Partenaire Premium

Strafrecht Motiv: Kosten und Entschädigung / Weitere Verfügungen

Strafrecht Motiv Kosten und Entschädigung

Strafrecht Motiv Kosten und Entschädigung


Fichier Détails

Cartes-fiches 9
Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 24.06.2022 / 15.06.2023
Attribution de licence Non précisé
Lien de web
https://card2brain.ch/box/20220624_strafrecht_motiv_kosten_und_entschaedigung
Intégrer
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20220624_strafrecht_motiv_kosten_und_entschaedigung/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Textbaustein Kosten und Entschädigung (Allgemeines/Einführung)

Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolge fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes 

Textbaustein Verfahrenskosten bei Schuldspruch

Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).

 

Nachdem die beschuldigte Person vollumfänglich schuldig erklärt wurde, sind ihr die gesamten Verfahrenskosten (Art. 422 StPO) zur Bezahlung aufzuerlegen. Diese werden bestimmt auf CHF ..., bestehend aus Gebühren von CHF … und Auslagen von CHF ... für die Voruntersuchung, aus Gebühren von CHF … sowie Auslagen von CHF … für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht und aus Gebühren von CHF … sowie Auslagen von CHF … für das erstinstanzliche Verfahren.

 

Evtl. amtliche Verteidigung

 

Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung. Die Entschädigung hierfür hat sie dem Kanton Bern zurückzuzahlen, sobald es ihr die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diesfalls hat sie der Verteidigung auch die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

 

Evtl. Parteientschädigung

 

Da die beschuldigte Person vollumfänglich für schuldig erklärt wurde, hat sie keinen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 e contrario).

Textbaustein Entschädigung Privatklägerschaft bei Schuldspruch

Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO).

Textbaustein Verfahrenskosten bei Freispruch oder Einstellung

Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).

 

 

evtl

Ausnahmsweise können ihr jedoch auch in diesem Fall die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

 

Da der Beschuldigte weder verurteilt wurde noch die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, können diesem mit Blick auf Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO keine Verfahrenskosten auferlegt werden.

 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind in Anwendung von Art. 423 Abs. 1 StPO die gesamten Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF [X], dem Kanton Bern aufzuerlegen.

Textbaustein Entschädigung der beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung 

Wird die beschuldigte Person ganz freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 Bst. a und b StPO).

 

Gemäss Art. 430 Abs. 1 StPO kann die Strafbehörde die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführbarkeit erschwert hat; die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind. 

 

Die vom Verteidiger des Beschuldigten eingereichte Kostennote ist nicht zu beanstanden. Die Entschädigung des Beschuldigten für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte wird daher bestimmt auf CHF [Betrag] und dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. Ferner wird dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF [Betrag] zugesprochen, da er am Strafverfahren teilnehmen musste und deshalb eine wirtschaftliche Einbusse erlitt. Anhaltspunkte für die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO sind keine ersichtlich.

Bei Antragsdelikten hat die beschuldigte Person unter Umständen Anspruch auf eine Entschädigung gegenüber der Privatklägerschaft oder der antragstellenden Person (Art. 432 StPO).

Textbaustein Verfahrenskosten bei Teilfreispruch/Teileinstellung

Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie nur teilweise verurteilt, sind die Kosten anteilsmässig dem Kanton und der beschuldigten Person aufzuerlegen.

 

Der Beschuldigte wird wegen [Delikt] verurteilt und vom Vorwurf des [Delikt] freigesprochen. Die auf den Freispruch entfallenden Verfahrenskosten werden wegen ihrer Geringfügigkeit nicht separat ausgeschieden. Demnach hat der Beschuldigte die gesamten Verfahrenskosten zu bezahlen. Diese werden bestimmt auf CHF ..., bestehend aus Gebühren von CHF … und Auslagen von CHF ... für die Voruntersuchung, aus Gebühren von CHF … sowie Auslagen von CHF … für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengerichtund aus Gebühren von CHF … sowie Auslagen von CHF … für das erstinstanzliche Verfahren.

 

oder

 

Der Beschuldigte wird wegen [Delikt] verurteilt und vom Vorwurf des [Delikt] freigesprochen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich eine Auferlegung von [Anteil Freispruch] der Verfahrenskosten an den Kanton Bern. Die auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, werden damit im Umfang von [Anteil Schuldspruch] dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF ..., bestehend aus Gebühren von CHF … und Auslagen von CHF ... für die Voruntersuchung, aus Gebühren von CHF … sowie Auslagen von CHF … für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht und aus Gebühren von CHF … sowie Auslagen von CHF … für das erstinstanzliche Verfahren. Dem Beschuldigten werden daher Verfahrenskosten im Umfang von CHF (Betrag) auferlegt, die übrigen Verfahrenskosten, ausmachend CHF (Betrag) sind vom Kanton zu tragen.

Textbaustein Entschädigung Privatklägerschaft bei teilweisem Freispruch/Einstellung

Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO).

 

Wie bereits aufgezeigt befindet sich die beschuldigte Person in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen. Sie hat somit auch die Kosten der unentgeltlichen anwaltlichen Vertretung des Privatklägers, bestimmt auf CHF [Betrag] zu tragen.

 

oder

 

Die vom Vertreter des Privatklägers eingereichte Kostennote ist nicht zu beanstanden. Die Entschädigung für die Aufwendungen im vorliegenden Verfahren wird daher bestimmt auf CHF [Betrag] und dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.

 

Textbaustein Entschädigung der beschuldigten Person bei teilweisem Freispruch/Einstellung

Wird die beschuldigte Person teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 Bst. a und b StPO).

 

Da dem Beschuldigten im Umfang des freigesprochenen Vorwurfs nur geringfügige bzw. keine entschädigungswürdigen Nachteile erwachsen sind, rechtfertigt sich die Zusprechung einer Entschädigung nicht (Art. 430 Abs. 1 Bst, c StPO).

 

oder

 

Der beschuldigten Person ist infolge teilweisen Freispruchs gestützt auf die eingereichte, nicht zu beanstandende Kostennote ihres Verteidigers, Rechtsanwalt K, eine Entschädigung, bestimmt auf CHF … , für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte auszurichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

 

evtl.

 

Ausserdem hat sie Anspruch auf einen Ersatz ihrer wirtschaftlichen Einbussen in Höhe von CHF … (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO).

evtl.

 

Ihr ist schliesslich ein Anspruch auf eine Genugtuung in der Höhe von CHF … zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).

 

Bei Antragsdelikten hat die beschuldigte Person unter Umständen Anspruch auf eine Entschädigung gegenüber der Privatklägerschaft oder der antragstellenden Person (Art. 432 StPO).