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Motiv Verwaltungsrecht

Motiv Verwaltungsrecht

Motiv Verwaltungsrecht


Kartei Details

Karten 17
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 07.07.2022 / 15.06.2023
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Textbaustein Anwendbares Recht

„Das VRPG regelt im Kanton Bern das Verfahren vor den kantonalen und kommunalen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden (Art. 1 Abs. 1 VRPG). Zu beachten sind stets die allfällige spezialgesetzlich vorgeschriebene Verfahrensbestimmungen, die den Vorschriften des VRPG vorgehen. Sodann bleiben abweichendes Bundesrecht und staatliche Abkommen vorbehalten (Art. 1 Abs. 2 VRPG). Vorliegend sind insbesondere das Spezialgesetz 1 sowie das Spezialgesetz 2 zu berücksichtigen.“

„Die einschlägigen Spezialgesetze, insbesondere das Spezialgesetz enthalten Verfahrensbestimmungen, die im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen und den Bestimmungen des VRPG vorgehen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG. Soweit nachstehend auf das VRPG abgestellt wird, enthalten die vorgenannten Erlasse keine Spezialbestimmungen.“

„Das [Verwaltungsgericht/die Behörden] wenden das Recht von Amtes wegen an und entscheiden in der Sache, wenn die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 20a VRPG).

Textbaustein Anfechtungsobjekt (Verfügung/Entscheid)

„Das Verwaltungsgericht beurteilt als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen (Art. 74 Abs. 1 VRPG).“

Verfügung
„Angefochten ist die Verfügung der Behörde vom Datum, die somit formelles Anfechtungsobjekt bildet. Es ist davon auszugehen, dass diese sämtliche formellen Merkmale einer Verfügung aufweist (Art. 52 VRPG). Das VRPG kennt keine Legaldefinition der Verfügung. Die konstante Rechtsprechung lehnt sich an den Verfügungsbegriff nach Art. 5 VwVG an. Danach gilt als Verfügung die einseitige und verbindliche Anordnung einer Behörde, mit der ein Rechtsverhältnis im Einzelfall (individuell-konkret oder allgemein-konkret) gestützt auf öffentliches Recht geregelt wird (sog. materieller Verfügungsbegriff). Vorliegend erfüllt die Verfügung vom Datum die materiellen Verfügungsvoraussetzungen, so dass ein zulässiges und taugliches Anfechtungsobjekt i.S.v. Art. 74 abs. 1 VRPG vorliegt.“ Vorliegend stellt die (belastende/negative) Verfügung vom [Datum] somit sowohl das formelle als auch das materielle Anfechtungsobjekt dar.“

Entscheid
Angefochten ist der Entscheid der Behörde vom Datum. Dieser stützt sich auf öffentliches Recht. Es handelt sich somit um ein zulässiges und taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VRPG. [oder Es handelt sich gemäss Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 VRPG um einen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid und damit um ein zulässiges und taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von  Art. 74 Abs. 1 VRPG).

Textbaustein Anfechtungsobjekt (Nichteintretensentscheid/Zwischenverfügung oder Zwischenentscheid)

Nichteintretensentscheid
„Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Gegenstand des Verfahrens bildet daher nur die Frage, ob die Vorinstanz die Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneint hat Soweit der Beschwerdeführer beantragt, über die Begehren sei materiell zu entscheiden, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.“

Zwischenverfügung bzw. Zwischenentscheid
„Angefochten ist Verfügung der Behörde vom Datum. Die angefochtene Verfügung schliesst das Hauptverfahren weder ganz noch teilweise ab, weshalb sie als Zwischenverfügung zu qualifizieren ist (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VRPG). Sie unterliegt dem gleichen Rechtsmittel wie die Hauptsache (Art. 75 Bst. a VRPG im Umkehrschluss). Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen und die aufschiebende Wirkung sind nach Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. g und Abs. 3 Bst. a VRPG unter anderem dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG wird praxisgemäss bejaht, wenn die beschwerdeführende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenverfügung oder des Zwischenentscheids hat, wobei kein irreparabler Schaden erforderlich ist. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung ist bereits dann gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches – etwa bloss wirtschaftliches – Interesse, soweit es für die betroffene Person nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt. Subsumption Die hier strittige Zwischenverfügung ist somit selbständig anfechtbar.“

 

Textbaustein Anfechtungsobjekt (Kommunaler Erlass / Kommunaler Beschluss / Kommunaler Wahl- Stimmrechtssache / Spezialgesetzliches Anfechtungsobjekt / Rechtsverweigerung)

Kommunaler Erlass
„Angefochten ist der kommunale Erlass der Behörde vom Datum. Dieser stellt ein zulässiges und taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 60 Abs. 1 lit b Ziff. 1 resp. Art. 74 Abs. 3 lit. b VRPG dar.“

Kommunaler Beschluss
„Angefochten ist der kommunale Beschluss der Behörde vom Datum. Dieser stellt ein zulässiges und taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 60 Abs. 1 lit. b Ziffer 3 VRPG dar.“

Kommunale / kantonale Wahl- und Stimmrechtssachen
„Der Beschwerdeführer macht geltend, die Überbauungsordnung Name müsse zwingend den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt werden. Er rügt insoweit eine Verletzung seines Stimmrechts bzw. seiner verfassungsmässig garantierten politischen Rechte (Art. 34 BV). Angefochten ist damit eine kommunale Abstimmungssache, welche gemäss Art. 74 Abs. 2 Bst. c VRPG ein zulässiges und taugliches Anfechtungsobjekt bildet.“ Analog für kantonale Wahl- und Stimmrechtssachen (Art. 74 Abs. 2 Bst. a VRPG).

Spezialgesetzliches Anfechtungsobjekt
„Angefochten ist das Anfechtungsobjekt. Dieses stellt ein spezialgesetzliches und damit zulässiges und taugliches Anfechtungsobjekt i.S.v. Spezialgesetz dar.“

Rechtsverweigerung (vgl. Art. 49 Abs. 2 VRPG)
„Angefochten ist vorliegend der Nicht-Erlass einer Verfügung. Im Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob die Name zu Unrecht nicht wie verlangt verfügt hat. Ob der Nichterlass einer Verfügung eine Rechtsverweigerung darstellt, ist eine Frage der materiellen Begründetheit der Beschwerde.“

Textbaustein Zuständigkeit Verwaltungsgericht

„Die Zuständigkeit ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 3 Abs. 4 VRPG)“. 

Verwaltungsgericht

 

Der angefochtene Entscheid stützt sich auf öffentliches Recht. Das Verwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 62 und 64 VRPG als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen solche Entscheide. Da hier keiner der Aussschlussgründe gemäss Art. 75 ff. VRPG vorliegt, ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde vom Datum zuständig.“

 

„Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich zudem aus dem Spezialgesetz.“

„Gemäss Art. 119 i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. b GSOG obliegt die Beurteilung der verwaltungsrechtlichen Abteilung."

+ Spruchkörper nach Art. 119 GSOG!

Textbaustein Zuständigkeit Direktion

Die Zuständigkeit der angerufenen Amtes ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 3 Abs. 4 VRPG). Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a VRPG beurteilt die zuständige Direktion Beschwerden gegen Verfügungen von ihr untergeordneten Verwaltungseinheiten, sofern nicht die Gesetzgebung ein Rechtsmittel unmittelbar an eine andere Rechtsmittelinstanz vorsieht. Angefochten ist vorliegend eine Verfügung des ASV Gemäss Art. 29 Abs. 1 OrG erfüllt die JGK die ihr zugewiesenen Aufgaben u.a. im Bereich der kantonalen Sozialversicherungen. Das JGK ist demnach gemäss Art. 29 Abs. 1 OrG zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.“

Textbaustein Zuständigkeit Regierungsstatthalteramt

Der Regierungsstatthalter beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen von Organen der Gemeinden, ausser das Gesetz sehe die Beschwerde an eine andere Instanz vor (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Bst. a VRPG).“

 

„Der Sitz der Behörde befindet sich in Ortschaft, weshalb der Regierungsstatthalter auch örtlich zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 63 Abs. 2 VRPG).“

Textbaustein Streitgegenstand und Zulässigkeit der einzelnen Rügen (unproblematisch)

Allgemeines

„Der Streitgegenstand bezeichnet denjenigen Teil des Anfechtungsobjekts, den die beschwerdeführende Partei von der Rechtsmittelinstanz überprüfen lassen will (Dispositionsmaxime). Er wird einerseits durch das Anfechtungsobjekt und andererseits durch die Vorbringen (Antrag und Begründung) der beschwerdeführenden Partei bestimmt. Das Anfechtungsobjekt stellt die äussere Grenze des möglichen Streitgegenstandes dar. Der Streitgegenstand kann insbesondere nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen und kann im Verlaufe des Verfahrens grundsätzlich nicht ausgedehnt sondern nur eingeschränkt werden (Einheit des Verfahrens). 

 

Subsumtion:

 

Zulässigkeit unproblematisch

„Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Neuregelung des (...) (Rechtsbegehren wörtlich oder sinngemäss wiedergeben). Demnach deckt sich der Streitgegenstand mit dem Anfechtungsobjekt, weshalb sich zu dessen Zulässigkeit keine Probleme stellen“