Strafrecht
-Strafrecht-Haftung des Spitals-Haftpflichtrecht
-Strafrecht-Haftung des Spitals-Haftpflichtrecht
Set of flashcards Details
Flashcards | 18 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | Other |
Created / Updated | 04.10.2021 / 08.11.2021 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20211004_strafrecht
|
Embed |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20211004_strafrecht/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Create or copy sets of flashcards
With an upgrade you can create or copy an unlimited number of sets and use many more additional features.
Log in to see all the cards.
Strafrecht Allgemeines
-Ärztliche Eingriffe sind, wenn sie lege artis durchgeführt wurden, Körperverletzungen im Sinne des StGB
-Sie sind aber rechtmässig, bzw. gerechtferzigt, wenn sie nach ausdrücklicher, mutmasslicher, evtl. auch hypothetischer Einwilligung des Patienten erfolgen
-Die Einwilligung muss dabei auf einer genügenden Aufklärung beruhen
Die Strafbarkeit ist gegeben, wenn:
-Keine Einwilligung vorliegt
-Keine genügende Einwilligung vorliegt (fehlende oder mangelhafte Aufklärung)
-Der Eingriff, in den eingewilligt wurde, unsorgfältig erfolgt und daraus eine Körperverletzung oder gar der Tod resultiert (Behandlungsfehler)
Medizinstrafrecht - Übersicht über die wichtigsten Strafnormen
-Behandlungsfehler : Fahrlässige Körperverlertzung (Art. 125 StGB) /Dahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) / Fehlende Einwilligung: Körperverletzung (Art. 122 und 123 StGB)
-Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 bis 321 StGB)
-Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 StGB)
-Aussetzung / Unterlassung der Nothilfe (Art. 127, 128 StGB)
Beispiele zu Behandlungsfehlern
-Diagnosefehler: Nach Erkenntnissen der med. Wissenschaft angezeigte Untersuchungen unterlassen
-Egebnisse von richterweise durchgeführten Untersuchungen werden fehlerhaft intepretiert
-Aufkärungsfehler: fehlende Aufklärung, falsche Aufklärung, unvollständige Aufklärung
Der bewusstlose Patient
Reanimation Ja oder Nein?
-Reanimationsmassnahmen beinhalten Eingriffe in die körperliche Integrität des Patienten.
-Wie alle med. bedingten Körpereingriffe bedarf die Reanimation der Einwilligung des Patienten
-Medizinische Eingriffe fallen grundsätzlich unter den Tatbestand der Körperverletzung
-Nur bei Einwilligung des Patienten bleibt das medizinische Personal straflos
-Eine wirksame Einwilligung setzt eine genügende Aufklärung des Patienten voraus
Fahrlässigkeit
Eine fahrlässige Straftat liegt vor, wenn jemand aus Unvorsichtigkeit eine verbotene Handlung begeht. Der Täter will das Delikt nicht verüben, bedenkt die Folgen seiner Tat aber nicht, weil er nicht die Sorgfalt anwendet, zu der er nach den konkreten Umständen verpflichtet wäre.
Vorsatz
Vorsätzlich handelt man, wenn man wissentlich und willentlich vorgeht. Er weiss, was er tut, ist sich der Strafbarkeit bewusst und will diese verwirklichen, in dem er planmässig vorgeht. Vorsätzlich handelt auch, wer eine Straftat zwar nicht direkt verwirklichen will, aber dennoch die möglichen Folgen einer Handlung in Kauf nimmt.
Schwere Körperverletzung Art. 122 StGB
Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich Körper, wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzliche eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren bestraft.
Einfache Körperverletzung Art. 123 StGB
Wer vorsätzlich einen Mneschen in anderer Wiese an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Fahrlässige Körperverletzung Art. 125 StGB
Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Vorsätzliche Tötigung Art. 111 StGB
Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
Mord Art. 112 StGB
Handelt der Töter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Vorsätzliche Tötung und Skrupellosigkeit = MORD
Skrupel haben
-Eigenes Handeln as unrichtig wahrnehmen (Kognition)
-Eigenes Handeln von Schuldgefühl begleitet (Emotion)
-Moralische Bedenken
-Gewissensbisse
-Schuldbewusstsein
-Schuldgefühl
-Hemmung
Skrupellosigkeit
-Keine moralischen Bedenken
-Keine Hemmungen Menschenleben auszulöschen
Vergessene Instrumente im Bauchraum, Patient stirbt.
Folgen für uns?
Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht hat.
Fahrlässig begeht der Täter die Tat, wenn diese darauf zurückzuführen ist, dass er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht Bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat.
Hinweis:
-Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt also voraus, dass der Täter den Erfolg durch die Verletung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat
-Garantenstellung: Dem Täter kommt aufgrund seiner besonderen Rechtstellung, die ihn zu einem bestimmten Handlen verpflichtet, eine sogenannte Garantenstellung zu.
Pflichten einer Medizinalperson aus dem Behandlungsvertrag:
-Diskretions- und Geheimhaltungspflicht
-Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht
-Umfassende Obhuts- und Schutzpflichten
-Herausgabepflichten (KG)
-Sorgfältiges Tätigwerden
Die ausservertragliche Haftpflicht
Wer einem anderen wiederrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
Haftungsvoraussetzungen gemäss Art 41 OR
-Schaden/ immaterielle Unbill (wer Schaden zufügt)
-Kausalzusammenhang (wer Schafen zufügt)
-Widerrechtlichtkeit (wer widerrechtlich Schaden zufügt)
-Verschulden (sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit)
Die Haftung aus Behandlungsvertrag Art. 398 OR
Der Beauftragte haftet im Allg. für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhätnis
Er haftet dem Arbeitgeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zuverlässig betrachtet wird.
-
- 1 / 18
-