Prüfungsstandards

Inhalte der Prüfungsstandards

Inhalte der Prüfungsstandards


S. M.
Diese Lernkarten bieten einen umfassenden Überblick über Prüfungsstandards im Finanzbereich, insbesondere für Konzernprüfungen. Sie behandeln Themen wie die Rolle des Konzernprüfungsteams, die Zusammenarbeit mit Teilbereichsprüfern, die Durchführung von Prüfungshandlungen und die Beurteilung von Risiken sowie die Darstellung und Beurteilung von Finanzinformationen. Diese Karteikarten richten sich an Prüfungsexperten und Finanzprofis, die sich mit den Standards und Verfahren der Abschlussprüfung vertraut machen möchten, um sicherzustellen, dass Finanzberichte korrekt und zuverlässig sind.
Karten
164
Lernende
6
Sprache
Deutsch
Kategorie
Finanzen
Stufe
Andere
Erstellt / Aktualisiert
12.12.2021 / 01.07.2024

Flashcards

PS 570 - Fortführung der Unternehmenstätigkeit

Was sind die Auswirkungen auf die Berichterstattung, in den folgenden Fällen:

  1. Angemessenheit der Annahme Going Condern trotz wesentlicher Unsicherheit
  2. Unangemessenheit Going Concern Annahme
  3. Fehlende Bereitschaft Management zur Vornahme oder Erweiterung Einschätzung

  1. Annahme Going Concern angemessen trotz Unsicherheit:  Entscheidung ob:
    • Hauptsächliche Ereignisse angemessen dargestellt sind und
    • zweifelsfrei angegeben ist, dass wesentliche Unsicherheit besteht und Einheit daher möglicherweise nicht in Lage ist, im gewöhnlichen Geschäftsverlauf Vermögenswerte zu realisieren und Schulden zu begleichen
      • wenn Angabe angemessen -> nicht modifiziertes Prüfungsurteil und Absatz zur Hervorhebung eines Sachverhalts (PS 706)
      • wenn Angabe nicht angemessen -> eingeschränktes Prüfungsurteil (PS 705)
      • wenn keine Angabe -> versagtes Prüfungsurteil (PS 705)
  2. Unangemessenheit Going Concern und Abschluss zu Fortführungswerten
    • Versagtes Prüfungsurteil
  3. Fehlende Bereitschaft Management zur Vornahme oder Erweiterung Einschätzung
    • Eingeschränktes Prüfungsurteil oder Nichtabgabe

 

PS 570 - Fortführung der Unternehmenstätigkeit

Was sind die Prüfunsghandlungen zur Risikobeurteilung ungeachtet ob Risiko identifiziert

  1. Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung
    • Abschlussprüfer muss während gesamten Prüfung auf Prüfunggsnachweise zu Ereignisse achten, die erhebliche Zweifel aufwerfen können
    • Feststellen, ob Management Einschätzung vorgenommen hat
      • ja: Erörterung mit Management und feststellen, ob Ereignisse erkannt, die Zweifel aufwerfen können und wenn ja, welche Pläne Management verfolgt
      • nein: Erörterung mit Management die Grundlage für beabsichtigte Anwendung der Going Concern Massnahme und Befragung, ob Ereignisse vorliegen, die erhebliche Zweifel aufwerfen können
  2. Beurteilung der Einschätzung des Managements
    • Abschlussprüfer muss Einschätzung plausibilisieren
    • Beurteilung muss gleichen Zeitraum abdecken, den Management zu Grunde gelegt hat
    • Wenn weniger als zwölf Monate ab Abschlussstichtag abgedeckt werden -> Aufforderung Mangement den Zeitraum auszudehnen
    • Abwägung, ob Einschätzung alle relevantne Informationen beinhaltet
  3. Zeitraum jenseits dem der Einschätzung des Managements
    • Befragung ob Ereignisse bekannt sind, die nach Zeitraum eintreten werden, welche erhebliche Zweifel aufwerfen könnten

 

PS 570 - Fortführung der Unternehmenstätigkeit

Was sind die zusätzlichen Prüfungshandlungen bei Feststellung von Ereignissen oder Gegebenheiten?

  • Aufforderung Management, Einschätzung vorzunehmen falls noch nciht vorgenommen
  • Beurteilung Pläne Management zu künftigen Massnahmen i.Z.m. Einschätzung (Wahrscheinlichkeit der Verbesserung und Durchführbarkeit)
  • Wenn Casflow-Prognose aufgestellt und diese bedeutsamer Faktor bei Einschätzung:
    • Beurteilung Verlässlichkeit der Daten
    • Feststellung, ob zugrunde leigende Annahmen ausreichend unterlegt
  • Abwägung, ob zustätzliche Tatsachen/Informationen seit Datum Vornahme Einschätzung Management verfügbar sind
  • Anforderung schriftliche Erklärung vom Management und VR zu deren Plänen und Durchführbarkeit

PS 570 - Fortführung der Unternehmenstätigkeit

Wie ist vorzugehen, bei erheblicher Verzögerung der Genehmigung des Abschlusses?

  • Gründe für Verzögerung erfragen
  • Falls Auffassung, dass evtl. i.Z.m. Ereignissen, welche Einschätzung Fortführung betreffen:
    • zusätzliche PH durchführen (wie bei Feststellung von Ereignissen) und
    • Auswirkungen auf Schlussfolgerung zum Bestehen einer wesentlichen Unsicherheit abwägen (wie bei Prüfungsfeststellungen und Berichterstattung)

 

PS 570 - Fortführung der Unternehmenstätigkeit

Wo ist das Grundprinzip von Going Concern in den jeweiligen Standards verankert?

OR: OR ARt. 958a Abs.1

IFRS / IAS: IAS 1 Ziff. 25-26

FER: Rahmenkonzept

PS 580 - Schrifltiche Erklärungen

  1. Schriftliche Erklärungen als Prüfungsnachweis (Einleitung)
  2. Mitglieder des Managmeent,s von denen schrifltiche Erklärungen angefordert werden
  3. Schriftliche Erkläungen zur Verwantowrtung des Managements
  4. Weitere schriftliche Erklärungen
  5. Datum und abgedeckte Zeiträume schriftlicher Erklärungen
  6. Form von schriftlichen Erklärungen
  7. Zweifel an der Verlässlichkeit schriftlicher Erklärungen udn Nichtabgabe angeforderter schriflticher Erklärungen

PS 600 

Was ist bei einer Erstprüfung zu beachten?

Bei einer Erstprüfung hat das Konzernprüfungsteam üblicherweise noch keine Prüfungsnachweise über die Eröffnungsbestände erlangt. Das Konzernprüfungsteam muss somit ausreichende geeignete Prüfungsnachweise i.Ü.m PS 510 darüber erlangen, dass:

  • die Eröffnungsbestände keine falschen Darstellungen enthalten, welche den Abschluss der Berichtsperiode wesentlich beeinflussen. Als Eröffnungsbestände gelten die Salden der Bilanzkonten bei Beginn der Berichtsperiode. Sie basieren auf den Schlussbeständen der Vorperiode und reflektieren die Auswirkungen von Transaktionen in Vorperioden und die in vorangehenden Perioden angewandten Rechnungslegungsgrundsätze. Darüber hinaus gehören die im Konzernabschluss anzugebenden Sachverhalte, die zu Beginn der Berichtsperiode vorlagen, zu den Eröffnungswerten;
  • die Schlussbestände der Vorperiode korrekt auf die Berichtsperiode vorgetragen oder – im Falle von Neubewertungen – korrekt angepasst worden sind;
  • die Rechnungslegungsgrundsätze mit dem Regelwerk der Rechnungslegung übereinstimmen und stetig angewandt bzw. Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze sachgerecht behandelt und angemessen offengelegt werden.

PS 600 

  1. Über was muss sich das Konzernprüfungsteam ein Verständnis verschaffen?
  2. Zu welchem Schluss muss das Konzernprüfungsteam kommen, damit darauf basierend das Mandat angenommen oder weitergeführt werden kann?
  3. Was können Beschränktungen durch das Konzernmanagement zur Folge haben und wie ist darau zu reagieren?

  • Konzernstruktur;
  • bedeutsame Teilbereiche und Geschäftstätigkeiten;
  • Branchenumfeld inklusive regulatorisches, wirtschaftliches und politisches Umfeld;
  • angewandtes Regelwerk der Rechnungslegung und die massgebenden Prüfungsstandards.

Im Ergebnis muss das Konzernprüfungsteam zum Schluss kommen, dass die Risiken des Prüfungsauftrags nicht unverhältnismässig hoch sind und dass das Prüfungsziel, ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zum Konsolidierungsprozess und zu Finanzinformationen der Teilbereiche als Grundlage für das Prüfungsurteil zum Konzernabschluss zu erlangen, erreichbar ist.

Diese Abklärungen umfassen auch die Beurteilung möglicher Beschränkungen durch das Konzernmanagement. Kommt der für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortliche zum Schluss, dass die auferlegten Beschränkungen dazu führen

  • dass nicht ausreichende geeignete Prüfungsnachweise erlangt werden können; und
  • dies möglicherweise dazu führen wird, dass die Abgabe eines Prüfungsurteils zum Konzernabschluss verweigert wird, 

muss er einen Auftrag ablehnen bzw. bei einem Folgeauftrag das Mandat niederlegen. Kann aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen ein Mandat nicht abgelehnt oder niedergelegt werden, ist die Abgabe des Prüfungsurteils zu verweigern (Nichtabgabe eines Prüfungsurteils).
 

PS 600 - Besondere Überlegungen zu Konzernabschlussprüfungen (einschliesslich der Tätigkeit von Teilbereichsprüfern)

  1. Verwantwortlichkeit
  2. Auftragsannahme und -fortführung
  3. Prüfungsstrategie und Prüfugnsprogramm
  4. Verstheen des Konzern, seiner Teilbereiche und des jeweiligen Umfelds
  5. Verstehen der Teilbereichsprüfer
  6. Wesentlichkeit
  7. Reaktion auf beurteilte Risiken
  8. Konsolidierugnsprozess
  9. Ereignisse nach dem Abschlussstichtag
  10. Kommunikaiton mit dem Teilbereichsprüfer
  11. Beurteilung ovn erlangten Prüfugnsnachweisen auf ausreichenden Umfang und Eignung
  12. Kommunikaiton mit dem Konzernmanagment und den für die Konzernüberwachung Verantwortlichen
  13. Dokumentation

PS 600

Gehen Sie auf die Bestandteile der Berichterstattung und Kommunikation ein

  • Berichterstattung an GV
  • Kommunikation mit Konzermanagement und den für die Konzernüberwachung Verwantwortlichen
    • wesentliche Sachverhalte sollte zeitgerecht kommuniziert werden.
    • Vermutet das Konzernprüfungsteam, dass das Konzernmanagement an diesen Verstössen beteiligt sein könnte, richtet das Konzernprüfungsteam seine Kommunikation an den Prüfungsausschuss oder den Verwaltungsrat.
  • Kommunikation mit Konzernamangement
    • In Übereinstimmung mit  PS 600 umfasst die Kommunikation  mindestens folgende
      Bereiche:
      • dolose Handlungen, welche vom Konzernprüfungsteam festgestellt oder von Teilbereichsprüfern mitgeteilt wurden sowie Sachverhalte, welche auf dolose Handlungen
        hindeuten;
      • weiter muss das Konzernprüfungsteam entscheiden, welche festgestellten Mängel im
        IKS dem Management mitzuteilen sind (in Übereinstimmung mit PS 265). Eine Kommunikation zwischen Teilbereichsprüfern und Teilbereichsmanagement reicht nicht
        aus;
      • werden dem Konzernprüfungsteam durch den Teilbereichsprüfer Sachverhalte kommuniziert,
        welche für den Teilbereichsabschluss bedeutsam sind, muss das Konzernprüfungsteam
        das Konzernmanagement auffordern, das Teilbereichsmanagement angemessen
        zu informieren.
  • Kommunikation mit den für die Konzernüberwachung Verantwortlichen
    • Der umfassende Bericht kann sowohl zur Jahresrechnung der Obergesellschaft (Einzelabschluss)
      als auch zu deren Konzernabschluss Stellung nehmen.
    • Es ist auch möglich, zwei Berichte zu erstellen.
    • In Übereinstimmung mit  PS 600 sind mindestens folgende Sachverhalte
      zu kommunizieren:
      • Scoping
      • Art der geplanten Einbindung des Konzernprüfungsteams in die Tätigkeit der Teilbereichsprüfern 
      • Bedenken bezüglich der Qualität der Tätigkeit von Teilbereichsprüfern;
      • dolose Handlungen oder Vermutung solcher Handlunge
      • Beschränkungen der Konzernabschlussprüfung
    • In Bezug auf die Berichterstattung der Revisionsstelle an den Verwaltungsrat börsenkotierter
      Gesellschaften sind zudem die Anforderungen der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde
      (RAB) zu berücksichtigen

PS 600

Gehen Sie auf die VE näher ein

  • Erklärungen des Konzernmanagement und den für die Konzernüberwachung Verantwortlichen
    können jedoch keinen Ersatz für Prüfungshandlungen sein
  • Steht eine Erklärung des Konzernmanagement und den für die Konzernüberwachung Verantwortlichen
    im Widerspruch zu anderen Prüfungsnachweisen, ist das Konzernprüfungsteam gehalten, die Umstände zu untersuchen und allenfalls die Verlässlichkeit der anderen Erklärungen des Managements und den für die Konzernüberwachung Verantwortlichen neu zu beurteilen.
  • In Übereinstimmung mit den PS, ist die Vollständigkeitserklärung wie auch der Geschäftsbericht
    vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und
    der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen
  • Wenn ein Abschlussprüfer sowohl den Einzelabschluss als auch den Konzernabschluss einer Obergesellschaft prüft (z. B. als Revisionsstelle einer Aktiengesellschaft), ist in der Regel für jede Prüfung eine separate Vollständigkeitserklärung einzuholen.

PS 600

Gehen Sie auf Ereignisse nach Bilanzstichtag ein

 

  • Vor Abgabe des Vermerks muss das Konzernprüfungsteam oder der Teilbereichsprüfer Prüfungshandlungen durchzuführen, um Ereignisse zu identifizieren, welche einen wesentlichen Einfluss auf den Konzernabschluss haben könnten und zwischen dem Datum der Finanzinformationen des Teilbereiches und dem Datum des Vermerks des Konzernprüfungsteams eingetreten sind.
  • Um die notwendigen Informationen zu erhalten, muss das Konzernprüfungsteam die Teilbereichsprüfer auffordern, allfällige Ereignisse zu melden.
  • Üblicherweise werden die Teilbereichsprüfer über die Anweisungen des Konzernprüfungsteams (Prüfungsinstruktionen) instruiert und mittels vorgegebenen Berichtsformulars die benötigten Informationen eingefordert.
  • Das Konzernprüfungsteam muss beurteilen, ob die identifizierten Ereignisse eine Korrektur des Konzernabschlusses oder eine zusätzliche Offenlegung erfordern.

PS 600

In welchen Bereichen, muss das Konzernprüfungsteam seine Kenntnisse vertiefen, um Risiken wesentlicher alscher Darstellungen zu erkennen und beurteilen zu können?

  • konzernweite Kontrollen in Analogie zu PS 315 und PS 890;
  • Verfahren und Prozesse der Konsolidierung;
  • Prozess zur Erstellung des konsolidierten Abschlusses, inkl. Instruktionen des Konzernmanagements an das Teilbereichsmanagement

PS 600

Nenn Sie die Gegenstände in Bezug auf die Prüfung des Konzernabschlusses

Prüfung der Abgrenzung des Konsolidierungskreises

  • Vollständigigkeit und Richtigkeit 

Prüfung der Erfassung der Finanzinformationen

  • Prüfungshandlungen hängen im Wesentlichen davon ab, ob die Konsolidierungssoftware mit der Buchhaltungssoftware des Teilbereichs eine integrierte Schnittstelle besitzt, die Daten mittels Datenträger übertragen werden oder ob die Werte manuell erfasst werden müssen. Mögliche Fehlerquellen:
    • willkürliche oder beabsichtigte Eingabefehler bei der Erfassung;
    • Übertragungsfehler beim Upload der Daten;
    • Übermittlungsfehler bei den Unternehmen / Teilbereichen sowie bei der nachfolgenden
      Bearbeitung in der zentralen Konsolidierungsstelle.
  • Problem bei der Folgekonsolidierung. Eine Weiterverarbeitung unvollständiger oder falscher Daten kann  verhindert werden durch:
    • Belege der empfangenen oder der übermittelten Daten (Kontrollsummen, Protokoll);
    • dokumentierte Kontrollen des Managements (u. a. Visum auf Formularsatz). 
    • programmierte Kontrollen und Massnahmen, um deren Wirksamkeit sicherzustellen
      (z. B. Plausibilitätskontrollen,  Passwortschutz, Protokollierung aller Änderungen im Zeitablauf);
    • logische und physische Zugriffsbeschränkungen.
  • Prüfung Währungsumrechnung
  • Prüfung Quotenkonsolidierung
  • Prüfung Konsolidierung
    • Formelle Richtigkeit
      • Konsolidierung muss nachweisbar an den Finanzinformationen der Teilbereiche anknüpfen
      • belegter Nachweis sämtlicher Konsolidierungsbuchungen muss vorhanden sein
  • Prüfung konsolidierte Bilanz
    • Kapitalkonsolidierung
    • Zwischenergebniseliminierung
    • Eliminierung von Forderungen und Verbindlichkeiten
    • Equity Methode
    • Einzelkorrekturen bei der Konsolidierung (Konsolidierungsbuchungen)
  • Prüfung der konsoliderten ER
    • Erfolgskonsolidierung
    • Konsolidierung der Beteiligungserträge
    • Konsolidierung der Erträge und Aufwendungen
  • Prüfung der konsolidierten Geldlussrechnung
  • Prüfung der konsolidierten Angaben im Anhang
    • konsoliderter Eigenkapitalspiegels
    • Segmenetberichterstattung

Prüfung der Darstellung und Ofenlegung

PS 600

Nennen Sie die prüfungsrelevanten Unterlagen

  • Unterlagen zu den rechtlichen Verhältnissen des Konzerns (Rechtsstruktur, Teilbereiche, Gemeinschaftsunternehmen, assoziierte Gesellschaften, nahestehende Personen, übrige Beteiligungen);
  • Unterlagen zur Organisation und zum Rechnungswesen des Konzerns (z. B. Führungsstruktur, Organisation des Konzernrechnungswesens, IKS und konzernweite Kontrollen, Konsolidierungssoftware, Konsolidierungskreis, Konsolidierungshandbuch und Formularsatz zur Konzernrechnungslegung);
  • abgeschlossene Konzernbuchführung (sämtliche Aufzeichnungen, darunter die Belege zu den Konzernbuchungen, die den Zusammenhang zwischen den Finanzinformationen der Teilbereiche und dem Konzernabschluss herstellen);
  • Konzernabschluss (Entwurf des Konzernabschlusses und des Geschäftsberichts);
  • sämtliche Nachweise über die Veränderungen der Konzernbestände und des Eigenkapitals,
  • die Geldflussrechnung sowie der Nachweis der Veränderung der im Anhang ausgewiesenen Posten (z. B. Anlagenspiegel).

PS 600

Nennen Sie Risikoindikatoren, welche Auswirkungen auf die Qualität und Verlässlichkeit der Konzernrechnungslegung haben können

Risikofaktoren:

  • komplexe Unternehmensstrukturen;
  • unzureichende Unternehmenssteuerungs- und Überwachungsstrukturen;
  • fehlende oder unwirksame konzernweite Kontrollen;
  • länderspezifische Risiken;
  • Unsicherheiten in Bezug auf die bilanzielle Behandlung von Zweckgesellschaften (special purpose entities);
  • Beziehungen oder Transaktionen mit nahestehenden Personen;
  • abweichende Geschäftsjahre;
  • aggressive Konzernsteuerpolitik;
  • fehlerhafte Konsolidierungsvorgänge in der Vergangenheit.

PS 600

  • Von was ist der Einbezug (Umfang) des Konzernprüfungsteams in die Arbeiten der Teilbereichsprüfers abhängig?
  • Welche Aktivitäten kommen nach Erhalt undDurchsicht der Berichterstattung des TB-Prüfers in Betracht=

Umfang Einbezug

  • der wirtschaftlichen Bedeutung des Teilbereichs, für welchen ein Teilbereichsprüfer die prüferische Verantwortung trägt;
  • den für diesen Teilbereich identifizierten bedeutsamen Risiken;
  • den dem Konzernprüfungsteam über den Teilbereichsprüfer zur Verfügung stehenden Informationen

Aktivitäten

  • Besprechung mit dem Teilbereichsmanagement oder dem Teilbereichsprüfer. Diese Besprechung dient der Vertiefung der Kenntnisse des Konzernprüfungsteams hinsichtlich des Geschäfts, des Umfelds und der Risiken des Teilbereichs;
  • Durchsicht von Prüfungsstrategien und -planungen des Teilbereichsprüfers;
  • Durchführung von Risikobeurteilungen auf Ebene des Teilbereichs. Dies kann in Zusammenarbeit mit dem Teilbereichsprüfer erfolgen, aber auch eine eigenständige Risikobeurteilung durch das Konzernprüfungsteam ist denkbar;
  • Festlegung und Durchführung weiterer Prüfungshandlungen. Dies kann in Zusammenarbeit mit dem Teilbereichsprüfer oder durch das Konzernprüfungsteam allein erfolgen;
  • Teilnahme an wichtigen (Schluss-)Besprechungen des Teilbereichsprüfers, die dieser mit dem Teilbereichsmanagement durchführt;
  • Durchsicht relevanter Prüfungsdokumente des Teilbereichsprüfers.

PS 600

Wann ist ein Reassment der Wesentlichkeit notwendig?

  • Falls während der Konzernabschlussprüfung Informationen bekannt werden, die dazu geführt hätten, dass das Konzernprüfungsteam ursprünglich einen oder mehrere andere Beträge festgelegt hätte, muss das Konzernprüfungsteam die Konzerngesamtwesentlichkeit (und ggf. die spezifischen Wesentlichkeitsgrenzen) sowie die Teilbereichswesentlichkeiten anpassen.
  • Eine Anpassung der Grössen kann beispielsweise angebracht sein, wenn der zur Bestimmung der Konzerngesamtwesentlichkeit herangezogene erwartete Gewinn vor Steuern erheblich vom tatsächlichen Gewinn vor Steuern abweicht.
  • Kommt das Konzernprüfungsteam zum Schluss, dass die Teilbereichswesentlichkeiten angepasst werden müssen, hat rechtzeitig eine entsprechende Mitteilung an die Teilbereichsprüfer zu erfolgen, sodass diese bei Bedarf die Teilbereichsprüfungsstrategie anpassen können

PS 600

Was gehört zu den relevanten Bereichen in der Phase der Beendigung der Prüfung?

  • Analytische Prüfungshandlungen:
  • Vollständigkeitserklärung
  • Berichterstattung / Kommunikation
  • Ereignisse am Bilanzstichtag

PS 600

Was gilt es in Bezug auf die Beurteilung der Konsolidierungssoftware zu beachten?

  • Korrektheit der Datenübernahme: Gewährleistet das gewählte Verfahren zur Übernahme der Daten der Teilbereiche die Vollständigkeit und Richtigkeit der übernommenen Daten?
  • Sachlogische Richtigkeit: Gewährleisten die Verarbeitungsregeln und die gesetzten Parameter des Programms die Einhaltung der Konzernrichtlinien?
  • Spezifische Stammdaten-Prüfungen der Konsolidierungssoftware betreffen insbesondere:
    • Prüfung der Richtigkeit des Konsolidierungskreises;
    • Prüfung der Umrechnungskurse sowie des Wechselkurs-Mutationsprozesses (z. B. auf Monatsbasis);
    • Prüfung der Erstkonsolidierung;
    • Prüfung der Dekonsolidierung;
    • Prüfung des Eliminationsprozesses von Minderheiten;
      Prüfung des Vortrags der Werte der Vorjahreskonsolidierung;
  • Plausibilitätskontrollen: Bestehen sinnvolle Plausibilitätskontrollen hinsichtlich Interdependenze und Zulässigkeit von Werten?

PS 600

Was hat das Konzernprüfungsteam nebst den Risikoindikatoren zu beachten um wesentliche externe und interne Einflussaktoren auf dide Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu identifizieren?

  • Konsolidierungskreis;
    • Definition und die Abgrenzung sind vom Regelwerk der Rechnungslegung abhängig
    • Vollständigkeit und Richtigkeit der Definition und der Anwendung -> vorläufiges Urteil zu bilden
    • Aufdeckung Konsolidierungsmethoden, die gegen Grundsätze der Rechnungslegung
      verstossen und Vermeidung der Festlegung einer unzweckmässigen Prüfungsstrategie
    • Sicherstellen, dass die Prüfer der zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmen / Teilbereiche instruiert werden
  • IKS inklusive der konzernweiten Kontrollen;
    • Beachtung, dass unterschiedliche interne Kontrollsysteme einzelner Teilbereiche von Bedeutung sind und konzernweite Kontrollen (group-wide controls) einen Einfluss auf das Kontrollrisiko haben können
    • auch Kontrollen bezüglich des Konsolidierungs- und Erstellungsprozesses des
      Konzernabschlusses sind zu berücksichtigen und zu beurteilen.
    • Das Kontrollumfeld – und damit verbunden das Risikobewusstsein und die Einstellung zum IKS – beeinflusst zumindest indirekt die Wirksamkeit von Kontrollen; 
  • Informationssysteme;
    • Kenntnisverschaffung über Informationssysteme, um Automatisierung der Transaktionen und des Informationsflusses sowie Abhängigkeit der Konzernabschlusserstellungs-
      und Konsolidierungsprozesse von Informationssystemen beurteilen zu können
    • Ermittlung von Schnittstellen zu den Systemen wesentlicher Konzerngesellschaften, wie diese funktionieren und ob man sich bei Prüfungen auf die Qualität der Schnittstellen verlassen kann
  • massgebendes Regelwerk der Rechnungslegung;
    • Vertrautmachen von Konzernrichtlinie sowie dem Formularsatz zur einheitlichen Übermittlung der bereinigten Einzelabschlusszahlen bzw. Finanzinformationen (Reporting Package) 
    • Urteilsbildung in Planungsphase darüber, inwieweit die Konzernrichtlinien die Normenkonformität des Konzernabschlusses gewährleisten.
  • Analyse des Konzernabschlusses (Planning Analytical)
    • Feststellung wesentlicher Veränderungen und Abweichungen anhand Analyse bereits vorliegender Zahlen des Konzernabschlusses und Finanzinformationen der Teilbereiche
    • Dies kann Anhaltspunkte für Risikobeurteilung liefern und Festlegung der Wesentlichkeit untermauern

PS 600

Was ist der Zweck der analytischen Prüfungshandlungen in der Phase der Beendigung der Prüfung?

dient anderseits dazu, die im Laufe der Prüfung
gezogenen Schlussfolgerungen zu überprüfen. Damit verschafft sich das Konzernprüfungsteam
mehr Sicherheit bei seiner Urteilsbildung, ob der Konzernabschluss

  • ohne wesentliche unentdeckte falsche Darstellungen ist;
  • eine Bilanzierung unter der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit
    (going concern) angemessen ist; und
  • ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
    Ertragslage des Konzerns vermittelt.

PS 600

  • Was ist der Zweck von Konzernrichtlinien?
  • Was müssen diese zwingend umfasen? 

Gehen Sie auch auf die Begriffe Accounting Manual und Reporting Package ein

Konzernrichtlinien sollen sicherstellen, dass die für die Normenkonformität des Konzernabschlusses
benötigten Informationen in den Einzelabschlüssen bzw. Finanzinformationen der Teilbereiche:

  • vollständig enthalten sind;
  • richtig dargestellt und betragsmässig richtig zustande gekommen sind;
  • vollständig und richtig zusammengefasst sind und konsolidiert werden;
  • gleiche Sachverhalte einheitlich behandelt werden.

Folglich sind alle für den Konzern wesentlichen Fragen der Rechnungslegung in den
Konzernrichtlinien zu regeln. Diese können – unabhängig von der je nach Regelwerk der
Rechnungslegung umfangreichen Dokumentation – folgende Elemente umfassen:

  • Grundsätze der Rechnungslegung;
  • Bilanzierung und Bewertung im bereinigten Abschluss bzw. in den Finanzinformationen;
  • Inhalt und Form der Finanzinformationen (inkl. aller speziell für die Konsolidierung benötigten zusätzlichen Informationen);
  • Währungsumrechnung;
  • Vorgehen bei abweichendem Abschlussstichtag einzelner Teilbereiche;
  • Konsolidierung (inkl. Erstellung vorkonsolidierter bereinigter Abschlüsse).

Meist werden die Konzernrichtlinien um ein Berichterstattungspaket (Reporting Package) ergänzt, welches die Zusammenstellung der Informationen bei den Unternehmen / Teilbereichen des Konsolidierungskreises vereinheitlicht und somit die Eingabe, die Verarbeitung und die Erstellung der konsolidierten Zahlen zu vereinfachen hilft

Die Richtlinien werden zumeist in einem Handbuch (Accounting Manual) zusammengefasst und dem Konzernprüfungsteam abgegeben. Dieses Handbuch ist eine der zentralen Informationsquellen des Prüfers und dient auch der Vorbereitung der Instruktionen an die Teilbereichsprüfer.

 

PS 600

Was ist in Bezug auf die Prüufng der Verwendbarkeit der Arbeiten voon TB-Prüfern zu tun?

  • Beschaffung einer Aufstellung sämtlicher Teilbereichsprüfer; enthaltend: Namen der verantwortlichen Mitarbeiter, Adresse, Fax- und Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bezeichnung der geprüften Teilbereiche;
  • Beurteilung der Bedeutung der von Teilbereichsprüfern geprüften Teilbereiche sowie der Bedeutung ungeprüfter Teilbereiche;
  • Beurteilung der beruflichen Qualifikation und der Unabhängigkeit der Teilbereichsprüfer bzw. Einholung der entsprechenden Bestätigungen; Überprüfung ihrer Prüfungsstrategien und -programme bezüglich der identifizierten und zu beurteilenden Risiken;
  • gegebenenfalls Kontrolle des rechtzeitigen Eingangs der Berichterstattung der Teilbereichsprüfer anhand einer Checkliste; Mahnung;
  • Überprüfung der von den Teilbereichsprüfern ausgefüllten Fragebögen. Weitere Prüfungshandlungen, die notwendig sind, um die Ergebnisse der Teilbereichsprüfer verwenden zu können;
  • Prüfungshandlungen, die notwendig sind, weil die Ergebnisse von Teilbereichsprüfern nicht verwendet oder bedeutsame Teilbereiche nicht geprüft werden können.

PS 600

Was ist in die Prüfungsdokumentation aufzunehmen

  • Analyse der Teilbereiche, welche die Identifikation der bedeutsamen Teilbereiche umfasst;
  • Art der durchzuführenden Tätigkeiten zu den Finanzinformationen der Teilbereiche (Scoping);
  • die Teilbereiche, deren geprüfte Finanzinformationen, die Wesentlichkeit dieser Finanzinformationen für den Konzernabschluss und die Namen (Firmenbezeichnungen) der Teilbereichsprüfer;
  • Art, zeitliche Einteilung und Umfang der Einbindung des Konzernprüfungsteams in die Tätigkeit der Teilbereichsprüfer;
  • die Prüfungshandlungen und Schlussfolgerungen daraus. Beispielsweise wird festgehalten, welche Arbeiten des Teilbereichsprüfers kritisch durchgesehen worden sind und welche Resultate die Besprechungen mit dem Teilbereichsprüfer ergeben haben;
  • Anweisungen des Konzernprüfungsteams an die Teilbereichsprüfer (Prüfungsinstruktionen) sowie die eingeforderten Mitteilungen (Bestätigungen, Memoranden, Berichte etc.) der Teilbereichsprüfer an das Konzernprüfungsteam.

Für alle Finanzinformationen,

  • die vom Konzernprüfungsteam geprüften Finanzinformationen; und
  • die, bei denen die Berichterstattung der Teilbereichsprüfer ohne Weiteres verwendet worden ist; sowie
  • die, bei denen zusätzliche Prüfungshandlungen durchgeführt und zusätzliche Feststellungen gemacht worden sind;

werden der festgestellte Korrekturbedarf, allfällige sonstige Modifikationen des Prüfungsurteils
von Teilbereichsprüfern sowie alle weiteren bei den Prüfungen gemachten Feststellungen
(mit und ohne Auswirkung auf den Konzernabschluss) zusammengetragen.

PS 600

Was ist zu tun, wenn ein Teilbereichsprüfer die releanten Unabhängigkeitsrichtlinien nicht erfüllt?

Falls ein Teilbereichsprüfer die relevanten Unabhängigkeitsrichtlinien nicht erfüllt, muss das Konzernprüfungsteam
hinreichende Sicherheit über die Finanzinformationen des Teilbereichs erlangen, ohne dass es sich auf die Tätigkeit des Teilbereichsprüfers abstützt.

PS 600

Was muss die Einbindung in die Prüfung eines bedeutenden Teilbereichs mindestens beinhalten?

  • Besprechung der bedeutsamen Geschäftsfelder des Teilbereichs;
  • Besprechung des Risikos von wesentlichen falschen Darstellungen in den Finanzinformationen des Teilbereichs;
  • Durchsicht der Berichterstattung des Teilbereichsprüfers an das Konzernprüfungsteam bezüglich Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Konzernabschluss

PS 600

Was sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Auftragsannahme / -fortführung?

Allgemein

Grundsätzlich gelten für die Konzernabschlussprüfung bei der Auftragsannahme die allgemeinen Voraussetzungen gemäss PS 210 «Vereinbarung der Auftragsbedingungenfür Prüfungsaufträge» und PS 220 «Qualitätssicherung bei einer Abschlussprüfung

  • Wählbarkeit und Zulassung;
  • Einhaltung der relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen (insbesondere jene zur Unabhängigkeit);
  • Voraussetzungen in Bezug auf das Unternehmen (z. B. Verständnis über relevante branchenbezogene Faktoren, Erwartungen an das Konzernprüfungsteam, Integrität der verantwortlichen Personen);
  • Erlangung ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise (unter Berücksichtigung allfälliger Beschränkungen durch das Konzernmanagement).

Spezifisch Konzern

  • beurteilen, ob das Konzernprüfungsteam ausreichend und in angemessener Weise in die Tätigkeit des Teilbereichsprüfers einbezogen werden kann

PS 600

Was sind hinweise, dass wir Prüfungshandlungen an einem bestimmten nicht bedeutsamen Teilbereich durchführen?

  • Bestimmte Risiken
  • Wirksamkeit des Kontrollumfelds
  • Überwachungsaktivitäten durch Konzernmanagement
  • Vorbehaltlich anderer z.B. gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen

PS 600

Was sind mögiche Prüfungshandlungen zu den Arbeiten der Teilbereichsprüfer?

  • Prüfung von Vollständigkeit, rechnerischer Richtigkeit und Konsistenz des ausgefüllten Formularsatzes;
  •  gegebenenfalls Prüfung der Richtigkeit der Überleitungsrechnung in die bereinigten Finanzinformationen des Teilbereichs;
  • Beurteilung der Qualität der Buchführung;
  • Prüfung, ob der bereinigte Abschluss bzw. die Finanzinformation in allen Bestandteilen den Konzernrichtlinien entspricht hinsichtlich:
    • den Grundsätzen ordnungsgemässer Rechnungslegung;
    • Bilanzierung und Bewertung;
    • Darstellung nach Inhalt und Form;
    • des Vorgehens bei abweichendem Abschlussstichtag;
    • Währungsumrechnung (ggf.);
  • Festhalten des Korrekturbedarfs und sonstiger Feststellungen; inkl. unerledigter Feststellungen aus dem Vorjahr. Beurteilung der Auswirkungen auf die Berichterstattung.

PS 600

Was sind weitere Bestandteile der Berichterstattung des TB-Prüfers?

  • Prüfungsmemorandum (ggf. aufbauend auf Interim-Memo)
    • Zusammenfassung der Entwicklung der Unternehmenstätigkeit;
    • Informationen zur Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage;
    • Beurteilung des IKS;
    • Feststellungen zur Prüfungsdurchführung und zum bereinigten Abschluss, sofern
      diese für das Konzernprüfungsteam relevant sind oder zu einem vom Normalwortlaut
      abweichenden Prüfungsurteil geführt haben;
    • Zusammenstellung der nicht korrigierten falschen Darstellungen. Gegebenenfalls können
      auch die korrigierten falschen Darstellungen zusammengetragen werden, wenn
      diese aufzeigen, dass die zur Prüfung vorgelegten Finanzinformationen für den Prüfer
      nicht zufriedenstellend waren und wesentliche Korrekturen erforderlich machten;
    • Anzeichen für eine mögliche Einseitigkeit des Managements;
    • alle weiteren Prüfungsfeststellungen zum bereinigten Abschluss, die für das Konzernprüfungsteam
      von Relevanz sein können (wie z. B. Gesetzesverstösse, dolose Handlungen
      oder steuerliche Risiken);
    • Zeitaufwendungen und Abweichungen zu den Honorarvorgaben.
  • Management Letter
    • Ein Management Letter dient der Information des Managements über die Prüfungsfeststellungen.
    • Im Rahmen der Konzernabschlussprüfung wird festgelegt, inwieweit Berichte der Teilbereichsprüfer an das Teilbereichsmanagement auch dem Konzernprüfungsteam zuzustellen sind.
    • Gegebenenfalls will das Konzernprüfungsteam auf die lokale Berichterstattung massgeblichen Einfluss nehmen.
    • Dabei orientiert sich das Konzernprüfungsteam vornehmlich an den Richtlinien der einschlägigen
      Prüfungsstandards.
    • Stellt das Konzernmanagement spezielle Anforderungen an die Berichterstattung, so ist es die Aufgabe des Konzernprüfungsteams, die Teilbereichsprüfer entsprechend zu instruieren
  • Handelsrechtiche Berichterstattung (Statutory Audit)
    • Soweit keine Prüfung der Finanzinformationen vorgesehen ist, ist es ratsam, beim handelsrechtlichen
      Prüfer dessen Berichterstattung anzufordern.
    • Auch kann diese zu Informationszwecken von den Teilbereichsprüfern einverlangt werden, die in den Instruktionen zur vollen oder teilweisen Prüfung des bereinigten Abschlusses angehalten worden
      sind.

PS 600

Was umfasst die Beurteilung der Berichterstattung des Teilbereichsprüfers?

  • Besprechung der vom Teilbereichsprüfer rapportierten wesentlichen Feststellungen mit den entsprechenden Ansprechpersonen. Das heisst je nach Umständen mit dem Teilbereichsprüfer, Teilbereichsmanagement oder dem Konzernmanagement;
  • Beurteilung, inwiefern eine Durchsicht von weiteren Teilen der Prüfungsdokumentation des Teilbereichsprüfers erforderlich ist

PS 600

Wasumasst die Berichterstattung an das Konzernprüfungsteam?

  • die Bestätigung des Teilbereichsprüfers, die Qualitätsrichtlinien und -prozesse gemäss den Vorgaben eingehalten zu haben;
  • die Feststellung des Teilbereichsprüfers, die beruflichen Verhaltensanforderungen des Konzernprüfungsteams, insbesondere zu Unabhängigkeit und beruflicher Qualifikation sowie die Instruktionen des Konzernprüfungsteams eingehalten zu haben;
  • die Identifikation der Finanzinformationen des Teilbereichs, über den der Teilbereichsprüfer Bericht erstattet.
  • Verstösse gegen Gesetze oder andere Rechtsvorschriften, die eine wesentliche falsche Darstellung im Konzernabschluss zur Folge haben könnten;
  • eine Auflistung der in den Finanzinformationen nicht korrigierten falschen Darstellungen (ohne falsche Darstellung unterhalb der vom Konzernprüfungsteam definierten Nichtaufgriffsgrenze) sowie, falls vorhanden, eine Einschätzung des Teilbereichsprüfers zur Sichtweise des Managements;
  • Anzeichen für eine mögliche Befangenheit bzw. Einseitigkeit des Managements (Management
    Bias);
  • bedeutsame Mängel im IKS;
  • andere bedeutende Sachverhalte, die der Teilbereichsprüfer dem Management des
    Teilbereichs bereits kommuniziert hat oder noch kommunizieren wird;
  • übrige Sachverhalte, die der Teilbereichsprüfer als relevant einschätzt, um sie dem
    Konzernprüfungsteam zu kommunizieren;
  • strukturierte und verständliche Darlegung der Prüfungsfeststellungen, Schlussfolgerungen
    oder des Prüfungsurteils
    in Form eines (Prüfungs-)Memorandums und /oder
    eines Berichts.

PS 600

Welche Faktoren sind zu berücksichtigen, wenn statutory Audits oder Reviews als Prüufngsnachweis für Konzernabschlussprüfung verwertet werden und in Scoping einfliessen?

  • Unterschiede bezüglich der angewendeten Regelwerke der Rechnungslegung;
  • Unterschiede bezüglich der angewendeten Prüfungsstandards;
  • Unterschiede bezüglich des Abschlussstichtages

PS 600

Welche Fragen werden im Rahmen der Besprechungen mit dem Konzernmanagement, mit den Verantwortlichen für das Konzernrechnungswesen und ggf. weiteren Personen mit Führungsverantwortung in der Phase der Mandatsannahme bzw. -fortührung adressiert?

  • Wer ist Abschlussprüfer der konsolidierten Teilbereiche, wenn nicht das Konzernprüfungsteam selbst? Sollen diese Teilbereichsprüfer auch die bereinigten Abschlüsse bzw. Finanzinformationen prüfen? Sind die Voraussetzungen zur Verwendung ihrer Arbeiten erfüllt?
  • Welches sind die gegenseitigen Erwartungen von Konzernmanagement und Konzernprüfungsteam?
  • Stellt das Konzernmanagement besondere Anforderungen an die Berichterstattung des Konzernprüfungsteams oder der Teilbereichsprüfer über das gesetzlich Erforderliche hinaus?
  • Nach welchen Prüfungsstandards soll die Konzernabschlussprüfung durchgeführt werden (PS, ISA)?

PS 600

Welche Kritierien sind bei der Beurteilung, ob sich das Konzerprüfungsteam auf die Arbeiten der Teilbereichsprüfer verlassen kann heranzuziehen?

  • die Kenntnisse über die wirtschaftliche Tätigkeit der nicht vom Konzernprüfungsteam geprüften Teilbereiche, die dort bestehenden Risiken sowie deren Einfluss auf den Konzern;
  • das Konzernprüfungsteam muss die Konzernstrukturen und die für die Prüfung relevanten Informationsflüsse verstehen;
  • die relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen und insbesondere die Unabhängigkeit der Teilbereichsprüfer;
  • die berufliche Kompetenz des Teilbereichsprüfers;
  • die ethischen Prinzipien, die für das Konzernprüfungsteam gelten, haben auch für die Teilbereichsprüfer Gültigkeit;
  • die Bereitschaft der Teilbereichsprüfer, eigene Unterlagen dem Konzernprüfungsteam zur Verfügung zu stellen, und dass das Konzernprüfungsteam in die Prüfung des Teilbereichsprüfers in angemessenem Umfang einbezogen werden kann;
  • die Kenntnisse darüber, ob die Teilbereichsprüfer in einem regulatorischen Umfeld tätig sind, in welchem diese aktiv beaufsichtigt werden;
  • das Qualitätssicherungssystem der Teilbereichsprüfer; dieses ist vom Konzernprüfungsteam zu beurteilen. Wichtig ist insbesondere, ob ISQC 1 / QS 1 implementiert worden ist. Das Konzernprüfungsteam kann in der Regel davon ausgehen, dass Teilbereichsprüfer, die dem Netzwerk des für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortlichen angehören, ein einheitliches Qualitätssicherungssystem unterhalten.

PS 600

Welche Möglichkeiten bestehen zur Beurteilung der erlangten Prüfungsnachweise über die Arbeiten des Teilbereichs?

  • die vorgenommenen Prüfungshandlungen des Teilbereichsprüfers mit diesem besprechen;
  • eine schriftliche Zusammenfassung der Prüfungshandlungen des Teilbereichsprüfers (beispielsweise in Form eines Fragebogens oder einer Checkliste) kritisch durchsehen;
  • die Prüfungsdokumentation des Teilbereichsprüfers einer Durchsicht unterziehen.

PS 600

Wer trägt die Verantwortung bei der Konzeranabschlussprüfung? Gehen Sie dabei auf die Teilbereichsprüfer ein und das notwendige Involvement

  • Das Konzernprüfungsteam trägt die alleinige Verantwortung für das Prüfungsurteil über den Konzernabschluss.
  • Deshalb muss es sicherstellen, dass es sich auch auf die Arbeiten der Teilbereichsprüfer verlassen kann.
  • Als Folge muss sich das Konzernprüfungsteam in die Prüfungen eines Teilbereichsprüfers, der einen bedeutsamen Teilbereich des Konzerns prüfen soll, involvieren.
  • Dieser Einbezug geht soweit, dass das Konzernprüfungsteam das Umfeld und insbesondere die Risiken des Teilbereichs kennt.
  • Sollte es dem Konzernprüfungsteam nicht möglich sein, sich in ausreichendem Masse in die Prüfungsarbeiten eines anderen Teilbereichsprüfers zu involvieren, so kann das eine Beschränkung des Prüfungsumfangs bedeuten.
  • In diesem Fall hat das Konzernprüfungsteam auch die möglichen Auswirkungen auf das Prüfungsurteil über den Konzernabschluss zu beurteilen. Diese Abhängigkeiten muss das Konzernprüfungsteam bereits bei der Mandatsannahme bzw. -fortführung beachten.

PS 600

Wie gehen Sie beim Scoping vor?

Bedeutsam aufgrund wirtschaftliches Gewicht:

  • Definition Prozentsatz einer gewählten Bezugsgrösse
  • Als geeignete Bezugsgrössen gelten insbesondere Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Cashflows, Gewinn und /oder Umsatz.
  • Wie in den Anwendungshinweisen des PS 600 erwähnt, kann das Konzernprüfungsteam beispielsweise Teilbereiche, die 15 % der gewählten Bezugsgrösse überschreiten, als bedeutsame Teilbereiche ansehen

Analytische Prüfungshandlungen

  • Um die Schlussfolgerungen des Konzernprüfungsteams zu untermauern, dass keine bedeutsamen Risiken wesentlicher falscher Darstellungen in den aggregierten Finanzinformationen jener Teilbereiche bestehen, die nicht als bedeutsame Teilbereiche festgelegt worden sind, muss das Konzernprüfungsteam analytische Prüfungshandlungen auf Konzernstufe durchführen.
  • Sofern das Konzernprüfungsteam der Ansicht ist, dass keine hinreichende Prüfungssicherheit basierend auf den analytischen Prüfungshandlungen erzielt werden kann, müssen weitere Prüfungshandlungen für nicht bedeutsame Teilbereiche definiert werden.
  • Die Auswahl  muss im Zeitablauf verändert werden.

Audit

  • Ziel: hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die Finanzinformationen frei von einer wesentlichen falschen Darstellung sind

AAB

  • Hat das Konzernprüfungsteam einen Teilbereich aufgrund von spezifischen Risiken als bedeutsam bestimmt, wird es möglicherweise in der Lage sein, bestimmte Kontensalden, Arten von Geschäftsvorfällen oder Abschlussangaben zu identifizieren, welche durch diese Risiken beeinflusst werden
  • Eine weitere Anwendung findet die Prüfung von spezifischen Positionen der Finanzinformationen im Zusammenhang mit Prüfungshandlungen bezüglich nicht bedeutsamer Teilbereiche

Festgelegte Prüfungshandlungen

  • kein Prüfungsurteil

Review

  • liefert eine weniger hohe Urteilssicherheit darüber, dass die prüferisch durchgesehenen Finanzinformationen keine wesentlichen falschen Darstellungen enthalten.

Analytische Prüfungshandlungen auf Konzernstue

  • Hierbei sollte auf eine sinnvolle Aggregationsstufe geachtet werden (z. B. Aggregation auf Segmentsstufe).

PS 600

Wie ist bei Abweichungen vom Normalwortlaut in der Berichterstattung des TB-Prüfers weiter vorzugehen?

Abweichungen vom vorgegebenen Wortlaut

Konzernprüfungsteam hat  zu beurteilen, inwiefern:

  • weitere Prüfungshandlungen durch das Konzernprüfungsteam oder den Teilbereichsprüfer durchzuführen sind;
  • eine Kommunikation mit dem Teilbereichsmanagement und /oder dem Konzernmanagement erforderlich ist;
  • eine Modifizierung des Prüfungsurteils, die Prüfungshandlungen sowie die Berichterstattung des Konzernprüfungsteams beeinflussen.

Begrenzung des Prüfungsumfanges

  • Der Teilbereichsprüfer hat gemäss den Anweisungen des Konzernprüfungsteams den Umfang seiner Arbeiten begrenzt (z. B. wenn einzelne Positionen der konsolidierten Jahresrechnung vollständig durch das Konzernprüfungsteam geprüft werden).
  • Der Teilbereichsprüfer hat den Prüfungsumfang begrenzt, da vorgefundene Umstände den geplanten Prüfungshandlungen entgegenstehen und es nicht möglich war, angemessene alternative Prüfungshandlungen durchzuführen (z. B. der Prüfungskunde weigert sich, zu einem bestimmten Prüfungsgebiet die für den Prüfer notwendigen Auskünfte zu erteilen).

Sollte das Konzernprüfungsteam zum Schluss kommen, dass die Tätigkeit des Teilbereichsprüfers
unzureichend ist, muss es weitere Prüfungshandlungen definieren und festlegen, wer diese durchzuführen hat (Teilbereichsprüfer oder Konzernprüfungsteam).

Study