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Strafrecht

-Strafrecht-Haftung des Spitals-Haftpflichtrecht

-Strafrecht-Haftung des Spitals-Haftpflichtrecht


Set of flashcards Details

Flashcards 18
Language Deutsch
Category Law
Level Other
Created / Updated 04.10.2021 / 08.11.2021
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Strafrecht Allgemeines

-Ärztliche Eingriffe sind, wenn sie lege artis durchgeführt wurden, Körperverletzungen im Sinne des StGB

-Sie sind aber rechtmässig, bzw. gerechtferzigt, wenn sie nach ausdrücklicher, mutmasslicher, evtl. auch hypothetischer Einwilligung des Patienten erfolgen

-Die Einwilligung muss dabei auf einer genügenden Aufklärung beruhen

Die Strafbarkeit ist gegeben, wenn:

-Keine Einwilligung vorliegt

-Keine genügende Einwilligung vorliegt (fehlende oder mangelhafte Aufklärung)

-Der Eingriff, in den eingewilligt wurde, unsorgfältig erfolgt und daraus eine Körperverletzung oder gar der Tod resultiert (Behandlungsfehler)

Medizinstrafrecht - Übersicht über die wichtigsten Strafnormen

-Behandlungsfehler : Fahrlässige Körperverlertzung (Art. 125 StGB) /Dahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) / Fehlende Einwilligung: Körperverletzung (Art. 122 und 123 StGB)

-Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321  bis 321 StGB)

-Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 StGB)

-Aussetzung / Unterlassung der Nothilfe (Art. 127, 128 StGB)
 

Beispiele zu Behandlungsfehlern

-Diagnosefehler: Nach Erkenntnissen der med. Wissenschaft angezeigte Untersuchungen unterlassen

-Egebnisse von richterweise durchgeführten Untersuchungen werden fehlerhaft intepretiert

-Aufkärungsfehler: fehlende Aufklärung, falsche Aufklärung, unvollständige Aufklärung

Der bewusstlose Patient

Reanimation Ja oder Nein?

-Reanimationsmassnahmen beinhalten Eingriffe in die körperliche Integrität des Patienten.

-Wie alle med. bedingten Körpereingriffe bedarf die Reanimation der Einwilligung des Patienten

-Medizinische Eingriffe fallen grundsätzlich unter den Tatbestand der Körperverletzung

-Nur bei Einwilligung des Patienten bleibt das medizinische Personal straflos

-Eine wirksame Einwilligung setzt eine genügende Aufklärung des Patienten voraus

Fahrlässigkeit

Eine fahrlässige Straftat liegt vor, wenn jemand aus Unvorsichtigkeit eine verbotene Handlung begeht. Der Täter will das Delikt nicht verüben, bedenkt die Folgen seiner Tat aber nicht, weil er nicht die Sorgfalt anwendet, zu der er nach den konkreten Umständen verpflichtet wäre.

Vorsatz

Vorsätzlich handelt man, wenn man wissentlich und willentlich vorgeht. Er weiss, was er tut, ist sich der Strafbarkeit bewusst und will diese verwirklichen, in dem er planmässig vorgeht. Vorsätzlich handelt auch, wer eine Straftat zwar nicht direkt verwirklichen will, aber dennoch die möglichen Folgen einer Handlung in Kauf nimmt.

Schwere Körperverletzung Art. 122 StGB

Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich Körper, wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzliche eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren bestraft.