Prüfungsstandards
Inhalte der Prüfungsstandards
Inhalte der Prüfungsstandards
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Flashcards
PS 600
Wie ist bei der Risikobeurteilung vorzugehen?
- Basierend auf den eingeholten Informationen nimmt das Konzernprüfungsteam eine vorläufige Einschätzung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen vor
- Für bedeutsame Teilbereiche, die von einem Teilbereichsprüfer geprüft werden, muss das Konzernprüfungsteam in dessen Risikobeurteilung einbezogen werden.
- Dazu kommt als weiterer wichtiger Punkt die Beurteilung des konzernweiten IKS und insbesondere der konzernweiten Kontrollen
PS 600
Wie ist bei der Wesentlichkeitsfestlegung vorzugehen und was muss festgelegt werden?
Grundsätzlich gelten für Konzernabschlussprüfungen dieselben Wesentlichkeitsüberlegungen
wie bei Prüfung anderer Abschlüsse
PS 600 Tz. 21 hält fest, dass das Konzernprüfungsteam Folgendes festlegen muss:
- die Wesentlichkeit für den Konzernabschluss als Ganzes (Konzerngesamtwesentlichkeit);
- bei Bedarf die Wesentlichkeitsgrenze oder -grenzen, die auf die bestimmten Arten von Geschäftsvorfällen, Kontensalden oder Abschlussangaben anzuwenden sind (spezifische Wesentlichkeit);
- die Teilbereichswesentlichkeiten für solche Teilbereiche, bei denen eine Prüfung oder prüferische Durchsicht durch die Teilbereichsprüfer durchgeführt wird;
- die Schwelle, oberhalb derer falsche Darstellungen nicht als zweifelsfrei unbeachtlich für den Konzernabschluss angesehen werden können (Nichtaufgriffsgrenze).
- Die Anforderungen und Anwendungshinweise gemäss PS 320 sind demzufolge sinngemäss auch für Konzernabschlussprüfungen einzuhalten resp. anzuwenden.
- Sowohl die bei Bedarf festgelegten spezifischen Wesentlichkeiten als auch die Teilbereichswesentlichkeiten sind tiefer anzusetzen als die Konzerngesamtwesentlichkeit
- In der Regel bestimmt das Konzernprüfungsteam unterschiedliche Teilbereichswesentlichkeiten, um der Grösse oder den Risiken wesentlicher falscher Darstellungen in den Finanzinformationen der jeweiligen Teilbereiche Rechnung zu tragen
- Die Teilbereichswesentlichkeiten sind so festzulegen, dass das Konzernaggregationsrisiko auf ein angemessen niedriges Mass reduziert wird.
- PS 600 beinhaltet keine Anforderung, wonach das Konzernprüfungsteam auf Konzernebene eine Toleranzwesentlichkeit für den Konzernabschluss als Ganzes (Konzerntoleranzwesentlichkeit) festzulegen hat
- Um beurteilen zu können, ob falsche Darstellungen für den Konzernabschluss als Ganzes
wesentlich sind, werden sämtliche falschen Darstellungen, welche die Nichtaufgriffsgrenze
überschreiten, in der Aufstellung nicht korrigierter falscher Darstellungen zusammengefasst.
PS 600
Wo liegen die Schwerpunkte in Bezug au die Kommunikation und Zusammenarbeit mit Teilbereichsprüfern?
Instruktion
- Zielsetzung
- Bereitschat zur Zusammenarbeit
- Relevante Verhaltensanforderungen und Anforderungen an die Unabhängigkeit
- Beurteilung der berulichen und fachlichen beähigung des Teilbereichsprüfers
- Bedeutsame Risiken
- Teilbereichswesentlichkeits sowie die Nichtaufgrifsgrenze
- Vorgehen (Beaknntgabe Regelwerkt der Rechnungslegung, Group Accounting Manual, interne Richtlinie zur Pfüung, Angabe ob Währungsumrechnung oder v vorkonsolidierte Abschlüsse Prüfungsgegenstand sind)
- Gesetze und relevante Vorschriften (inkl. IKS)
- Prüfungsstandards / Art der durchzuführenden Tätigkeit -> Scope
- Nahestehende Personen und Zweckgesellschaften (Zurverfügungstellung eienr Liste)
- Zeitrahmen
- Honorarfragen
- Art und mfang der Berichterstattung
Kommunikation während Prüfung seitens TB-Prüer
Werden Ereignisse bei der Prüfung eines Teilbereichs bekannt, deren Auswirkungen auch dem Konzernprüfungsteam zur Kenntnis gebracht werden sollen, so hat der Teilbereichsprüfer diese dem Konzernprüfungsteam umgehend mitzuteilen. Solche Auswirkungen können beispielsweise sein:
- neue und bislang unbekannte besondere Risiken, welche eine Anpassung der Prüfungsstrategie und der entsprechenden Prüfungshandlungen bewirken;
- wesentliche Prüfungsfeststellungen, die ein vom Normalwortlaut abweichendes Prüfungsurteil des Teilbereichsprüfers vermuten lassen;
- zeitliche Verzögerungen, die bewirken, dass Berichterstattungen nicht termingerecht erfolgen können;
- Auswirkungen, die einen Mehraufwand und die Unerreichbarkeit der budgetierten Honorarvorgaben des Konzernprüfungsteams erkennen lassen;
- Delegation von Abklärungen oder Arbeiten, zu denen das Konzernprüfungsteam mutmasslich besser in der Lage wäre;
- alle anderen Feststellungen, die für das Konzernprüfungsteam oder für das Konzernmanagement relevant sein könnten.
PS 600
Zu welchen Bereichen trägt das Konzernprüfungsteam Unterlagen zusammen?
- Branche, politische und rechtliche Rahmenbedingungen und andere externe Faktoren;
- spezifische Merkmale des Konzerns;
- Ziele und Strategien des Konzerns bzw. der Teilbereiche sowie damit verbundene Geschäftsrisiken;
- Messung und Überwachung des wirtschaftlichen Erfolgs, soweit sich dieser in der Rechnungslegung niederschlägt
PS 610 - Verwertung der Arbeit interner Prüfer
- Verhältnis zwischen der internen Revision und dem Abschlussprüfer (Einleitung)
- Ziele interne Revision werden vom Management festgelegt
- Vorgehensweisen interne Revision und Abschlussprüfer können ähnlich sein
- interne Revision ist nicht unabhängig von der Einheit
- Abschlusprüfer trägt alleinige Verantwortung
- Verantwortung wird durch Verwertung Arbeit interner Prüfer nicht verringert
- Festlegung, ob und in welchem Umfang die Arbeit interner Prüfer verwertet werden soll
- Festlegung Angemessenheit: Beurteilung
- Objektivität interne Revision
- fachliche Kompetenz interner Prüfer
- erforderliches Mass an beruflicher Sorgfalt
- angemessene Qualitätssicherungsmasnahmen (4-Augen-Prinzip, Weiterbildungen)
- Bestehen von wirksamer Kommunikation
- Ermittlung geplanter Auswirkungen auf umfang PHs des Abschlussprüfers
- Art und Umfang von Arbeiten interner Prüfer
- beurteilte Risiken wesentlicher falscher Darstellungen
- Grad der Subjektivität i.Z.m Beurteilung PN, die von internen Prüfern eingeholt wurden
- Festlegung Angemessenheit: Beurteilung
- Verwertung bestimmter Arbeiten interner Prüfer
- Beurteilung der Arbeiten
- mit angemessener falchicher Ausbildung und Befähigung durchgeführt?
- Arbeiten ordnungsgemäss überwacht, überprüft und dokumentiert?
- angemessene PNs erlangt um begründete Schlussfolgerungen zu ziehen?
- getroffene Schlussfolgerungen angemessen und Berichte im Einklang mit Ergebnissen der Arbeit?
- mitgeteilte Abweichungen oder ungewöhnliche Sachverhalte ordnungsgemäss behoben=
- Durchführung PHs, um Angemessenheit festzustellen: mögliche PHs:
- Untersuchung ovn Sachfverhatlen, die bereits von internen Prüfern untersucht wurden
- Untersuchung anderer ähnlicher Sachverhalte
- Beobachtung durchgeführter Prüfungshandlungen
- Beurteilung der Arbeiten
- Dokumentation
- Schlussfolgerungen über Beurteilung Angemssenheit der Arbeit
- dazu durchgeführte Prüfungshandlungen
PS 610 - Verwertung der Arbeit interner Prüfer
Welche Arten der Zusammenarbeit zwischen der internen und externen Revision kennen Sie?
Direct assistance:
- Abschlussprüfer beauftragt interne Revision mit spezifischen Aufgaben
- interner Prüfer wird Teil des externen Prüfungsteams und untersteht gleichen Anforderungen an Qualitätssicherung
Reliance:
- Abschlussprüfer greift auf bereits durchgeführte Prüfungen der internen Revision zurück
PS 620 - Verwertung der Arbeit eines Sachverständigen des Abschlussprüfers
- Verantwortung des Abschlussprüfers für das Prüfungsurteil (Einleitung)
- Abschlussprüfer trägt alleinige Verantwortung für Prüfungsurteil
- Verantwortung wird durch Verwertung nicht verringert
- Entscheidung über die Notwendigkeit, einen Sachverständigen des Abschlussprüfers einzubeziehen
- hat Management bei Aufstellung Abschluss einen Sachverständigen des Managements eingebunden?
- Art, Bedeutung, Komplexität Sachverhalt
- Risiken wesentlicher falscher Darstellungen
- erwartete Art von PHs als Reaktion, einschliesslich Kenntnisse und Erfahrungen des Abschlussprüfers, Verfügbarkeit alternativer Quellen
- Art, zeitliche Einteilung und Umfang der Prüfungshandlungen
- Berücksichtigung von Art, Risiken, Bedeutung, Kenntnisse und Erfahrungen Abschlussprüfer, ob Sachverständiger den Massnahmen zur Qualitätssicherung unterliegt
- Kompetenz, Fähigkeiten und Objektivität des Sachverständigen des Abschlussprüfers
- zwingend für Beurteilung Objektivität: Befragung zu Interessen und Beziehungen, die Gefährdung Objektivität beeinflussen können
- Erlangen einews Verständnisses von dem Fachgebiet des Sachverständigen
- Art, Umfang, Ziele, Eignung der Arbeit für Abschlussprüfung
- Vereinbarung mit dem Sachverständigen des Abschlussprüfers
- Art, Umfang, Ziele, Rollen und Verantwortlichkeiten, Kommunikation, evtl. Notwendigkeit Einhaltung Verschwiegenheitsverpflichtung
- Berteilung der Angemessenheit der Arbeit des Sachverständigen des Abschlussprüfers
- Relevanz und Vertretbarkeit der Feststellungen
- wenn bedeutsame Annahmen und Methoden -> Relevanz und Vertratbarkeit
- wenn Verwendung Ausgangsdaten -> Relevanz und Vertretbarkeit
- Befragungen, Durchsicht, Beobachtungen, etc.
- wenn Arbeit nicht ausreichend
- Verienbarung Art und Umfang weiterer vom Sachverständigen durchzuführende PHs
- Durchführung zusätzlicher PHs
- sofern nicht möglich: Modifizierung Prüfungsurteil
- Bezugnahme auf den Sachverständigen des Abschlussprüfers im Vermerk des Abschlussprüfers
- grundsätzlich keine Bezugnahme
- Ausnahme wenn a.G. von Gesetzen notwendig oder wenn für Verständnis einer Modifizierung relevant -> Hinweis im Vermerk, dass Verantwortung dadurch nicht verringert wird
PS 620 - Verwertung der Arbeit eines Sachverständigen
Wie definieren Sie einen Sachverständigen des Abschlussprüfers?
- Sachverständiger hat Fachkenntnisse auf einem anderen Gebiet der Rechnungslegung oder Prüfung
- folgende Sachverhalte können betroffen sein:
- Bewertung von Finanzinstrumenten, Grundstücken, technische Anlagen, immaterielle Vermögenswerte etc.
- versicherungsmathematische Berechnung von Versicherungsverträgen oder Leistungszusamgen an MAs
- Schätzungen von Öl- und Gasreserven
- Analyse komplexer oder aussergewöhnlicher Fragen zur Einhaltung von Steuervorschriften
- Achtung bei Unterscheidung: Wenn Fachkenntnisse zur Bilanzierung latenter Ertragssteuern (kein Sachverständiger sondern Mitglied Prüfungsteam), wenn hingegen steuerrechliche Fragen (Sachverständiger)
PS 700 - Bildung eines Prüfugnsurteils und Ertielung eines Vermerks zum Abschluss
- Bildung eines Prüfungsurteils zum Abschluss
- Qualitative Aspekte des Vorgehens der Einheit bei der Rechnungslegung
- Angabe der Auswirkung wesentlicher Geschäftsvorfälle und Ereignisse auf die im Abschluss ermittelten Informationen
- Beschreibung des massgebenden Regelwerks der Rechnugnslegung
- Art des Prüfungsurteils
- Vermerk des Abschlussprüfers
- Zusätzlich zum Abschluss dargestellte Informationen
PS 701 - Odrdentliche Revision - Bildung eines Prüfugnsurteils und Erteilung eines Vermerks zum Abschluss
- Bildung eines Prüfungsurteils zum Abschluss
- Qualitative Aspekte des Vorgehens der Einheit bei der Rechnungslegung
- Angabe der Auswirkung wesentlicher Geschäftsvorfälle und Ereignisse auf die im Abschluss ermittelten Informationen
- Beschreibung des massgebenden Regelwerks der Rechnugnslegung
- Art des Prüfungsurteils
- Vermerk des Abschlussprüfers
- Zusätzlich zum Abschluss dargestellte Informationen
PS 705 - Modifizierungen des Prüfungsurteils im Vermerk des unabhängigen Abschlussprüfers
- Arten von modifizierten Prüfungsurteilen (Einleitung)
- Arten wesentlicher falscher Darstellungen
- Fälle, in denen eine Modifizierung des Prüfungsrteils erforderlich ist
- Arten der fehlenden Möglichkeit, ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu erlangen
- Konsequenz der fehlenden Möglichkeit, ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu erlangen aufgrund einer vom Management auferlegten Beschränkung nach Auftragsannahme
- Festlegung der Art der Modifizierung des Prüfungsurteils
- Konsequenz der fehlenden Möglichkeit, ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu erlangen aufgrund einer vom Management auferlegten Beschränkung nach Auftragsannahme
- Sonstige Überlegungen, die mit einem versagten oder nicht abgegebenen Prüfungsurteil zusammenhängen
- Form und Inhalt des Vermerks des Abschlussprüfers bei modifiziertem Prüfungsurteil
- Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen
PS 706 - Hervorhebung eines Achverhalts und Hinweis auf sosntige Sachverhalte durch Absätze im Vermerk des unabhängigen Abschlussprüfers
- Absätze zur Hervorhebung eines Achverhalts im Vermerk des Abschlussprüfers
- Absätze zum Hinweis auf sonstige Sachverhalte im Vermerk des Abschlussprüfers
- Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen
PS 710 - Vergleichsinformationen - Vergleichszahlen und Verlgeichsabschlüsse
- Arten von Vergleichsinformationen (Einleitung)
- Prüfungshandlungen
- Erteilung eines Vermerks zur Abschlussprüfung
PS 720 - Die Pflihten des Abschlussprüfers im Zusammenhang mti sonstigen Informationen in Dokumenten, die den geprüften Abschluss enthalten
- Lesen der sonstigen Informationen
- Definition der sonstigen Informationen
- Wesentliche Unstimmigkeiten
- Wesentliche falsche darstellungen von Tatsachen
PS 800 - Besondere Überlegungen bei Prüfungen von Abschlüssen, die aufgestellt sind in Übereinstimmung mit einem Regelwerk für einen speziellen Zweck
Definition eines Reglemwerks für einen speziellen Zweck
- Kann neben Jahres- oder Konzernabschluss auch eine Eröffnungsbilanz, Vermögensaufstellung umfassen
- PS 800 richtet sich an einespezifische Nutzergruppe
- Beispiele sind:
- steuerliche Rechnungslegungsbestimmungen (Steuerbilanz)
- Prinzipien zur Erfassung von Zahlungsein- und ausgängen für Cashflow-Informationen, die Unternehmen möglicherweise für Gläubiger erstellen muss
- Rechnungslegungsgrundsätze einer Behörde (bspw. im Rahmen von Subventionen oder Projektförderungen)
- vertraglich vereinbarte Rechnungslegungsgrundsätze (bspw. im Rahmen von Darlehensvereinbarungen oder bei Unternehmenstransaktionen)
Überlegungen bei der Auftragsannahme
- 'Beurteilung, ob Rechnungslegungsgrundsätze vertretbar sind (dazu Verständnis erlangen über Zweck des Abschlusseses, Nutzer und Schritte Management zur Feststellung, dass Rechnungslegungsgrundsätze vertretbar sind)
- Schlüsselfaktor sind die Informatiosnbedürfnisse der vorgesehenen Nutzer bei bestimmung, ob Rechnungslegungsgrundsätze vertretbar sind
- Wenn als nicht geeignet beurteilt: Prüfungsauftrag darf nicht angenommen werden
Überlegungen bei der Planung und Druchführung der Abschlussprüfung
- PS 100 - 700 sind zu beachten, soweit relevant
- Einhaltung beruflicher Verhaltensanforderungenen einschliesslich Unabhängigkeit
- Erlangung angemessenes Verständnis des geprüften Unternehmens einschliesslich IKS
- PS 260: entfällt möglicherweise (feststellen, wer die Verantwortung für die Erstellung trägt, wenn dies nicht VR ist, entfällt Kommunikationspflicht gemäss PS 260)
- PS 320: Überlegungen basieren auf einer Einschätzung der Informationsbedürfnisse der vorgesehenen Nutzer
- PS 580: Schriftliche Erkärungen werden verlangt
Bildung eines Prüfungsurteils und Überlegungen zur Erteilung des Vermerks
- Absatz zur Hervorhebung eines Sachverhalts, in dem Rechnungslegungsgrundlage hervorgehoben wird
- Adressaten müssen darauf aufmerksam gemacht wewrden, dass Abschluss für speziellen Zweck aufgestellt wurde und möglicherweise nicht geeignet ist für einen anderen als den genannten Zweck
- Allenfalls Beschränkung der Weitergabe des Berichts
PS 805 - Besondere Überlegungen bei Pürfungen von einzelnen Finanzaufstellungen und bestimten Bestandteilen, Konten oder Posten einer Finanzaufstellung
Überlegungen bei der Auftragsannahme
- Falls auch gleichzeitig RS -> verfügt bereits über Verstädnis Einheit, Umfaeld sowie IKS, aber auch über Prüfungsnacheise zur allgemeinen Qualität von Rechnungslegungsunterlagen
- Beurteilung, ob Auftrag praktisch durchführbar
- Einhaltung relevante berufliche Verhaltensanforderungen einschliesslich Unabhängigkeit
- Beurteilung der Vertretbarkeit der Rechnungslegungsgrundsätze
- Festlegung der Art des erwarteteten Prüfungsurteils (d.h. Einschätzung ob Formulierung für "Bestätigung sachgerechte Gesamdarstellung" oder "Bestätigung der Normentsprechung" zur Anwendung kommt)
- Wenn als nicht geeignet beurteilt: Prüfungsauftrag darf nicht angenommen werden (PS 210, Tz. 8)
Überlegungen bei der Planung und Durchführung der Prüfung
- PS 100-700 zu beachten (ggf. Anforderungen an Umstände des jeweiligen Auftrags anzupassen)
- a.G. wechselseitiger Beziehungen kann es notwendig sein, dass Prüfer PHs zu den in wechselseitiger Beziehung stehenden Posten durchführen muss
- Falls Prüfer gleichzeit auch RS, kann er allenfalls PNs aus ordentlicher Revision verwerten. Wenn anderer Prüfer, kann es angezeigt sein, sich mit der RS auszutauschen
- PS 320: Wesentlichkeit wird regelmässig betraglich tiefer sein als diejenige für einen vollständigen Abschluss -> PHs müssen ausgedenter sein
- PS 260: Pflicht zur Kommunikation mit VR besteht, wenn diese auch Verantwortlich für Aufstellung der Finanzaufstellungen/Bestandteile. (Kommunikation kann auch sonst angebracht ooder in Auftragsbestätigung vorgesehen sein)
- PS 580: Schriftliche Erklärung (angepasst auf Auftrag)
Bildung eines Prüfungsurteils und Überlegungen zur Erteilung des Vermerks
- Wenn nach Regelwerk für speziellen Zweck gemäss (PS 800): Absatz zur Hervorhebung eines Sachverhalts, in dem Rechnungslegungsgrundlage hervorgehoben wird
- Allenfalls Beschränkung der Weitergabe des Berichts
- Beurteilung, ob in Finanzaufstellung oder Bestandteil ein zutreffender Hinweis auf massgebende Rechnungslegungsgrundsätze enthalten
PS 805 - Besondere Überlegungen bei Pürfungen von einzelnen Finanzaufstellungen und bestimten Bestandteilen, Konten oder Posten einer Finanzaufstellung
Nennen Sie Beispiele
Einzelne Finanzaufstellung: strukturierte Darstellung vergangenheitsorientierter Finanzinformationen
Bsp:
- Bilanz (bspw. nach OR, FER, IFRS)
- ER
- GFR
- EK-Nachweis
- Segmentberichterstattung
- Steuerbilanz
Bestandteil einer Finanzaufstellung
- Umsatzerlöse eines Segments oder einer Filiale
- Forderungen, Wertberichtigungen auf zweifelhaften Forderungen
- Vorräte; Wertberichtigungen auf Vorräten
- Bucherte von identifizierbaren immateriellen Vermögenswerten
- Aufstellungen von extern verwalteteten Vermögenswerten und Einnahmen eines Pensionsplans
- Aufstellung von Auszahlungen i.Z.m. einem Leasing-Objekt
- Verfügütungsberichte in Übereinstimmung mit der VegüV
- Aufstellungen von Minderheitenboni und - gewinnbeteiligungen
- Aufstellungen von Ausgaben und Einnahmen i.Z.m Subventionen oder Spende
PS 810: Auftrag zur Erteilung eines Vermerks zu einem verdichteten Abschluss
Was ist ein verdichteter Abschluss?
- Vekrürzter Abschluss enthält nicht alle Informationen der Jahres- oder Konzernrechnung
- In Scheiz wenig verbreitet. Gewisse Verbreitung bei non-profit Unternehmen oder (halb)staatlcihen Einfrichtungen: Organisationen streben an bspw. aus Gründen Corporate Governcance, einer breiteren Öffentlichkeit oder ganz bestimmten Empfängerkreis eine verkürzte verson des Abschlusses auf freiwilliger Basis zur Verfügung zu stellen
- Prüfungsbericht bezieht sich explizit auf verdichteten Abschluss und andererseits die Art des Prüfungsurteils zum vollständigen Abschluss aufzeigt
- Prüfungsbericht zum verdichteten Abschluss kann bspw. gemeinsam mit verdichteten Abschluss zur Verfügung gestellt werden
- - Es besteht Grundannahme, dass Bilanzleser des verdichteten Abschlusses die Möglichkeit haben, die vollstädndigen Jahres-oder Konzernrechnung bei Bedarf einsehen zu können
- - Vorteil: nicht alle Informationen müssen offengelegt werden, aber gleichzeitig Signalisidierung der Bilanzleser, dass Abschlussprüfer die vollständige JR und KR geprüft und testiert hat
Zusammenfassend:
- Bei Verdichtung eines Abschlusses handelt es sich neben dem zweckgerichteten Weglassen und sachgerechten Zusammenfassen von Informationen um eine, wenn auch reduzierte, Beibehaltung des Informationsgehalts der zugrunde liegenden Struktur der JR und KR .
- Die zugrunde liegende Sturkur der JR und KR wird im verdichteten Abschluss beibehalten
PS 810: Auftrag zur Erteilung eines Vermerks zu einem verdichteten Abschluss
Was sind die Anforderungen an einen verdichteten Abschluss
Welche Prüfungshandlungen sind vorzunehmen
Anforderungen
- Bezeichnung des verdichteten Abschlusses
- Nennung geprüfte JR- oder KR, von der verdichteter Abschluss abgeleitet wird
- angemessene Beschreibung der angewandten Kriterien zur Erstellung des verdichteten Abschlusses
- Angabe, wo geprüfte JR- oder KR eingesehen werden kann oder von wem sie ggf. erhältlich ist
- verdichteter Abschluss sollte sich rechnerisch aus geprüfter JR oder KR ableiten lassen und Informationen deckungsgleich sein mit JR oder KR
- Verdichteter Abschluss sollte zur Vermeidung von Fehlinterpretationen angemessene Angaben zum Zweck des Abschlusses und zum Ausmass der Verdichtung enthalten
Prüfungshandlungen
- Beurteilung, ob verdichteter Abschluss die Art der Verdichtung angemessen angibt und ob er den geprüften Abschluss sachgerecht bezeichnet
- Beurteilung, ob sich im verdichteten Abschluss Angaben darüber befinden, von wem oder wo geprüfte Abschluss erhältlich ist (sofern nicht beigefügt)
- Beurteilung, ob verdichteter Abschluss die angewandten Kriterien angemessen angibt
- Vergleich des verdichteten Abschluss mit zusammenhängenden Informationen im geprüften Abschluss (Übereinstimmung und rechnerische Ableitung)
- Beurteilung, ob verdichteter Abschluss i.Ü.m angewandten Kriterien aufgestellt
- Beurteilung i.H.a. Zweck des verdichteten Abschlusses, ob dieser alle notwendigen Informaitonen enthält und auf angemessener Aggregationsebene liegt, sodass er nicht irreführend ist
- Beurteilung, ob geprüfter Abschluss für vorgesehene Ntzer ohne grössere Zugangserschwernisse verfügbar ist
PS 810: Auftrag zur Erteilung eines Vermerks zu einem verdichteten Abschluss
Welche Überlegungen werden bei der Annahme angestellt?
- Gundvoraussetzung für Annahme ist, dass Abschlussprüfer bereits JR oder KR geprüft hat, von welcher der verdichtete Abschluss abgeleitet wird (entweder ordentliche Revision oder Abschlussprüfung im Auftragsverhältnis nach PS, nicht anwendbar, bei einer eingeschränkten Revision oder Review)
- Feststellung, ob die vom Ersteller des verdichteten Abschluss angewandten Kriteiren und Grundlagen angemessen sind
- Angemessenheit Kritierien wird beeinflusst durch Zweck des verkürzten abschlusses und ob Kriterien zu Abschluss führen, der zu keinen Fehlinteprpretationen Anlass gibt
- Kriterien sind in Schweiz nicht definiert. Sie sind selbst zu definieren und im verdichteten Abschluss offenzulegen
- Frühzeitiges Einvernehmen (i.d.R. vor Auftragsannahme) mit Ersteller, dass interessierte Leser die Möglichkeit erhalten, die JR oder KR ohne grössere Zugangserschwernisse einzusehen
- Vergewisserung, dass Ersteller bereit ist, bei einem Einbzug des verdichteten Abschlusses in ein anderes Dokument oder bspw. Internetpräsenz, bei gleichzeitigem Hinweis auf die Prüfung durch Abschlussprüfer, den Prüfungsbericht dem verdichteten Abschluss beizufügen
- Vereinbarung der Form des Prüfungsurteils zum verdichteten Abschluss mit Abschlussersteller (bspw. Beilage eines Musterprüfungsberichts zur Auftragsbestätigung)
PS 870 - Softwareprüfung
Inwiefern kann ein Zertifikat im Rahmen der Abschlussprüfung verwendet werden?
- Für Abschlussprüfer sind primär diejenigen Bereiche der IT relevant, welche einen Einflsus auf die Aufbereitung und Verarbeitung der buchführungs- und rechnungslegungsbezogenen Daten haben
- Im Rahmen der IT-Systemprüfun kann Abschlussprüfer die Ergebnisse der Softwareprüfung als Teil seiner Risikobeurtielung verwerten
- Er wird den Bericht und das Zertifikat analysieren und Prüfugnsgegenstand, die Prüfungskriterien und geprüfte funktionen im Hinblick auf deren Relevanz für seine Prüfungsstrategie und die identifizierten Risiken beurteilen und seine weiteren Prüfungshandlungen ggf. anpassen
- Spezielles Augenmerk ist auf allfällige Einschränkungen oder Hinweise im Bericht zu richten
- Auf Softwarezertifikant eines vorhergehenden Versionsstands kann er sich nur abstützen, wenn er hinreichende Informationen erlangt, dass keine wesentlichen Erweiterungen oder Änderungen in rechnungslegungsrelevantne Bereichen des Softwareprodukts vorgenommen wurden. Wenn dies nicht gelingt, muss er eigene ergänzende PHs durchführen
- Abschlussprüfer muss sich vergewissern, dass Zertifikat für die konkrete Umgebung des Kunden zutrifft
- Abschlussprüfer muss nich nicht mehr mit detaillierten Überprüfung der Funktionalitäten befassen aber Parametrisierung überprüfen
- - Falls Zertifikat einer Rechnungswesen-Software insbes. auch Anforderungen gemäs RS 10 als Kritierien zugrunde gelegt wurden, erhätl Prüfer mit Zertifikat bereits hohe Sicherheit hinsichlich Einhaltung GoB und wird damit seinen Prüfungsaufwand reduzieren können
- - Unabhängig vom Vorliegen eines Zertifkats besteht die Notwendigkeit der Prüfung der generellen IT-Kontrollen, da diese aufgrund kundenspezifischen Ausprägungen nicht durch Zertifikat abgedeckt werden können.
PS 880 - Prüfung von öffentlichen Kaufangeboten
Grundsätzliches
- Ziel und Gegenstand des Prüfungsauftrages
- Allgemeine Grundsätze zur Prüfstelle$Prfüungsumfang
- Zusicherung der Prüfstelle
- Vorschriften über die Prüfstelle
- Veranwortung
- Mandatsannahme und Auftragsbestätigung
- Planung der Durchführung
- Dokumentation
- Prüfungshandlungen, - nachweise und Wesentlichkeit
Prüfungen vor Veröffentlichung des Angebots
- Vollständigkeit und Wahrheit des Angebotsprospektes
- Gleichbehandlung der Angebotsempfänger
- Einhaltung der Best-Price-Rule
- Einhaltung der Midnespreisvorschriften sowie weitere Bestimmungen über Pflichtangebote
- Finanzierung des Angebots und Verfügbarkeit der Mittel
- Verfügbarkeit der Effekten bei Tauschangeboten
- Berichterstattung
Prüfungen nach Veröffentlichung des Angebots
- Prüfung der Umsetzung der Massnahmen zur Finanzierung des Angebots
- Meldungne der Transaktionen anch Art. 31 BEHG
- Änderungen und Ergänzungen des Angebots
- Veröffentlichung der Zwischen- und Endergebnisse
- Ordnungsgemässder Vollzug des zustande gekommenen Angebots
- Einhaltung der Best-Price-Rule
- Berichterstattung
PS 890 - IKS Existenz
Erläutern Sie die Komponenten der GITCs
- Anwendungsentwicklung (Program Development)
- Anwenduns- und Datenbankanpassungen (Change Management)
- Zugriff auf Anwendungen und Daten (Access)
- Betrieb der Informatik (IT-Operation)
PS 890 - IKS Existenz
Nennen Sie die Bestandteile des IKS
- Kontrollumfeld
- Risikobeurteilungsprozess
- Rechnungslegungsrelevante Informationssysteme einschlikesslich der damit verbundenen Geschäftsprozesse- und Kommunikation
- Kontrollaktivitäten auf Unternehmens- und auf Prozessebene
- Überwachung der Kontrollen
PS 890 - IKS Existenz
Was sind die Aufgaben und Verantwortung des VR und der GL?
VR:
- verantwortlich für Ausgestaltung, Implementierung und Aufrechterhaltung eines geeigneten IKS (unentziehbare Aufgabe)
GL
- Veranwortlich für Umsetzung des IKS
- Entwicklung Prozesse zur Identifikaiton, Einschätzung & Übewachung von Risiken
- Aufrechterhaltung & Dokumentaiton Organsisaiton
- Identifikaiton Schlüsselkontrollen
- Sicherstellung Erfüllung delegierter Aufgaben
PS 890 - IKS Existenz
Was sind die Bedingungen zur IKS Existenz?
Das IKS muss
- dokumentiert
- den Geschäftsrisiken und dem Umfang der Geschäftstätigkeit angepasst
- den Mitarbeitern bekannt sowie
- durch diese umgesetzt sein und in der Praxis angewendet werden
PS 910 - Prüferische Durchsicht
Gehen Sie auf folgendes ein:
- Wesentlichkeit
- Verständnis über das Unternehmen
- Befragungen
- Analytische Prüfungshandlungen
- Abstimmungsprüfungen
- Schriftliche Erklärungen
- Ereignisse nach Bilanzstichtag
- Grund zur Annahme, dass wesentliche Fehlaussage
- Fehlende Möglichkeit a.g. PNs zu erlangen
- Wesentlichkeit
- Wesentlichkeit für Abschluss als Ganzes
- Toleranzwesentlichkeit für einzelne Positionen
- Zur Bestimmung muss WP dieselben Überlegungen anstellen, wie wenn er ein Prüfungsurteil abgeben würde (PS 320)
-> Wesentlichkeit beurteilt sich unabhängig vom Grad der abgegebenen Zusicherung!
- Verständnis über das Unternehmen
- Branche, anwendbare Gesetze sowie externe Faktoren inkl. anwendbares Regelwerk
- Tätigkeit und Umfeld des Unternehmens
- Buchhaltungssystem und -aufzeichnungen
- angewandten Grundsätze und Regeln der Rechnungslegung
- Befragungen: Zur Risikobeurteilung und Einzelfallprüfung
- Diskrepanzen nachgehen
- Wenn Plausibilität gegeben, sind keine weiteren Review-Handlungen ntowendig
- Befragungen sind zu dokumentieren
- ggf. Mit weiteren Nachweise zu ergänzen
- Analytische Prüfungshandlungen
- Risikobeurteilung (bspw. Vergleich von Entwicklungen)
- ausagebezogene Review-Handlungen (bspw. Vergleich Debitorenzahlungsfrist mit VJ)
- Beendigung der Review (Plausibilisierung des Abschlusses als Ganzes)
- Abstimmungsprüfungen
- Verlgeich von Zahlen, die u.a. nach Grundsätzen der doppelten Buchführung zwangsläufig übereinstimmen sollten
- Gesamtabstimmungen zur Überprüfung, ob Daten richtig und vollständigaus Grundaufzeichnungen übernommen (bspw. Abstimmung HB/NB)
- Einzelabstimmungen ausgewählter Saldi (bspw. Bankkonto mit Kontoauszug)
- Schriftliche Erklärungen
- i.d.R. einzuholen
- Ereignisse nach Bilanzstichtag
- Befragung muss durchgeführt werden
- keine Verpflichtung, weitere über die Befragung hinausgehende Review-Handlungen vorzunehmen
- Grund zur Annahme, dass wesentliche Fehlaussage
- Durchführung zusätzlicher oder weitergehender Review-Handlungen um basierend darauf über eine Modifizierung entscheiden zu können
- Fehlende Möglichkeit a.g. PNs zu erlangen
- kann zu Beschränkung des Prüfumfangs und in Konsequenz zu Einschränkung oder Verneinung der Aussage führen
PS 910 - Prüferische Durchsicht
Was ist das Ziel einer Prüferischen Durchsichts?
- I.d.R. Auftragsarbeit und wird vom Wirtschaftsprüfer nicht in seiner Funktion als Revisionsstelle durchgeführt
- Ziel der Review eines Abschlusses ist eine Aussage des Wirtschaftsprüfers, ob er auf Sachverhalte gestossen ist, die ihn zum Schluss veranlassen, dass Abschluss nicht in allen wesentlichen Punkten den anzuwendenden Rechnungslegugnsnormen entspricht
PS 940 - Prüfung zukunftsorientierter Finanzinformationen
Auf was ist bei der Auftragsannahme zu achten?
Einigung über:
- vorgesehenen Zweck (weshalb) und Verwendung der Informationen (Adressatenkreis)
- ob Informaitonen und Bericht zur Abgabe an Dritte bestimmt oder ob Empängerkreis beschränkt (wenn ja, auf wen)
- zur Verfügung stehende Informaitonen und daten
- Art der zugrunde liegenden Annahmen (Vorschaurechnung oder Prognose)
- Zeitraum, auf welchen sich Informaiton bezieht -> Aussagen desto spekulatier, je weiter in die zukunft der zu beurteilende Zeitruam reicht
- Abgrenzung Auftrag mit Verweis auf Unsicherheit von zukunftsorienter Finanzinformationen und dass WP daher kein Urteil abgeben kann, ob geprüfte Zahlen erreicht werden
- Verantworltichkeiten der Unternehmensleitung für Daten und Annahmen, sowie auch Austausch von Informationen und Ausgangsdaten
- Haftung des Prüfers gemäss Auftragsrecht (auch als eingetragene RS besteht für solche Aufträge keine Organhaftung)
- Angaben zum Honorar
PS 940 - Prüfung zukunftsorientierter Finanzinformationen
Was ist in Bezug auf Darstellung und Angaben zu berücksichtigen?
'Bei allfälligen spezifischen oder anderweitig relevanten Rechtsvorschriften oder Standards zu berücksichtigen:
- Vorliegen der notwendigen Genehmigung durch das zuständige Organ
- Darstellung informativ und nirgends irreführend
- Rechnungslegungsgrundsätze in den Angaben eindeutig angegeben: Unterscheidung ob bestmögliche Schätzungen oder hypothetische Annahmen
- wenn Annahmen ienem hohen Mass an Unsicherheit unterwofen: Angabe Unsicherheit und resultierende Sensitivität der Ergebnisse (bspw. durch erläuternden Anhang)
- Stichtag der Erstellung und Bestätigung, dass Annahmen zu diesem Zeitpunkt angemessen sind
- sofern zukufntsorientierte Finanzinformationen in Form von Bandbreiten ausgedrückt werden -> Angabe der Grundlage für angegebene Bandbreit und Angabe Sicherstellung, dass Bandbreiten nicht einseitig oder irreführend gewählt worden sind
- Angabe jeglicher wesentlicher Veränderungen in den Rechnungslegungsmethoden, Grund für Verantwortung sowie Auswirkungen auf zukunftsorientierte Finanzinformationen
PS 940 - Prüfung zukunftsorientierter Finanzinformationen
Was ist in Bezug auf die Berichterstattung zu beachten?
Zukunftsorientierte Finanzinformationen werden als Bandbreite ausgedrückt
- Festhalten, dass keine Prüfsicherheit darüber gegeben werden kann, dass tatsächliche Ergebnisse inerrhalb dieser Bandbreite liegen werden
Prognose
- Festhaltung, dass Finanzinformationen zu einem bestimmten Zweck erstellt wurden + Beschreibung Zweck
- Festhaltung, dass für Prognosen eine Reihe hypothetischer Annahmen über künftige Ereignisse und mögliche Massnahmen der Unternehmensleitung getroffen wurden, welche nicht notwendigerweise eintreten müssen
PS 940 - Prüfung zukunftsorientierter Finanzinformationen
Welche Prüfungshandlungen sind durchzuführen?
- Verschaffung Überblick über Geschäftstätigkeit und Umfeld
- - Vorhandensein und Ausbaugrad des Risikomanagement und interne Kontrollen, Erfahrung und Fachkenntnisse des Erstellers der Finanzinformationen und Anteil statistischer, mathematischer oder computergestützter Methoden bei Erstellung
- Genauigkeit vergangener Schätzungen (in Vergangenheit wiederholt zu opimistisch oder pessimistisch?)
- Länge des Zeitraums, für welchen zukuntsorientierte Finanzinormationen erstellt werden (je weiter Zeitraum in Zukunft, desto spekulativer): abhängig von: Geschäftszyklus, Grad der Verlässlichkeit von Annahmen, Bedürfnisse der Nutzer)
- 'Beurteilung Herkunft und Verlässlichkeit der von der Unternehmensleitung verwendeten und gelieferten Nachweise
- Beurteilung Quellen (internen, externen) -> Prüfhierarchie: extern gestützte Annahmen verfügen i.d.R. über höhere Aussagekraft als intern gestützte
- Beurtielung der Annahmen im Verlgeich zu historischen Informationen
- Beurteilung, ob abgebildete Entwicklung innerhalb Möglichkeiten und Pläne des Unternehmens liegt
- Beurteilung ob bei hypothetischen Annahmen, ale wesentlichen Konsequenzen aus Annahmen berücksichtigt wurden (keine Nachweise zu erlangen aber Vergewisserung, dass Annahmen im Hinblick auf Zweck der Finanzinformaitonen konsistent sind und nicht als unrealistisch betrachtet werden müssen)
- 'Sicherstellung, dass zukuntsorientiere Finanzinformationen ordnungsgemäss und konsistent erstellt worden sind
- Nachrechten von Beträgen
- Sicherstellung, dass beabsichtigte Handlungen in ihren Auswirkungen logisch richtig dargestellt werden (bspw. Sollte Umsatzanstieg auch höhere Aufwände nach sich ziehen)
- konsistente Ermittlung der Beträge, welche Bezug gleichen Parametern aufweisen (bspw. Zinsen, WAchtsumsraten oder Diskontzeiträume)
=> Schwerpunkt auf jene Bereiche, welche besonders stark auf Abweichungen reagieren und damit einen zentralen Einfluss auf zukuntsorientierte Finanzinformationen ausüben
- 'Wechselwirkungen (wenn Prüfer beautragt, nur bestimmte Bestandteile zu prüfen) und historische Informationen
- Schriftliche Erklärungen
PS 940 - Prüfung zukunftsorientierter Finanzinformationen
Wo findet dieser Standard Anwendung?
Anwendungsbereich
Prüfung von Finanzinformationen über zukünftigePerioden (Budgets, Liquiditäts- und Finanzpläne, Forecasts)
Nicht anwendbar: Prüfung zukunftsorientier Finanzinformaitonen in allgemeiner oder verbaler Form (bspw. Bericht der Unternehmensleitung als Bestandteil des Geschäftsberichts -> Lagebericht)
Vorschaurechnung
- Basieren auf Annahmen der GL über erwartete künftige Ereignisse und ihre beabsichtigen Handlungen
- Stellen zum Zeitpunkt der Erstellung die bestmögliche Schätzung des Managements dar
- Weist tendentiell höhere Eintrittswahrscheinlichkeit auf als Prognose
- Umfasst eher einen weniger weit in Zukunft reichenden Zeitraum
Prognose
- Basieren auf Grundlage hypothetischer Annahmen bezüglich zukünftiger Ereignisse und Handlungen des Managements, deren Eintritt nicht zwingend erwartet wird ("was wäre, wenn"-Szenario)
- Stellen zum Zeitpunkt der Erstellung eine Mischung aus bestmöglicher Schätzun gvon Annahmen und hypothetischen Annahmen dar
- Weist tendentiell tiefere Eintrittswahscheinlichkeit auf als Vorschaurechnung
- Umfasst eher einen länger in die Zukunft reichenden Zeitraum
PS 950 - Betrieswirtschaftliche Prüfungen usser Prüfungen oder prüferische Durchsichten von vergangenheitsorientierten Finanzinformaiton
Nennen Sie die Ziele
Ziele
- PS 950 stellt sowhl einen Prüfungsstandard im eigentlichen Sinne als auch ein generelles Rahmenkonzept dar
- PS 950 kommt bei sonstigen betriebswirtschaftlichen Prüfungen stets dann zur Anwendung, wenn kein anderer PS massgebend ist
- Bei Prüfungen nach PS 950 ist sowohl der zu beurtielende Prüfungsgegenstand als auch die Kriterien für dessen Beurteilung festzulegen
- Zielsetzungen der Prüfung werden werden beeinflusst durch fachliche Aspekte und Interessen Anspruchsgruppen
- Prüfungsgegenstand kann aus einem oder mehreren Sachverhalten oder Sacherhaltsinormationen bestehen
PS 950 - Betrieswirtschaftliche Prüfungen usser Prüfungen oder prüferische Durchsichten von vergangenheitsorientierten Finanzinformaiton
Was für Arten von Aufträgen gibt es?
Direkte Aufträge (Direct engagement)
- Berufsangehöriger beurteilt Prüfungsgegenstand anhand geeigneter Kriterien und erstattet darüber Bericht
aussagestätützte Aufträge (Attestation engagement)
- Auftraggeber beurteilt den Sachverhalt selbst und gibt seine Beurtielung den Nutzern bekannt
- Berufsanghöriger wird damit beauftraugt, diese Beurtilung zu überprüfen und darüber Bericht zu erstatten
PS 950 - Betrieswirtschaftliche Prüfungen usser Prüfungen oder prüferische Durchsichten von vergangenheitsorientierten Finanzinformaiton
Was ist inhaltlich in Bezug auf den Inhalt und die Struktur der Berichterstattung zu beachten?
Inhalt
- Standard gibt Mindestinhalt vor, lässt jedoch grösseren Spielraum für Wortlaut, Formulierung bzzw. Inhalt des Berichts
- Prüfungsumfang, anwendbare Kriterien und ggf. Art der Prüfungshandlungensind in verständlicher Weise aufzuzeigen
- Bericht enthält eine oder mehrere Schulussfolgerungen
- Schlussfolgerung kann positiv oder negativ formuliert werden (auch eine Kombination ist möglich)
Struktur
- Umfang hängt von Ausgestaltung des Auftrages ab
- Grosse Beachtung ist v.a. der präzisen Formleirung des Prüfungsgegenstands sowie der Kriterien zu schenken
- Bei begrenzter Sicherheit kann es für Leser wichtig sein, die Art, Umfang und zeitliche Einteilung der PHs zu verstehen -> Grenzen darlegen
PS 950 - Betrieswirtschaftliche Prüfungen usser Prüfungen oder prüferische Durchsichten von vergangenheitsorientierten Finanzinformaiton
- Was sind die Charakteristika für geeignete Kriterien?
- Wie werden diese bestimmt oder entwickelt?
- Relevanz
- Vollständigkeit
- Verlässlichkeit
- Neutralität
- Verständlichkeit
Art und Weise der Bestimmung oder Entwicklung:
- Enthalten in Gesetzen, Verordnungen oder Richtlinien (bspw. CO2-Verordnung)
- ausgegeben von autorisierten oder anerkannten Institution von Experten nach transparenten Verfahren (bspw. Global Reporting Initiative)
- entwickelt von einem Gremim in einem nicht transparenten Verfahren
- veröffentlicht in einer wissenschaftlichen Publikation
- spezifisch entwickelt für den Zweck zur Herleitung der Sachverhaltsinformation für einen bestimmten Umstand eines Auftrages
=> Art und Weise der Zugänglichkeit und Entwicklung des Kriteriums ist aus Sicht der Berufasangehörigen massgeblich für Prüfung
=> Kritierum gilt als etabiliert und angemessen, wenn es in einem transparenten Verfahren entstanden ist und von einer autorisierten oder anerkannten Institution veröffentlicht wird
PS 950 - Betrieswirtschaftliche Prüfungen usser Prüfungen oder prüferische Durchsichten von vergangenheitsorientierten Finanzinformaiton
Was sind die Prüfungsgegenstände?
- Ein oder mehrere Sachverhalt, Sachverhaltsinformation oder ein statement (Aussage)
- Vorausstzung ist Prüfbarkeit, bzw. Angemessenehit des Prüfungsgegenstand
- Angemessen ist dieser, wenn er identifizierbar, anhand Vergleichgsgrösse oder eines Kriteriums konsistent beurteilbar oder messbar ist -> Prüfungsgegenstand muss mit ausreichenden Prüfugnsnachweisen untermauert werden können
- Bei Beurteilung Prüfbarkeit ist Übereinstimmung mit geeignetem Kriterium zu beachten
- Angemessenheit eines Prüfungsgegenstands ist von Art der geplanten Zusicherung (begrenzt oder hinreichend) abhängig.
- Art der geplanten Zusicherung bezieht sich auf die Prüftiefe
PS 950 - Betrieswirtschaftliche Prüfungen usser Prüfungen oder prüferische Durchsichten von vergangenheitsorientierten Finanzinformaiton
Was sind die Vorussetzungen für eine Prüfung nach PS 950)
- Aufgaben und Verantwortlichkeiten der involvierten Parteien sind klar (Drei-Parteien-Beziehung)
- Auftrag erfüllt Anforderung an Charakteristika, welche an Sacherhalt / Sachverhaltsinformation sowie an Beurteilungs- oder Evaluierungskriterium gestellt werden
- Berufsangehöriger kann a.g. PN erlangen, um seine Schlussfolgerung zu stützen
- Schlussfolgerung des Berufsangehörigen kann mit gewünschter Zusicherung in schriftlichen Bericht aufgenommen werden
- Für den Auftrag besteht eine nachvollziehbare Zielsetzung
PS 950 - Betrieswirtschaftliche Prüfungen usser Prüfungen oder prüferische Durchsichten von vergangenheitsorientierten Finanzinformation
Gehen Sie auf die Prüfung von Lohngleichheitsanalysen ein (Gesetzlliche Grundlagen)
- Mit Bundesgesetz über Gleichstellung von Frau und Mann soll u.a. dem verfassungsrechlichten Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit (Art. 8 Abs. 3 BV) Nachachtung verschafft werden
- Pflicht zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse betriffte alle Arbeitgeber - unabhängig von der gewählten Rechtsform. Massgeblich ist, dass Organisation ARbeitsverhältnisse untehrhalen, welche dem Obligationenrecht unterliegen
- Unternehmen die am Anfang eines Jahres 100 (pro Kopf) oder mehr MA (exkl. Lernende, Praktikanten) beschäftigen sind verpflichtet für das betreffende Jahr, eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durchzuführen (erste bis spätestens Ende Juni 2021)
- Im Anschluss ggf. regelmässig alle vier Jahre erneute Analyse durchzuführen ausser Analyse zeigt auf, dass kein unerklärbarer Lohnunterschied feststellbar ist (in diesem Fall keine weitere Analyse notwendig)
- Geltungsdauer des Gesetzes ist auf zwölf Jahre beschränkt, d.h. bis 01.07.2032 (Sunset-Klausel)
- Lohngleichheitsanalyse ist von einer unabhängigen Stelle überrüfen zu lässen (Revisionsunternehmen, Gleichstellungsorg., Arbeitnehmervertretung)
- Bei Revisionsstelle reicht zugelassener Revisor (auch wenn Unternehmen zur ord. Revision verpflichtet)
- Belegschaft ist schriftlich über Ergebnis zu orientieren
- Wenn Gesellschaft börsektoiert, ist Ergebnis im Anhang der JR zu veröffentlichen
- Bericht der unabhängigen Stelle ist nicht offenzulegen oder auszuhändigen