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Direkte Bundessteuer Kapitel 5 Einkommen aus beweglichen und unbeweglichen Vermögen

5.1 Einkommen aus beweglichem Vermögen (DBG 20)5.2 Einkommen aus unbeweglichem Vermögen (DBG 21)5.3 Steuerfreie private Kapitalgewinne und Ausnahmen

5.1 Einkommen aus beweglichem Vermögen (DBG 20)5.2 Einkommen aus unbeweglichem Vermögen (DBG 21)5.3 Steuerfreie private Kapitalgewinne und Ausnahmen


Kartei Details

Karten 8
Sprache Deutsch
Kategorie Finanzen
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 23.06.2022 / 25.08.2023
Lizenzierung Keine Angabe    (Compendio Die Direkte Bundessteuer 11., überarbeitete Auflage 2020)
Weblink
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Karl Junghans schliesst bei der Lebensversicherungsgesellschaft Livita Leben eine rückkaufsfähige Lebensversicherung mit Einmalprämie ab.
Alter des Versicherten bei Vertragsabschluss: 40 Jahre
Versicherungsdauer:                                         2019 – 2032
Einmalprämie:                                                   CHF 100 000
Auszahlungssumme:                                         CHF 170 000

Wie erfolgt die Besteuerung im Erlebensfall?

Das Vertragsverhältnis dauert 13 Jahre. Im Auszahlungszeitpunkt ist der Versicherte jedoch erst 53 Jahre alt. Das im Jahr 2026 erzielte Einkommen von CHF 70 000 ist steuerbar (DBG 20 Abs. I lit. a).

Im Jahr 2016 kaufte Andrea Grossmuth Obligationen der Metor AG mit einem Nominalwert von CHF 10 000. Der Zinssatz beträgt 4.5%, der seinerzeitige Ausgabekurs der Obligation war 99%. Der Kurs der Obligationen betrug 78% beim Kauf im Jahr 2016. Andrea Grossmuth verkauft diese Obligationen 3 Jahre später zum Kurs von 95%. Welches sind die steuerlichen Konsequenzen?

Der Gewinn von CHF 1 700 ist nicht steuerbar. Es handelt sich um eine Obligation, die seinerzeit zum Kurs von 99% herausgegeben worden ist. Der Kurs ist danach gesunken.
Andrea Grossmuth hat in dieser Zeit die Wertpapiere gekauft und später bei entsprechender Kurssteigerung verkauft. Es handelt sich um einen Kursgewinn, der bei Privatpersonen nicht steuerbar ist (DBG 16 Abs. III).

Anton Brand, unselbstständig erwerbend, ist Eigentümer eines Grundstücks, das er der Bauunternehmung Friedhelm zur Ausbeutung von Kies verpachtet. Die Ausbeutung soll innerhalb von 3 Jahren vorgenommen werden. Die jährliche Entschädigung beträgt CHF 120 000. Für Instandstellungsarbeiten bildet Anton Brand Rückstellungen von CHF 40 000 pro Jahr. Zudem nimmt er eine Abschreibung von CHF 60 000 pro Jahr vor.

A] Ist die Entschädigung bei Anton Brand steuerbar?

B] Kann Anton Brand allenfalls eine Rückstellung bilden?

A] Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens sind steuerbar. Die jährlichen Entschädigungen stellen bei Anton Brand Einkommen aus unbeweglichem Vermögen dar (DBG 21 Abs. I lit. d).

B] Abschreibungen und Rückstellungen sind nur bei selbstständiger Erwerbstätigkeit abziehbar. Für die Instandstellung von Grundstücken von Privatpersonen können nur die tatsächlich angefallenen Kosten abgezogen werden.

Fritz Müller besitzt Anteile an einer schweizerischen kollektiven Kapitalanlage, die sämtliche Einkünfte aus Investitionen im Ausland erzielt. Am 19.02.2020 schüttete die kollektive Kapitalanlage insgesamt CHF 38 aus, wobei diese Ausschüttung über zwei Coupons vorgenommen wurde. Coupon 1: CHF 11.30 Erträge; Coupon 2: CHF 26.70 Kapitalgewinne.

A] Was wird bei Fritz Müller besteuert?

B] Was unterliegt der Verrechnungssteuer?

A] Fritz Müller hat im Umfang des Coupons 1 einen steuerbaren Vermögensertrag erzielt. Coupon 2 ist ein steuerfreier privater Kapitalgewinn (DBG 16 Abs. III).

B] Der Verrechnungssteuer unterliegt lediglich die Ausschüttung aufgrund von Coupon 1.

Am 01.05.2016 kaufte Claudia Übersax Obligationen der Metor AG mit einem Nominalwert von CHF 10 000. Der Ausgabekurs betrug 70%; die Rückzahlung soll zu 100% erfolgen. Zinsen werden keine bezahlt. Am 15.08.2019 verkauft Claudia Übersax die Obligationen für CHF 8 200.

Welches sind die steuerlichen Konsequenzen?

Da es sich um einen Zerobond handelt, ist nach DBG die Differenz zwischen dem seinerzeitigen Ausgabepreis von CHF 7 000 und dem Verkaufspreis von CHF 8 200 steuerbares Einkommen. Sie hat somit im Steuerjahr 2018 CHF 1 200 als Vermögensertrag zu versteuern (DBG 20 Abs. I lit. b).

Christa Xaver zeichnet folgende Obligation:
Emissionspreis (CHF) 1 000
Laufzeit 6 Jahre
Nennwert (CHF) 1 000
Jahreszins (CHF) 30
Rückzahlungspreis (CHF) 1 326
Gesamtrendite 7.5%

Christa Xaver verkauft die Obligation nach 5 Jahren für CHF 1 290. Liegt ein steuerfreier Kapitalgewinn oder ein Vermögensertrag vor?

Der Jahreszins von CHF 30 beträgt 3% vom Anlagewert von CHF 1 000. Dies ist weniger als die Hälfte der gesamten Rendite von 7.5%, womit die Obligation überwiegend einmalverzinslich ist.
Beim Verkauf nach 5 Jahren fällt im Umfang der Differenz zwischen dem Verkaufspreis von CHF 1 290 und dem Anlagewert, d. h. dem Emissionspreis von CHF 1 000, ein steuerbarer Vermögensertrag von CHF 290 an (DBG 20 Abs. I lit. b).

Die Huber AG teilt ihren Aktionären das Recht zu, für je vier bisherige Namenaktien zu CHF 100 nominal eine neue Gratisaktie mit ebenfalls CHF 100 Nominalwert zu beziehen.

A] Wie werden diese Gratisaktien bei den Aktionären besteuert?

B] Was sind die Steuerfolgen, falls die Gesellschaft die auf dem Nominalwert anfallende Verrechnungssteuer nicht den Aktionären in Rechnung stellt, sondern aus den Reserven bezahlt?

A] Der aus den Reserven neu gebildete Nennwert bildet bei der Direkten Bundessteuer und in den meisten Kantonen steuerbaren Vermögensertrag (DBG 20 Abs. I lit. c).

B] Die durch die Gesellschaft finanzierte Ablieferung an die Verrechnungssteuer stellt eine zusätzliche Dividende an die Aktionäre dar und bildet somit ebenfalls steuerbaren Vermögensertrag (DBG 20 Abs. I lit.c. Bei einer ordnungsgemässen Deklaration erhalten die Aktionäre die Verrechnungssteuer von der ESTV zurückerstattet.

Zum Zweck der Akquisition einer Gesellschaft beschliesst die MSE AG, ihr Aktienkapital um CHF 1 Mio. zu erhöhen. Das Aktienkapital der MSE AG vor der Aktienkapitalerhöhung ist in 100 000 Aktien à CHF 10 eingeteilt. Nach der Aktienkapitalerhöhung beläuft es sich damit auf 200 000 Aktien à CHF 10, d. h. CHF 2 Mio. Eine in Auftrag gegebene Unternehmensbewertung hat ergeben, dass eine Aktie der MSE AG aufgrund der vorhandenen offenen und stillen Reserven sowie des Goodwills einen Verkehrswert von CHF 100 hat. Damit die bisherigen Aktionäre nicht benachteiligt werden, sollen die Investoren für eine Aktie zu nominal CHF 10 den Preis von CHF 100 bezahlen.

Wie stellt sich die Bilanz nach der Kapitalerhöhung dar und welches sind die Steuerfolgen bei einer späteren Dividendenausschüttung gem. Bild?

Bilanz nach der Erhöhung des Aktienkapitals gem. Bild:

In der Bilanz ist nach der Erhöhung des Aktienkapitals ein Agio von CHF 9 Mio. vorhanden. Wird dieses später in Form von Dividenden ausgezahlt, ist die Auszahlung gemäss dem Kapitaleinlageprinzip steuerfrei möglich, wenn es sich um Privataktionäre handelt (also Aktien im Privatvermögen).