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Leistungsstörungen

ZHAW, Wirtschaftsrecht, 1. Semester

ZHAW, Wirtschaftsrecht, 1. Semester


Kartei Details

Karten 47
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 07.01.2021 / 19.05.2021
Lizenzierung Keine Angabe
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Leistungsstörungen: Übersicht

  • Leistung wird nicht erbracht, weil sie nicht mehr erbracht werden kann: Unmöglichkeit (Art. 97-101, 119 OR)
  • Leistung wird erbracht, aber nicht gehörig (Schlechterfüllung) oder
  • Leistung wird gehörig erbracht, aber eine Nebenpflicht wird verletzt
    • beide: positive Vertragsverletzung (Art. 97-101 OR)
  • Leistung wird nicht erbracht, obwohl sie noch erbracht werden kann: Schuldnerverzug (Art. 102-109 OR)

Unmöglichkeit - Vergleichsbeispiel

Unmöglichkeit:

  • Vermietete bewegliche Sache wird vor Übergabe an Mieter durch Zufall zerstört (nachträgliche objektive verschuldete Unmöglichkeit)
  • Vermieter (hat die Unmöglichkeit nicht verschuldet) hat kein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung:
    • Erlöschen der Schuld (Art. 119 Abs. 1 OR)
  • Mieter hat kein Anspruch auf Mietzinszahlung:
    • Erlöschen der Gegenforderung (Art. 119 Abs. 2 OR)

Leistung kann noch erbracht werden, wird aber nicht erbracht

Der Schuldner erbringt die Leistung nicht, obwohl sie noch erbracht werden kann:

  • Erfüllungsanspruch (Art. 97 Abs. 2, 98 OR)
  • Schadenersatzanspruch (Art. 97 Abs. 1 OR)

Unmöglichkeit - Vergleichsbeispiel: Spezieskauf

Unmöglichkeit:

  • Verkaufte Sache wird vor Übergabe an Käufer durch Zufall zerstört (nachträglich obkektive unverschuldete Unmöglichkeit)
  • Verkäufer (hat die Unmöglichkeit nicht verschuldet) hat Anspruch auf Kaufpreiszahlung:
    • Gefahrtragungsregel (Art. 119 Abs. 3, 185 OR)
  • Käufer hat kein Anspruch auf Übertragung der Kaufsache:
    • Erlöschen der Schuld (119 Abs. 1 OR)