PMwSt SW 06
Mitarbeiterentsendung & Mehrheit von Personen & Leistungen
Mitarbeiterentsendung & Mehrheit von Personen & Leistungen
Kartei Details
Karten | 7 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 25.10.2020 / 30.01.2022 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
Weblink |
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Steuerobjekt- Mehrheit von Leistungen (Grundsatz &Leistungskombination)
Art. 19 MWSTG
- Abs 1: Voneinander unabhängige Leistungen werden mehrwertsteuerlich selbstständig behandelt.
- Abs 2.: Leistungskombination -> Wenn mehrere Leistungen miteinander verbunden sind, ist zu prüfen, ob diese Leistungen steuerlich einheitlich behandelt werden können. Lösung: 70/30 Regel (Voraussetzung Sachgesamtheit oder Leistungskombination können nach überwiegenden Leistung behandelt werden.
- Formelles Kriterium: Gesamtentgeld
- Materielles Kriterium: Mind 70% des Entgelts.
- Anwendungsbereich:
- Unterschiedliche Steuersätze für verschiedene Leistungen
- Bestimmung des Leistungsortes; vgl. Art. 32 MWSTV
- Kombination ausgenommener Leistungen mit steuerbaren Leistungen
- Kein Anwendungsbereich
- Bezugssteuer
- Umgehung nicht-optierbarer ausgenommener Leistungen
Dokumentationspflichten beachten; d.h. die wertmässige Aufteilung ist mit geeigneten Aufzeichnungen zu dokumentieren, z.B. Betriebsabrechnung, Betriebsbuchhaltung und darauf basierende Berechnungen.
Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug beachten.
Zu beachten: Besonderheiten bei den Beherbergungsleistungen:
Bei reinen Halbpensionsarrangements ist kein kalkulatorischer Nachweis erforderlich.
Vollpensionsarrangements und Seminarpauschalen im Hotel- und Gaststättengewerbe sind keine Leistungskombination nach Art. 19 Abs. 2 MWST, sondern eine Branchenpauschale.
Pauschale Fakturierung ist bei Nichtvorliegen der 30%/70%-Regel dennoch möglich, wenn folgende Punkte beachtet werden:
Das Entgelt ist auf die entsprechenden Steuersätze aufzuteilen und
mindestens steuerlich auszuweisen.Wert der einzelnen, separat ausgewiesenen Leistungen (= Steuerbe- messungsgrundlage) lässt sich aufgrund geeigneter Aufzeichnungen ermitteln.
Bei pauschaler Fakturierung ohne Vorliegen der 30%/70%-Regel müssen die einzelnen selbständigen Leistungen gegenüber der ESTV je für sich abgerechnet werden.