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PMwSt SW 06

Mitarbeiterentsendung & Mehrheit von Personen & Leistungen

Mitarbeiterentsendung & Mehrheit von Personen & Leistungen

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Kartei Details

Karten 7
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 25.10.2020 / 30.01.2022
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
https://card2brain.ch/box/20201025_pmwst_sw_06
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Steuerbobjekt: Entgeltlichkeit bei Mitarbeiterentsendung

Steuerobjekt - Mehrheit von Personen

Steuerobjekt - Mehrheit von Personen: Indirekte Stellvertretung

Steuerobjekt - Mehrheit von Personen: Vermittlung

Steuerobjekt- Mehrheit von Leistungen (Grundsatz &Leistungskombination)

Art. 19 MWSTG

  • Abs 1: Voneinander unabhängige Leistungen werden mehrwertsteuerlich selbstständig behandelt.
  • Abs 2.: Leistungskombination -> Wenn mehrere Leistungen miteinander verbunden sind, ist zu prüfen, ob diese Leistungen steuerlich einheitlich behandelt werden können. Lösung: 70/30 Regel (Voraussetzung Sachgesamtheit oder Leistungskombination können nach überwiegenden Leistung behandelt werden. 
    • Formelles Kriterium: Gesamtentgeld
    • Materielles Kriterium: Mind 70% des Entgelts.
  •  
  • Anwendungsbereich:
    • Unterschiedliche Steuersätze für verschiedene Leistungen
    • Bestimmung des Leistungsortes; vgl. Art. 32 MWSTV
    • Kombination ausgenommener Leistungen mit steuerbaren Leistungen
  • Kein Anwendungsbereich
    • Bezugssteuer
    • Umgehung nicht-optierbarer ausgenommener Leistungen
  • Dokumentationspflichten beachten; d.h. die wertmässige Aufteilung ist mit  geeigneten Aufzeichnungen zu dokumentieren, z.B. Betriebsabrechnung,  Betriebsbuchhaltung und darauf basierende Berechnungen.

  • Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug beachten.

  • Zu beachten: Besonderheiten bei den Beherbergungsleistungen:

    • Bei reinen Halbpensionsarrangements ist kein kalkulatorischer  Nachweis erforderlich.

    • Vollpensionsarrangements und Seminarpauschalen im Hotel- und  Gaststättengewerbe sind keine Leistungskombination nach Art. 19 Abs. 2  MWST, sondern eine Branchenpauschale.

  • Pauschale Fakturierung ist bei Nichtvorliegen der 30%/70%-Regel dennoch  möglich, wenn folgende Punkte beachtet werden:

    • Das Entgelt ist auf die entsprechenden Steuersätze aufzuteilen und
      mindestens steuerlich auszuweisen.

    • Wert der einzelnen, separat ausgewiesenen Leistungen (= Steuerbe-  messungsgrundlage) lässt sich aufgrund geeigneter Aufzeichnungen  ermitteln.

    • Bei pauschaler Fakturierung ohne Vorliegen der 30%/70%-Regel müssen die  einzelnen selbständigen Leistungen gegenüber der ESTV je für sich abgerechnet werden.

Steuerobjekt- Mehrheit von Leistungen (Gesamtleistung)

Steuerobjekt- Mehrheit von Leistungen (Haupt- und Nebenleistung)