Gesetze, NIV, NEV, WV
M1-LF3 / Regeln der Technik: Fragen / Antworten Gesetze, NIV, NEV, WV
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Kartei Details
Karten | 52 |
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Lernende | 33 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Elektrotechnik |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 08.11.2020 / 23.06.2025 |
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Müssen Installateure mit einer eingeschränkten Installationsbewilligung auch eine
Installationsanzeige erstellen?
- Installationsarbeiten im Rahmen von eingeschränkten Installationsbewilligungen müssen vor
der Ausführung der Netzbetreiberin, aus deren Niederspannungsverteilnetz die Installation mit
Energie versorgt wird, gemeldet werden.
(NIV Art. 25)
Welche Kontrollorgane gibt es?
a. die unabhängigen Kontrollorgane;
b. die akkreditierten Inspektionsstellen;
c. die Netzbetreiberinnen;
d. das Inspektorat.
(NIV Art. 26)
Wann wird einer natürlichen Person die Kontrollbewilligung erteilt?
Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung
Installationskontrollen durchführt, wenn:
a. sie fachkundig ist (Art. 8) oder die Berufsprüfung als Elektroprojektleiter Installation und
Sicherheit bestanden hat;
b. ihr Ausbildungsstand dem neuesten Stand der Technik entspricht und ihre Weiterbildung
gewährleistet ist;
c. die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand sind;
d. sie über geeignete und kalibrierte Mess- und Kontrollgeräte verfügt.
(NIV Art. 27)
Wann wird einer juristischen Person die Kontrollbewilligung erteilt?
Die Kontrollbewilligung wird einem Betrieb erteilt, wenn:
a. er für die Kontrolle eine Person mit einer Ausbildung nach Absatz 1 (kontrollberechtigte
Person) einsetzt;
b. der Ausbildungsstand der kontrollberechtigten Person dem neuesten Stand der Technik
entspricht und deren Weiterbildung gewährleistet ist;
c. die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand und für das
Kontrollpersonal zugänglich sind;
d. die geeigneten und kalibrierten Mess- und Kontrollgeräte vorhanden sind.
(NIV Art. 27)
Wer ist für die Durchführung einer Abnahmekontrolle verantwortlich?
Die unabhängigen Kontrollorgane und die akkreditierten Inspektionsstellen führen
im Auftrag der Eigentümer von elektrischen Installationen technische Kontrollen
durch und stellen die entsprechenden Sicherheitsnachweise aus.
(NIV Art. 32)
Welche Aufgaben muss das Inspektorat erfüllen?
- Das Inspektorat beaufsichtigt die übrigen Kontrollorgane, die Inhaber einer allgemeinen
Installationsbewilligung sowie einer Ersatzbewilligung. Es unterstützt die übrigen
Kontrollorgane in der Durchführung der Überwachung der Installationskontrolle und kann die
dafür notwendigen Massnahmen anordnen.
- Es kontrolliert die elektrischen Installationen, die weder von einem unabhängigen
Kontrollorgan noch von einer akkreditierten Inspektionsstelle kontrolliert werden.
- Soweit die Durchführung technischer Kontrollen von elektrischen Installationen nach Artikel 32
Absatz 2 akkreditierten Inspektionsstellen übertragen worden ist, überwacht das Inspektorat
den Eingang der Sicherheitsnachweise und prüft diese stichprobenweise auf ihre Richtigkeit.
Artikel 33 Absätze 3 und 4 gelten sinngemäss.
- Es kann einem Eigentümer von Installationen auf dessen Antrag die Führung und Überwachung
eines Verzeichnisses über den Eingang der Sicherheitsnachweise übertragen.
- Das Inspektorat entscheidet in Streitfällen, ob eine elektrische Installation den Vorschriften
dieser Verordnung entspricht.
(NIV Art. 34)
Muss bei einer PVA auf einem Wohnungsbau nach der Erstellung eine Abnahmekontrolle
durchgeführt werden?
Übernimmt der Eigentümer vom Ersteller eine Energieerzeugungsanlage nach
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c mit Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz
oder eine elektrische Installation mit einer Kontrollperiode von weniger als 20
Jahren gemäss Anhang, so veranlasst er innerhalb von sechs Monaten eine Abnahmekontrolle
durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle.
Er reicht innerhalb dieser Frist den Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin,
oder bei Installationen nach Artikel 32 Absatz 2, dem Inspektorat ein.
(NIV Art. 35)
Wer fordert für die periodische Kontrolle auf?
- Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem
Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der
Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der
Kontrollperiode einzureichen.
- Das Inspektorat fordert die Eigentümer von Spezialinstallationen nach Anhang Ziffer 1 und die
Eigentümer von Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 35 Absatz 2 mindestens sechs Monate
vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis einzureichen.
(NIV Art. 36)
Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode
verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung
nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin
dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle.
(NIV Art. 36)
Was muss auf dem SINA alles enthalten sein?
Der Sicherheitsnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a. Adresse der Installation und des Eigentümers;
b. Beschreibung der Installation einschliesslich angewendeter Normen und allfälliger
Besonderheiten;
c. Kontrollperiode;
d. Name und Adresse des Installateurs;
e. Ergebnisse der betriebsinternen Schlusskontrolle nach Artikel 24;
f. Name und Adresse des Inhabers der Kontrollbewilligung und Ergebnis seiner Kontrolle bei
Abnahmekontrollen nach Artikel 35 Absatz 3 und periodischen Kontrollen nach Artikel 36.
(NIV Art. 37)
Wer muss den Sicherheitsnachweis unterzeichnen?
Der Sicherheitsnachweis muss unterzeichnet werden:
a. von den Personen, welche die Kontrolle durchgeführt haben; und
b. von einer der kontrollberechtigten Personen, welche in der Installationsbewilligung
aufgeführt sind.
(NIV Art. 37)
Wann darf eine Stichprobenprüfung durchgeführt werden?
Das Inspektorat und die Netzbetreiberinnen kontrollieren elektrische Installationen
mit Stichproben und wenn Grund zur Annahme besteht, dass sie dieser Verordnung
nicht entsprechen. Sie können hierfür andere Kontrollorgane beiziehen.
(NIV Art. 39)
Kann eine Stichprobenprüfung einem Eigentümer einer Anlage verrechnet werden?
Die Kosten der Stichprobenkontrollen sind vom Eigentümer der Installation zu
tragen, wenn Mängel an der Installation festgestellt werden. Ist die Installation mängelfrei,
so geht die Stichprobenkontrolle zu Lasten derjenigen Stelle, welche sie
angeordnet hat.
(NIV Art. 39)
In welcher Frist müssen, die bei einer Kontrolle festgestellten Mängel, behoben werden?
- Mängel, die Personen oder Sachen gefährden können, müssen unverzüglich behoben werden.
Besteht eine unmittelbare und erhebliche Gefahr, unterbricht das Kontrollorgan die
Stromzufuhr zum personen- oder sachgefährdenden Installationsteil sofort.
- Die Netzbetreiberinnen oder das Inspektorat setzen für die Behebung von Mängeln, die im
Rahmen der Überprüfung des Sicherheitsnachweises oder bei Stichprobenkontrollen
festgestellt werden, eine angemessene Frist.
(NIV Art. 40)
Welche Kontrollperiode muss für Installationen Nullung Schema III eingetragen werden?
Der Kontrolle alle fünf Jahre unterliegen:
Die elektrischen Installationen oder Installationsteile nach Nullung Schema
III, solange diese nicht an den aktuellen Stand der Technik angepasst sind.
Muss nach einer Handänderung bezüglich Elektroinstallationskontrolle etwas unternommen
werden?
Elektrische Installationen mit zehn- oder zwanzigjähriger Kontrollperiode
müssen ausserdem bei jeder Handänderung nach Ablauf von fünf Jahren seit
der letzten Kontrolle kontrolliert werden.
(NIV Anhang Kontrollperioden 2.3.11)
Was regelt die NIV?
Regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten und die Kontrolle an Niederspannungsinstallationen
(NIV Art. 1)
Welche Kapitel kennt die NIV?
- Allgemeine Bestimmungen
- Bewilligung für Installationsarbeiten
- Ausführung von Installationsarbeiten
- Installationskontrollen
- Gebühren, Strafbestimmungen
- Schlussbestimmungen
Für welche Installationen gilt die NIV?
AC: 50V – 1000V
DC: 120V – 1500V
Gelten auch für Installationen grösser 1000VAC und 1500VDC die aus
Niederspannungsinstallationen gespiesen werden. (NIV Art. 1)
Wer kann Abweichungen von der NIV bewilligen?
Eidg. Departement für UVEK, oder in weniger bedeutenden Fällen das ESTI
(NIV Art. 1)
Für welche Installationen gilt die NIV nicht?
- Bahnspezifische elektrische Einrichtungen
- Öffentliche Beleuchtung
(NIV Art. 1)
Was sind elektrische Installationen?
- Hausinstallationen
- Installationen die aus einer Hausinstallation gespiesen werden
- Eigenversorgungsanlagen mit oder ohne Verbindung zum öffentlichen Netz
- Stromverteilende oder stromverbrauchende Installationen (Tunnel, Tankanlagen,
Campingplätze, Baustellen,…….)
- Klassifizierte Bauten und Anlagen des Militärs
- Zivilschutzbauten
- Ortsfeste Erzeugnisse oder provisorische Installationen
- Inst. auf Schiffen
(NIV Art. 2)
Was sind die Grundlegenden Anforderungen der NIV an elektrische Installationen?
Inst. nach den anerkannten Regeln der Technik (NIN). Inst. dürfen weder Personen noch Sachen
gefährden. (NIV Art. 3)
Was sagen die NIV bezüglich Vermeidung von Störungen?
Elektrische Installationen und störungsgefährdete elektrische Installationen müssen so erstellt
werden, dass sie den bestimmungsgemässen Gebrauch von andern elektrischen Anlagen nicht
unzumutbar stören. Zusätzliche die EMV und die NISV einhalten
(NIV Art. 4)
Was für Pflichten hat der Eigentümer von elektrischen Anlagen?
- Anlagen müssen NIV Art 3 und 4 entsprechen.
- Muss SINA erbringen.
- Technische Unterlagen und SINA während einer Kontrollperiode aufbewahren.
- Mängel beheben lassen.
(NIV Art. 5)
Wer braucht eine Installationsbewilligung?
Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder Instandhält. Wer elektrische Installationen unterbricht, anschliesst.
(NIV Art. 6)
Wann erhält eine natürliche Person eine Installationsbewilligung?
Wenn sie fachkundig ist.
(NIV Art. 7)
Wie kann man die Fachkundigkeit erlangen?
1. Fachkundig ist eine Person, welche die Höhere Fachprüfung (Meisterprüfung) als
Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte bestanden hat.
2. Fachkundige Person ist im Weiteren auch, wer drei Jahre Praxis im Installieren
unter Aufsicht einer fachkundigen Person ausweist, eine Praxisprüfung bestanden
hat und:
a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis «Elektroinstallateur EFZ» und ein
Diplom einer Fachhochschule (FH) in der Energie-/Elektrotechnik (Bachelor
oder Master of Science FH) oder ein Diplom einer höheren Fachschule (HF)
oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt;
b. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines dem Elektroinstallateur EFZ
nahe verwandten Berufes oder die Maturität und ein Diplom einer eidgenös-
sischen technischen Hochschule oder FH in der Energie-/Elektrotechnik
(Bachelor oder Master of Science FH) oder ein Diplom einer HF oder einen
gleichwertigen Abschluss besitzt; oder
c. ein eidgenössisches Diplom (höhere Fachprüfung, HFP) eines dem Elektro-
installations- und Sicherheitsexperten nahe verwandten Berufes besitzt.
3. Das UVEK legt die Einzelheiten der Praxisprüfung in Zusammenarbeit mit den
branchenüblichen Organisationen der Arbeitswelt (OdA) fest. Die sicherheitsrele-
vanten Kompetenzen gemäss Berufsprüfung als Elektroprojektleiter Installation und
Sicherheit und Höherer Fachprüfung als Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte
sind in jedem Fall zu prüfen.
4. Über die Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen und über die dem
Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Berufe entscheidet das Inspektorat in
analoger Anwendung der Berufsbildungsverordnung
Wann erhält eine juristische Person die Installationsbewilligung?
Betriebe erhalten die allgemeine Installationsbewilligung, wenn:
a. sie eine fachkundige Person beschäftigen, die in den Betrieb so eingegliedert ist, dass sie die
technische Aufsicht über die Installationsarbeiten wirksam ausüben kann (fachkundiger Leiter)
b. der Ausbildungsstand der fachkundigen Person und der in der Installationsbewilligung
aufgeführten Personen dem neuesten Stand der Technik entspricht und deren Weiterbildung
gewährleistet ist; und
c. sie Gewähr bieten, dass sie die Vorschriften dieser Verordnung einhalten.
Zweigniederlassungen von Betrieben nach Absatz 1 brauchen keine eigene allgemeine
Installationsbewilligung.
(NIV Art. 9)
Darf ein Betrieb eine fachkundige Person im Teilzeitarbeitsverhältnis einstellen, wenn diese für die
Installationsbewilligung notwendig ist?
Beschäftigt ein Betrieb den fachkundigen Leiter in einem Teilzeitarbeitsverhältnis,
so wird die allgemeine Installationsbewilligung nur erteilt, wenn:
a. dessen Beschäftigungsgrad mindestens 40 Prozent beträgt;
b. dessen Arbeitsbelastung dem Beschäftigungsgrad entspricht; und
c. er insgesamt nicht mehr als zwei Betriebe betreut.
(NIV Art. 9)
Wieviel Installationspersonal darf unter einer fachkundigen Person arbeiten oder betreut werden?
- Betriebe müssen pro 20 in der Installation beschäftigte Personen mindestens einen
fachkundigen Leiter vollzeitlich beschäftigen.
- Beschäftigt ein Betrieb mehr als 20 Personen in der Installation, so kann er einem
vollzeitbeschäftigten fachkundigen Leiter höchstens drei vollzeitbeschäftigte
kontrollberechtigte Personen nach Artikel 27 Absatz 1 unterstellen, die ihrerseits zusätzlich
höchstens je 10 Personen beaufsichtigen dürfen.
- Zweigniederlassungen müssen wie der Betrieb die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. Sie
können sich nach Absatz 2 organisieren.
(NIV Art. 10)
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