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Erlöschen von Obligationen

ZHAW, Wirtschaftsrecht, 1.Semester

ZHAW, Wirtschaftsrecht, 1.Semester


Kartei Details

Karten 22
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 07.01.2021 / 28.02.2021
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Erlöschensgründe

Erlöschensgründe:

  • ausserordentlich:
    • gleicher Vermögensstand des Gläubigers: Verrechnung; Neuerung; Vereinigung; Hinterlegung; Leistung an Erfüllung
    • Vermögensverlust des Gläubigers: Verjährung; Verwirkung; Schulderlass; Unmöglichkeit
  • ordentlich:
    • Erfüllung

Verrechnung (Art. 120-126 OR)

Verrechnung:

  • zwischen Verrechnender und Verrechnungsgegner besteht eine Verrechnungslage und eine Verrechnungserklärung
  • A hat Verrechnungsforderung
  • B hat Hauptforderung

Verrechnung: Übersicht

Verrechnung: 

  • bestand zweier Forderungen
  • Gegenseitigkeit der Forderung
  • Gleichartigkeit der Forderung
  • Fälligkeit der Verrechnungsforderung
  • Klagbarkeit der Verrechnungsforderung
  • kein vertraglicher/gesetzlicher Verrechnungsausschluss

kein Vertragsausschluss

kein Vertragsausschluss:

  • durch Vertrag (Art. 126 OR)
    • nicht zulässig bei: Mietvertrag; Arbeitsvertrag
  • durch Gesetz (Art. 125 OR): Rückforderung hinterlegter Sachen; Unterhalts- und Lohnforderungen; öffentlich-rechtliche Forderungen

Verjährung (Art. 127-142 OR)

Verjährung:

  • Tatbestand: 
    • Forderung ist verjährbar
    • die Verjährungsfrist ist abgelaufen
    • es liegt kein gültiger Verjährungsverzicht vor
  • Rechtsfolge:
    • die Forderung ist gegen den Willen des Schuldners nicht mehr durchsetzbar (Verjährungseinrede des Schuldners)

Abgrenzung Verjährung - Verwirkung

Abgrenzung Verjährung - Verwirkung:

  • Verjährung: das Recht bleibt bestehen, aber ist nicht mehr durchsetzbar (nicht von Amtes wegen berücksichtigt)
  • Verwirkung: das Recht geht mit Ablauf der Verwirkungsfrist unter (von Amtes wegen berücksichtigt)

Verjährbarkeit der Forderung

Verjährbarkeit der Forderung:

  • Grundsatz: alle privatrechtlichen Forderungen (Art. 127 OR)
  • Ausnahmen:
    • absolute Rechte
    • öffentlich-rechtliche Forderungen
    • Grundpfandversicherte Forderungen (Art. 808 ZGB)

Verjährungsfrist

Verjährungsfrist:

  • ausserordentliche Verjährungsfristen:
    • 1 Jahr: unerlaubte Handlungen; ungerechtfertigte Bereicherung; kaufrechtliche Sachgewährleistung
    • 5 Jahre: Mietzinsforderungen; Arbeitslohnforderungen; Werklohnforderungen; Restaurantrechnung; Honorarrechnung
  • ordentliche Verjährungsfristen:
    • 10 Jahre: Art. 127 OR