Erlöschen von Obligationen
ZHAW, Wirtschaftsrecht, 1.Semester
ZHAW, Wirtschaftsrecht, 1.Semester
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Kartei Details
Karten | 22 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 07.01.2021 / 28.02.2021 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
Weblink |
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Erlöschensgründe
Erlöschensgründe:
- ausserordentlich:
- gleicher Vermögensstand des Gläubigers: Verrechnung; Neuerung; Vereinigung; Hinterlegung; Leistung an Erfüllung
- Vermögensverlust des Gläubigers: Verjährung; Verwirkung; Schulderlass; Unmöglichkeit
- ordentlich:
- Erfüllung
Verrechnung (Art. 120-126 OR)
Verrechnung:
- zwischen Verrechnender und Verrechnungsgegner besteht eine Verrechnungslage und eine Verrechnungserklärung
- A hat Verrechnungsforderung
- B hat Hauptforderung
Verrechnung: Übersicht
Verrechnung:
- bestand zweier Forderungen
- Gegenseitigkeit der Forderung
- Gleichartigkeit der Forderung
- Fälligkeit der Verrechnungsforderung
- Klagbarkeit der Verrechnungsforderung
- kein vertraglicher/gesetzlicher Verrechnungsausschluss
kein Vertragsausschluss
kein Vertragsausschluss:
- durch Vertrag (Art. 126 OR)
- nicht zulässig bei: Mietvertrag; Arbeitsvertrag
- durch Gesetz (Art. 125 OR): Rückforderung hinterlegter Sachen; Unterhalts- und Lohnforderungen; öffentlich-rechtliche Forderungen
Verjährung (Art. 127-142 OR)
Verjährung:
- Tatbestand:
- Forderung ist verjährbar
- die Verjährungsfrist ist abgelaufen
- es liegt kein gültiger Verjährungsverzicht vor
- Rechtsfolge:
- die Forderung ist gegen den Willen des Schuldners nicht mehr durchsetzbar (Verjährungseinrede des Schuldners)
Abgrenzung Verjährung - Verwirkung
Abgrenzung Verjährung - Verwirkung:
- Verjährung: das Recht bleibt bestehen, aber ist nicht mehr durchsetzbar (nicht von Amtes wegen berücksichtigt)
- Verwirkung: das Recht geht mit Ablauf der Verwirkungsfrist unter (von Amtes wegen berücksichtigt)
Verjährbarkeit der Forderung
Verjährbarkeit der Forderung:
- Grundsatz: alle privatrechtlichen Forderungen (Art. 127 OR)
- Ausnahmen:
- absolute Rechte
- öffentlich-rechtliche Forderungen
- Grundpfandversicherte Forderungen (Art. 808 ZGB)
Verjährungsfrist
Verjährungsfrist:
- ausserordentliche Verjährungsfristen:
- 1 Jahr: unerlaubte Handlungen; ungerechtfertigte Bereicherung; kaufrechtliche Sachgewährleistung
- 5 Jahre: Mietzinsforderungen; Arbeitslohnforderungen; Werklohnforderungen; Restaurantrechnung; Honorarrechnung
- ordentliche Verjährungsfristen:
- 10 Jahre: Art. 127 OR