Gesetze, NIV, NEV, WV
M1-LF3 / Regeln der Technik: Fragen / Antworten Gesetze, NIV, NEV, WV
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Flashcards
Welche Voraussetzungen müssen für die Bewilligung für installationsarbeiten an besonderen
Anlagen erfüllt werden?
a. die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen
Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen und drei Jahre praktische Tätigkeit in solchen
Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person oder einer Person nachweisen, welche
die entsprechende Prüfung des Inspektorats bestanden hat; oder
b. eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben und drei Jahre praktische
Tätigkeit in solchen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person oder einer Person
nachweisen, welche die entsprechende Prüfung des Inspektorats ebenfalls bestanden hat.
(NIV Art. 14)
Für welche Arbeiten ist eine Person mit einer Bewilligung für installationsarbeiten an besonderen
Anlagen berechtigt?
Die Bewilligung berechtigt zu den in ihr aufgeführten Installationsarbeiten
(NIV Art. 14)
Welchen Normen müssen elektrische Betriebsmittel entsprechen?
NEV Art. 11
Grundsatz
Wer ein elektrisches Erzeugnis mit dem freiwilligen Sicherheitszeichen (Art. 16) in Verkehr bringen
will, braucht eine Bewilligung der Kontrollstelle. Siehe auch NIN 5.1.1.2.2 (Betriebsmittel) Die
Betriebsmittel müssen der Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV SR
734.26) und den gültigen einschlägigen Normen entsprechen. Betriebsmittel, welche mit dem
schweizerischen Sicherheitszeichen oder einem gleichwertigen Zeichen gekennzeichnet sind,
erfüllen die Anforderungen.
Wie lauten die 5 Sicherheitsregeln und in welcher Verordnung oder Norm sind sie aufgeführt?
NIV
Vor Beginn der Arbeiten an elektrischen Anlagen muss die Arbeitsstelle nach den folgenden fünf
Sicherheitsregeln vorbereitet werden: (Die 5 Sicherheitsregeln)
a) freischalten und allseitig trennen;
b) gegen Wiedereinschalten sichern;
c) auf Spannungslosigkeit prüfen;
d) erden und kurzschliessen;
e) gegen benachbarte, unter Spannung stehende Teile schützen.
Welche Voraussetzungen müssen für die Anschlussbewilligung erfüllt werden?
Die Anschlussbewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten
Betriebsangehörige einsetzt, die:
a. die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen
Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen; oder
b. eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben.
(NIV Art. 15)
Für welche Arbeiten ist eine Person mit einer Anschlussbewilligung berechtigt?
Diese Bewilligung berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von den in ihr
aufgeführten fest anzuschliessenden oder fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen.
(NIV Art. 15)
Wer ist noch für das Anschliessen von Geräten bei Reparatur- und Servicearbeiten berechtigt?
Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service und
Reparaturarbeiten an funktionsrelevanten, hinter einem Anlageschalter direkt an
eine Steuerung angeschlossenen Komponenten von Anlagen der Sanitär-, Heizungs-,
Kälte-, Lüftungs- und Klimatechnik ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat
anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von
mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder bei einer qualifizierten
Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten
Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren.
(NIV Art. 15)
Für welche Tätigkeiten an elektrischen Installationen wird keine Bewilligung benötigt?
Keine Installationsbewilligung benötigen fachkundige Personen nach Artikel 8,
kontrollberechtigte Personen nach Artikel 27 sowie Elektroinstallateure EFZ für
Installationsarbeiten in von ihnen bewohnten oder in ihrem Eigentum stehenden
Wohnräumen und in den zugehörigen Nebenräumen.
Keine Installationsbewilligung benötigen Personen, die:
a. einzelne Steckdosen und Schalter in bestehenden Installationen in von ihnen bewohnten
Wohnräumen und in den zugehörigen Nebenräumen hinter
Verbraucherüberstromunterbrechern an einphasigen Endstromkreisen mit
Fehlerstromschutzeinrichtungen für maximal 30 mA Nennauslösestrom installieren;
b. Beleuchtungskörper und zugehörige Schalter in von ihnen bewohnten Wohnräumen und
zugehörigen Nebenräumen montieren und demontieren.
Wer ist berechtigt Arbeiten unter Spannung auszuführen?
An elektrischen Installationen, die unter Spannung stehen, dürfen nur Elektroinstallateure EFZ oder
Personen mit einer gleichwertigen Ausbildung arbeiten. Sie müssen für solche Arbeiten
entsprechend den neuesten Erkenntnissen speziell ausgebildet und ausgerüstet sein.
Für Arbeiten an elektrischen Installationen, die unter Spannung stehen, sind immer zwei Personen
einzusetzen. Eine von diesen ist als verantwortlich zu bestimmen.
(NIV Art. 22)
Wann ist eine Installationsanzeige zu erstellen?
Die Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung und diejenigen einer Ersatzbewilligung
müssen sämtliche Installationsarbeiten vor der Ausführung der Netzbetreiberin, aus deren
Niederspannungsverteilnetz die elektrische Installation mit Energie versorgt wird, melden.
Keine Meldung muss erstattet werden, wenn:
a. die Installationsarbeiten weniger als vier Stunden dauern (Kleininstallationen); und
b. die Arbeiten zu einer Leistungsänderung führen, die insgesamt weniger als 3,6 kVA beträgt.
(NIV Art. 23)
Wann ist die Erstprüfung zu erstellen und ist diese zu protokollieren?
Vor der Inbetriebnahme einer elektrischen Installation oder von Teilen davon ist eine
baubegleitende Erstprüfung durchzuführen. Diese Erstprüfung ist zu protokollieren.
(NIV Art. 24)
Wann und von wem ist die Schlusskontrolle durchzuführen?
Vor der Übergabe einer elektrischen Installation an den Eigentümer muss eine Schlusskontrolle
durchgeführt werden. Diese Schlusskontrolle wird durchgeführt:
a. von einer fachkundigen Person nach Artikel 8 oder einer kontrollberechtigten Person nach
Artikel 27 Absatz 1; oder
b. bei einer Installation, an der gemeinsam mehrere Betriebe mit je einem fachkundigen Leiter
zusammengearbeitet haben: von der Person, die vom Eigentümer der Installation als für die
Gesamtheit der Installation verantwortlich bestimmt wurde.
Als Übergabe gilt der Zeitpunkt ab dem ein Teil oder eine ganze elektrische Installation
bestimmungsgemäss genutzt wird.
Die Personen, welche die Schlusskontrolle durchführen, haben die Ergebnisse
dieser Kontrolle in einem Sicherheitsnachweis (Art. 37) festzuhalten.
(NIV Art. 24)
Gibt es Arbeiten an elektrischen Installationen, bei denen nur die Erstprüfung ausreichend ist?
Der Sicherheitsnachweis ist vom Inhaber der allgemeinen Installationsbewilligung
oder der Ersatzbewilligung dem Eigentümer zu übergeben. Für Arbeiten nach Artikel
23 Absatz 2 Buchstabe a genügt das Protokoll der Erstprüfung.
(NIV Art. 24)
Müssen Installateure mit einer eingeschränkten Installationsbewilligung auch eine
Installationsanzeige erstellen?
- Installationsarbeiten im Rahmen von eingeschränkten Installationsbewilligungen müssen vor
der Ausführung der Netzbetreiberin, aus deren Niederspannungsverteilnetz die Installation mit
Energie versorgt wird, gemeldet werden.
(NIV Art. 25)
Welche Kontrollorgane gibt es?
a. die unabhängigen Kontrollorgane;
b. die akkreditierten Inspektionsstellen;
c. die Netzbetreiberinnen;
d. das Inspektorat.
(NIV Art. 26)
Wann wird einer natürlichen Person die Kontrollbewilligung erteilt?
Die Kontrollbewilligung wird einer Person erteilt, die in eigener Verantwortung
Installationskontrollen durchführt, wenn:
a. sie fachkundig ist (Art. 8) oder die Berufsprüfung als Elektroprojektleiter Installation und
Sicherheit bestanden hat;
b. ihr Ausbildungsstand dem neuesten Stand der Technik entspricht und ihre Weiterbildung
gewährleistet ist;
c. die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand sind;
d. sie über geeignete und kalibrierte Mess- und Kontrollgeräte verfügt.
(NIV Art. 27)
Wann wird einer juristischen Person die Kontrollbewilligung erteilt?
Die Kontrollbewilligung wird einem Betrieb erteilt, wenn:
a. er für die Kontrolle eine Person mit einer Ausbildung nach Absatz 1 (kontrollberechtigte
Person) einsetzt;
b. der Ausbildungsstand der kontrollberechtigten Person dem neuesten Stand der Technik
entspricht und deren Weiterbildung gewährleistet ist;
c. die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand und für das
Kontrollpersonal zugänglich sind;
d. die geeigneten und kalibrierten Mess- und Kontrollgeräte vorhanden sind.
(NIV Art. 27)
Wer ist für die Durchführung einer Abnahmekontrolle verantwortlich?
Die unabhängigen Kontrollorgane und die akkreditierten Inspektionsstellen führen
im Auftrag der Eigentümer von elektrischen Installationen technische Kontrollen
durch und stellen die entsprechenden Sicherheitsnachweise aus.
(NIV Art. 32)
Welche Aufgaben muss das Inspektorat erfüllen?
- Das Inspektorat beaufsichtigt die übrigen Kontrollorgane, die Inhaber einer allgemeinen
Installationsbewilligung sowie einer Ersatzbewilligung. Es unterstützt die übrigen
Kontrollorgane in der Durchführung der Überwachung der Installationskontrolle und kann die
dafür notwendigen Massnahmen anordnen.
- Es kontrolliert die elektrischen Installationen, die weder von einem unabhängigen
Kontrollorgan noch von einer akkreditierten Inspektionsstelle kontrolliert werden.
- Soweit die Durchführung technischer Kontrollen von elektrischen Installationen nach Artikel 32
Absatz 2 akkreditierten Inspektionsstellen übertragen worden ist, überwacht das Inspektorat
den Eingang der Sicherheitsnachweise und prüft diese stichprobenweise auf ihre Richtigkeit.
Artikel 33 Absätze 3 und 4 gelten sinngemäss.
- Es kann einem Eigentümer von Installationen auf dessen Antrag die Führung und Überwachung
eines Verzeichnisses über den Eingang der Sicherheitsnachweise übertragen.
- Das Inspektorat entscheidet in Streitfällen, ob eine elektrische Installation den Vorschriften
dieser Verordnung entspricht.
(NIV Art. 34)
Muss bei einer PVA auf einem Wohnungsbau nach der Erstellung eine Abnahmekontrolle
durchgeführt werden?
Übernimmt der Eigentümer vom Ersteller eine Energieerzeugungsanlage nach
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c mit Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz
oder eine elektrische Installation mit einer Kontrollperiode von weniger als 20
Jahren gemäss Anhang, so veranlasst er innerhalb von sechs Monaten eine Abnahmekontrolle
durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle.
Er reicht innerhalb dieser Frist den Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin,
oder bei Installationen nach Artikel 32 Absatz 2, dem Inspektorat ein.
(NIV Art. 35)
Wer fordert für die periodische Kontrolle auf?
- Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem
Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der
Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der
Kontrollperiode einzureichen.
- Das Inspektorat fordert die Eigentümer von Spezialinstallationen nach Anhang Ziffer 1 und die
Eigentümer von Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 35 Absatz 2 mindestens sechs Monate
vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis einzureichen.
(NIV Art. 36)
Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode
verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung
nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin
dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle.
(NIV Art. 36)
Was muss auf dem SINA alles enthalten sein?
Der Sicherheitsnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a. Adresse der Installation und des Eigentümers;
b. Beschreibung der Installation einschliesslich angewendeter Normen und allfälliger
Besonderheiten;
c. Kontrollperiode;
d. Name und Adresse des Installateurs;
e. Ergebnisse der betriebsinternen Schlusskontrolle nach Artikel 24;
f. Name und Adresse des Inhabers der Kontrollbewilligung und Ergebnis seiner Kontrolle bei
Abnahmekontrollen nach Artikel 35 Absatz 3 und periodischen Kontrollen nach Artikel 36.
(NIV Art. 37)
Wer muss den Sicherheitsnachweis unterzeichnen?
Der Sicherheitsnachweis muss unterzeichnet werden:
a. von den Personen, welche die Kontrolle durchgeführt haben; und
b. von einer der kontrollberechtigten Personen, welche in der Installationsbewilligung
aufgeführt sind.
(NIV Art. 37)
Wann darf eine Stichprobenprüfung durchgeführt werden?
Das Inspektorat und die Netzbetreiberinnen kontrollieren elektrische Installationen
mit Stichproben und wenn Grund zur Annahme besteht, dass sie dieser Verordnung
nicht entsprechen. Sie können hierfür andere Kontrollorgane beiziehen.
(NIV Art. 39)
Kann eine Stichprobenprüfung einem Eigentümer einer Anlage verrechnet werden?
Die Kosten der Stichprobenkontrollen sind vom Eigentümer der Installation zu
tragen, wenn Mängel an der Installation festgestellt werden. Ist die Installation mängelfrei,
so geht die Stichprobenkontrolle zu Lasten derjenigen Stelle, welche sie
angeordnet hat.
(NIV Art. 39)
In welcher Frist müssen, die bei einer Kontrolle festgestellten Mängel, behoben werden?
- Mängel, die Personen oder Sachen gefährden können, müssen unverzüglich behoben werden.
Besteht eine unmittelbare und erhebliche Gefahr, unterbricht das Kontrollorgan die
Stromzufuhr zum personen- oder sachgefährdenden Installationsteil sofort.
- Die Netzbetreiberinnen oder das Inspektorat setzen für die Behebung von Mängeln, die im
Rahmen der Überprüfung des Sicherheitsnachweises oder bei Stichprobenkontrollen
festgestellt werden, eine angemessene Frist.
(NIV Art. 40)
Welche Kontrollperiode muss für Installationen Nullung Schema III eingetragen werden?
Der Kontrolle alle fünf Jahre unterliegen:
Die elektrischen Installationen oder Installationsteile nach Nullung Schema
III, solange diese nicht an den aktuellen Stand der Technik angepasst sind.
Muss nach einer Handänderung bezüglich Elektroinstallationskontrolle etwas unternommen
werden?
Elektrische Installationen mit zehn- oder zwanzigjähriger Kontrollperiode
müssen ausserdem bei jeder Handänderung nach Ablauf von fünf Jahren seit
der letzten Kontrolle kontrolliert werden.
(NIV Anhang Kontrollperioden 2.3.11)