/beklagt werden müssen (Art. 70 Absl 1 ZPO).
Welche Rechtsverhältnisse sind zwingend notwendige Streitgenossen?
Gütergemeinschaften, Miteigentümergesellschafte, Erbengemeinschaften und einfache Gesellschaften im Aussenverhältnis und bei Aktivprozessen, die bisherigen Partein im Falle einer Hauptintervention sowie mehrere Abtretungsgläubiger.
Textbaustein FORMELLES Einfache Streitgenossenschaft
Die zu beurteilenden Rechte beruhen alle auf (X) und damit auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen (Art. 71 Abs. 1 ZPO). Sodann ist dür die einzelnen Klagen das ordentliche/vereinfachte/summarische Verfahren und damit die gleiche Verfahrensart anwendbar (Art. 71 Abs. 2 ZPO). Schliesslich besteht für die einzelnen Klagen die gleiche sachliche Zuständigkeit (vgl. Art. 90 lit. a ZPO analog). Die Kläger/Beklagten können mithin gemeinsam klagen/beklagt werden.