Schkg M13
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Kartei Details
Karten | 121 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 25.03.2021 / 20.04.2021 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
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Voraussetzungen um betrieben werden zu können
Grundsätzliche Voraussetzungen der Partei- und Betreibungsfähigkeit:
Parteifähigkeit: Rechtsfähigkeit nach Art. 11 ZGB
Betreibungsfähigkeit: Handlungsfähigkeit nach Art. 12 ZGB
Daneben aber auch weitere, explizit durch Gesetz vorgesehene Ausnahmen:
Unverteilte Erbschaften (Art. 49 SchKG)
Stockwerkeigentümerschaften (Art. 712l Abs. 2 ZGB)
Kollektiv- und Kommanditgesellschaften (Art. 562 und 602 OR)
Minderjährige Schuldner (Art. 68c Abs. 1 SchKG)
Was machen Betreibungsämter?
führen die Betreibungen durch (ZB),
vollziehen die Pfändungen,
realisieren die Verwertungen,
nehmen Zahlungen entgegen
führen die Register (Betreibungs- und Eigentumsvorbehaltsregister)
Was machen Konkursämter?
• führendasKonkursverfahrendurch(ab Konkurseröffnung durch das Gericht)
– Befassen sich nicht mit dem Einleitungsverfahren
Gerichte üben sowohl die Aufsichts- als auch die Gerichtsfunktion aus.
Was machen sie in der jeweiligen funktion?
In der Funktion als Aufsichtsbehörde:
- Beschwerden gegen Handlungen der Betreibungs- und Konkursämter bzw. ihrer Hilfsorgane
- Bsp. Formrichtige Zustellung des Zahlungsbefehls
Gerichte beurteilen
Alle Rechtsfragen die ihnen das Schkg zur beurteilung überträgt.
Rechtsöffnung, Auseinandersetzung um Berechtigung an einem Gegenstand
Welche Betreibungsarten gibt es?
Spezialexekution:
Betreibung auf Pfändung
Betreibung auf Pfand verwertung
Generalexekution:
ordentliche Konkrusbetreibung
Wechselbetreibung
Wer entscheidet über die Art des Konkursverfahrens?
Grundsätzlich entscheidet das Amt nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens über die massgebende Art des Verfahrens (Art. 39-43 SchKG, HReg-Eintrag!)
- Der Gläubiger kann in drei Fällen Einfluss nehmen:
- bei Eintreibung grundpfändlich gesicherter Zinsen (Art. 41
Abs. 2, vgl. aber 41 Abs. 1bis)
- bei der Eintreibung von Wechselforderungen (Art. 177 Abs.1)
- [beim nicht konkursfähigen Schuldner, der die Voraussetzungen von Art 190 Abs. 1 Ziff. 1, 3 erfüllt]
- Der Schuldner im Falle von Art. 41 Abs. 1bis (beneficium exclusionis realis)
Wann gibt es einen Rechtsstillstand und somit ein Aussetzung der Betreibung?
Während Militär, Zivil- oder Schutzdienst, Verhaftung, schwerer Erkrankung, Epidemien oder Landesunglück
Wann sind Betreibungsferien gemäss Art. 56?
Sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31 Juli.