Leistungsstörungen
ZHAW, Wirtschaftsrecht, 1. Semester
ZHAW, Wirtschaftsrecht, 1. Semester
47
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Kartei Details
Karten | 47 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 07.01.2021 / 19.05.2021 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
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Leistungsstörungen: Übersicht
- Leistung wird nicht erbracht, weil sie nicht mehr erbracht werden kann: Unmöglichkeit (Art. 97-101, 119 OR)
- Leistung wird erbracht, aber nicht gehörig (Schlechterfüllung) oder
- Leistung wird gehörig erbracht, aber eine Nebenpflicht wird verletzt
- beide: positive Vertragsverletzung (Art. 97-101 OR)
- Leistung wird nicht erbracht, obwohl sie noch erbracht werden kann: Schuldnerverzug (Art. 102-109 OR)
Unmöglichkeit - Vergleichsbeispiel
Unmöglichkeit:
- Vermietete bewegliche Sache wird vor Übergabe an Mieter durch Zufall zerstört (nachträgliche objektive verschuldete Unmöglichkeit)
- Vermieter (hat die Unmöglichkeit nicht verschuldet) hat kein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung:
- Erlöschen der Schuld (Art. 119 Abs. 1 OR)
- Mieter hat kein Anspruch auf Mietzinszahlung:
- Erlöschen der Gegenforderung (Art. 119 Abs. 2 OR)
Leistung kann noch erbracht werden, wird aber nicht erbracht
Der Schuldner erbringt die Leistung nicht, obwohl sie noch erbracht werden kann:
- Erfüllungsanspruch (Art. 97 Abs. 2, 98 OR)
- Schadenersatzanspruch (Art. 97 Abs. 1 OR)
Unmöglichkeit - Vergleichsbeispiel: Spezieskauf
Unmöglichkeit:
- Verkaufte Sache wird vor Übergabe an Käufer durch Zufall zerstört (nachträglich obkektive unverschuldete Unmöglichkeit)
- Verkäufer (hat die Unmöglichkeit nicht verschuldet) hat Anspruch auf Kaufpreiszahlung:
- Gefahrtragungsregel (Art. 119 Abs. 3, 185 OR)
- Käufer hat kein Anspruch auf Übertragung der Kaufsache:
- Erlöschen der Schuld (119 Abs. 1 OR)