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Schkg M13

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Kartei Details

Karten 121
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 25.03.2021 / 20.04.2021
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Voraussetzungen um betrieben werden zu können

Grundsätzliche Voraussetzungen der Partei- und Betreibungsfähigkeit:

Parteifähigkeit: Rechtsfähigkeit nach Art. 11 ZGB

Betreibungsfähigkeit: Handlungsfähigkeit nach Art. 12 ZGB

Daneben aber auch weitere, explizit durch Gesetz vorgesehene Ausnahmen:

Unverteilte Erbschaften (Art. 49 SchKG)

Stockwerkeigentümerschaften (Art. 712l Abs. 2 ZGB)

Kollektiv- und Kommanditgesellschaften (Art. 562 und 602 OR)

Minderjährige Schuldner (Art. 68c Abs. 1 SchKG)

Was machen Betreibungsämter?

  • führen die Betreibungen durch (ZB),

  • vollziehen die Pfändungen,

  • realisieren die Verwertungen,

  • nehmen Zahlungen entgegen

  • führen die Register (Betreibungs- und Eigentumsvorbehaltsregister)

Was machen Konkursämter?

• führendasKonkursverfahrendurch(ab Konkurseröffnung durch das Gericht)

– Befassen sich nicht mit dem Einleitungsverfahren

Gerichte üben sowohl die Aufsichts- als auch die Gerichtsfunktion aus. 

Was machen sie in der jeweiligen funktion?

In der Funktion als Aufsichtsbehörde: 

- Beschwerden gegen Handlungen der Betreibungs- und Konkursämter bzw. ihrer Hilfsorgane

- Bsp. Formrichtige Zustellung des Zahlungsbefehls

Gerichte beurteilen

Alle Rechtsfragen die ihnen das Schkg zur beurteilung überträgt. 

Rechtsöffnung, Auseinandersetzung um Berechtigung an einem Gegenstand

Welche Betreibungsarten gibt es?

Spezialexekution: 

Betreibung auf Pfändung

Betreibung auf Pfand verwertung

Generalexekution:

ordentliche Konkrusbetreibung

Wechselbetreibung

Wer entscheidet über die Art des Konkursverfahrens?

Grundsätzlich entscheidet das Amt nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens über die massgebende Art des Verfahrens (Art. 39-43 SchKGHReg-Eintrag!)

  • -  Der Gläubiger kann in drei Fällen Einfluss nehmen:

    • -  bei Eintreibung grundpfändlich gesicherter Zinsen (Art. 41

      Abs. 2, vgl. aber 41 Abs. 1bis)

    • -  bei der Eintreibung von Wechselforderungen (Art. 177 Abs.1)

    • -  [beim nicht konkursfähigen Schuldner, der die Voraussetzungen von Art 190 Abs. 1 Ziff. 1, 3 erfüllt]

  • -  Der Schuldner im Falle von Art. 41 Abs. 1bis (beneficium exclusionis realis)

Wann gibt es einen Rechtsstillstand und somit ein Aussetzung der Betreibung?

Während Militär, Zivil- oder Schutzdienst, Verhaftung, schwerer Erkrankung, Epidemien oder Landesunglück

Wann sind Betreibungsferien gemäss Art. 56?

Sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31 Juli.