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Strafrecht Motiv: Kosten und Entschädigung / Weitere Verfügungen

Strafrecht Motiv Kosten und Entschädigung

Strafrecht Motiv Kosten und Entschädigung


Kartei Details

Karten 9
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 24.06.2022 / 15.06.2023
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
https://card2brain.ch/box/20220624_strafrecht_motiv_kosten_und_entschaedigung
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Textbaustein Kosten und Entschädigung (Allgemeines/Einführung)

Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolge fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes 

Textbaustein Verfahrenskosten bei Schuldspruch

Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).

 

Nachdem die beschuldigte Person vollumfänglich schuldig erklärt wurde, sind ihr die gesamten Verfahrenskosten (Art. 422 StPO) zur Bezahlung aufzuerlegen. Diese werden bestimmt auf CHF ..., bestehend aus Gebühren von CHF … und Auslagen von CHF ... für die Voruntersuchung, aus Gebühren von CHF … sowie Auslagen von CHF … für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht und aus Gebühren von CHF … sowie Auslagen von CHF … für das erstinstanzliche Verfahren.

 

Evtl. amtliche Verteidigung

 

Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung. Die Entschädigung hierfür hat sie dem Kanton Bern zurückzuzahlen, sobald es ihr die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diesfalls hat sie der Verteidigung auch die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

 

Evtl. Parteientschädigung

 

Da die beschuldigte Person vollumfänglich für schuldig erklärt wurde, hat sie keinen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 e contrario).

Textbaustein Entschädigung Privatklägerschaft bei Schuldspruch

Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO).

Textbaustein Verfahrenskosten bei Freispruch oder Einstellung

Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).

 

 

evtl

Ausnahmsweise können ihr jedoch auch in diesem Fall die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

 

Da der Beschuldigte weder verurteilt wurde noch die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, können diesem mit Blick auf Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO keine Verfahrenskosten auferlegt werden.

 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind in Anwendung von Art. 423 Abs. 1 StPO die gesamten Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF [X], dem Kanton Bern aufzuerlegen.