JM-Grundbegriffe Kontrollfragen

Kontrollfragen JM Grundbegriffe

Kontrollfragen JM Grundbegriffe


S. P.
Diese Lernkarten behandeln grundlegende rechtliche Konzepte und sind für Fortgeschrittene geeignet. Sie konzentrieren sich auf Rechtsverhältnisse, subjektive Rechte, Normen und die Unterscheidung zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Bereichen. Die Karteikarten sind besonders nützlich für Studierende und Juristen, die ihr Verständnis von rechtlichen Grundbegriffen vertiefen möchten, insbesondere im Zusammenhang mit Gesetzen, Behörden und der Privatautonomie.
Karten
31
Lernende
1
Sprache
Deutsch
Kategorie
Recht
Stufe
Andere
Erstellt / Aktualisiert
17.10.2020 / 30.01.2022

Lernkarten

Was sind die Grenzen der Privatautonomie? 

Zur Wahrung übergeordneter Interessen sind Grenzen erforderlich (etwa zum Schutz der schwächeren oder unerfahrenen Partei oder zur Sicherung bestimmter öffentlicher Interessen). Dem dienen vor allem Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 OR, indem sie die zwingenden Gesetzesvorschriften (aus der gesamten Rechtsordnung) sowie die guten Sitten zu Schranken der Vertragsfreiheit erklären. Was die zwingenden Rechtsvorschriften und die guten Sitten gestatten und was nicht, ist bisweilen kontrovers. (EiR, §4 Rz 108) 

Was bedeutet numerus clausus im Gesellschafts- oder Sachenrecht? 

Es ist abschliessend geregelt, was möglich ist und was nicht

  • Im Gesellschaftsrecht z. B. einfache Gesellschaft, die Kollektivgesellschaft und die Kommanditgesellschaft, die AG, die Kommandit-AG, die GmbH, die Genossenschaft und der Verein zur Verfügung; andere Gesellschaftsformensind nicht möglich (wenn man von zwei Sonderformen im Recht der kollektiven Kapitalanlagen absieht.)
  • Im Sachenrecht gibt es neben dem Eigentum als umfassendem Recht nur eine abschliessende Zahl beschränkter dinglicher Rechte, insbesondere das Pfandrecht und die Dienstbarkeit)

Die Regelungen sind durch das Gesetz bestimmt, man kann nichts neu erfinden

Eingeschränkt ist die Privatautonomie auch im Gesellschaftsrecht und im Sachenrecht. Die Beteiligten haben für ihre Rechtsverhältnisse eine der gesetzlich vorgegebenen Formen zu wählen (Numerus clausus).

(EiR, §4 Rz 110) 

 

Wird das Privatrecht vom zwingendem oder dispositivem Recht beherrscht? Das öffentliche Recht? Warum ist das so? 

Privatrecht: mehrheitlich dispositive Normen, da von der Privatautonomie beherrscht

Öffentliches Recht: wird von zwingenden Normen beherrscht, da es sich um die Verwirklichung von öffentlicher Interessen handelt

(EiR, §4 Rz 114, 116) 

Wie kann ich feststellen, ob eine Norm zwingender oder dispositiver Natur ist? 

Ermittlung durch Auslegung

Dispositiv: Wendungen wie „sofern nicht etwas anderes bestimmt worden ist“, „mangels anderer Abrede“ etc. 

Zwingend: durch den Ausdruck „von Gesetzes wegen“ oder auch dadurch, dass eine Bestimmung explizit als „zwingend“ oder „zwingendes Recht“ bezeichnet wird. Vereinzelt enthalten Gesetze auch eine Liste der zwingenden Vorschriften.

(EiR, §4 Rz 120, 122) 

Welche Rechtsfolgen sieht das Recht bei der Verletzung zwingenden Rechts vor? 

  • Vereinbarungen sind nichtig (Art. 20 Abs. 1 OR), soweit das betreffende Gesetz nicht eine andere Rechtsfolge vorsieht. Dabei bedeutet Nichtigkeit dem Grundsatz nach, dass von Anfang an (ex tunc) keine Rechtswirkungen eintreten, was von jedermann und jederzeit geltend gemacht werden kann und ein Gericht oder eine Behörde von Amtes wegen beachten muss.
  • Rechtsverhältnis oder eine Willenserklärung ist an sich wirksam , der Inhalt  wird aber der zwingenden Norm angepasst.
  • Rechtsgeschäft trotz der Verletzung zwingenden Rechts gültig ist, der Mangel aber nachträglich beseitigt werden muss.
  • Allenfalls führt die Verletzung einer zwingenden Norm auch nur zur Anfechtbarkeit des an sich rechtswidrigen Rechtsgeschäfts: Verzichten die Berechtigten auf eine fristgerechte Anfechtung, bleibt das Rechtsverhältnis oder die Willenserklärung trotz der Verletzung zwingenden Rechts verbindlich.
  • Die Einhaltung zwingenden Rechts kann dadurch unterstützt werden, dass eine Rechtsverletzung strafrechtliche Sanktionen auslöst. (EiR, §4 Rz 126-135) 

Was unterscheidet absolute von relativen Rechten? 

Subjektive Rechte können eingeteilt werden in absolute oder relative Rechte:

  • Absolute Rechte bestehen gegenüber jedermann (ergaomnes)
  • Relative Rechte nur gegenüber bestimmten Personen (inter partes)

(EiR, §4 Rz 145) 

Nennen Sie Beispiele für die einzelnen subjektiven Rechte. 

Subjektive Rechte werden in absolute und relative Rechte eingeteilt.

Eine wichtige Gruppe absoluter Rechte sind die dinglichen Rechte, die absoluten Rechte an Sachen. Zu ihnen gehört namentlich das Eigentum; daneben gibt es beschränkte dingliche Rechte wie Dienstbarkeit (zu ihnen gehört etwa die Nutzniessung) und Pfandrecht. Absolute (aber keine dinglichen) Rechte sind auch die Immaterialgüterrechte, etwa das Recht an einer Erfindung (Patentrecht), das Urheberrecht, das Designrecht. Ein absolutes (und ebenfalls nicht dingliches) Recht ist sodann das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 28 ZGB): Es schützt jedermann vor widerrechtlichen Eingriffen in seine Persönlichkeit. Relative Rechte bestehen, wie erwähnt, nur gegenüber einer oder mehrerer bestimmten Personen. Diese Personen sind (nur) gegenüber dem Berechtigten verpflichtet; man spricht darum auch von obligatorischen Rechten (obligatio, Verpflichtung). Die Begründung von Obligationen, ihre Erfüllung sowie die Folgen der Nichterfüllung sind die zentralen Themen des Allgemeinen Teils des Obligationenrechts (Art. 1-183 OR). Zu den subjektiven gehören auch die Gestaltungsrechte. Ein Gestaltungsrecht nennt man die Befugnis, einseitig ein Rechtverhältnis zu begründen, zu ändern oder aufzuheben und damit die Rechtsstellung anderer ohne deren Mitwirkung und Einverständnis zu gestalten. Überwiegend sind Gestaltungsrechte relative Rechte. (EiR, §4 Rz 148-152, 160)

Was sind Entstehungsgründe von Obligationen? 

Die wichtigsten Entstehungsgründe von relativen Rechten bzw. Obligationen sind:

  • der Vertrag (Art. 1 ff. OR)
  • die unerlaubte Handlung (Art. 41 ff. OR)  
  • die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR)
  • die Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR)

(EiR, §4 Rz 153 ff.) 

Sind subjektive Rechte übertragbar / vererbbar? 

Subjektive Rechte können nach verschiedenen weiteren Kriterien gegliedert werden, so z.B. danach, ob sie übertragbar sind oder nicht oder vererbbar. 

Übertragbar sind in der Regel Forderungen, siehe Art. 164 Abs. 1 OR.

Unübertragbar sind dagegen Wohnrecht wie es etwa dem überlebenden Ehegatten an einem Haus eingeräumt werden kann (Art. 776 Abs. 1 und 2 ZGB). (EiR, §4 Rz 162 ff.) 

Aus welchen Elementen besteht ein Rechtsverhältnis?

Ein Rechtsverhältnis ist eine zwischen zwei oder mehreren Personen (Rechtssubjekten) bestehende Beziehung von subjektivem Recht (Berechtigung) auf der einen und zugehörigen Pflicht auf der anderen Seite, ein vom Recht geordnetes Lebensverhältnis. Es besteht aus (mindestens) einem Berechtigten, (mindestens) einem Verpflichteten und einer vom Letzteren zu erbringenden Leistung. Die Leistung braucht dabei nicht in einem Tun zu bestehen, es kann sich auch um ein Dulden oder ein Unterlassen handeln. (EiR, §4 Rz 209)

Berechtigten, Verpflichteten, Leistung

Rechtsverhältnis: Worin kann die Leistung in einem Rechtsverhältnis bestehen?

Die Leistung braucht dabei nicht in einem Tun zu bestehen, es kann sich auch um ein Dulden oder ein Unterlassen handeln. (EiR, §4 Rz 209) 

Rechtsverhältnis: Inwiefern begründet das Eigentum an einer Sache ein Rechtsverhältnis? 

Ein Rechtsverhältnis besteht stets zwischen Personen, und zwar auch bei dinglichen und anderen absoluten Rechten. So ist etwa das Recht des Eigentümers an der Sache rechtlich relevant nur im Verhältnis zu anderen Personen. (EiR, §4 Rz 211) 

Rechtsverhältnis: Was unterscheidet die beiden Arten der Entstehung von Rechtsverhältnissen? 

Entstehung aufgrund vom Gesetz: unabhängig vom Willen (z.B. unerlaubte Handlung)

Entstehung aufgrund Rechtsgeschäft: vom Willen getragene Entstehung des Rechtsverhältnis

 (EiR, §4 Rz 212)

Nennen Sie Beispiele für beide Arten. (Entstehung Rechtsverhältnisse)

Rechtsverhältnisse entstehen im Privatrecht entweder von Gesetzes wegen (unabhängig vom Willen der Beteiligten) oder mit dem Willen des Verpflichteten und des Berechtigten. (EiR, §4 Rz 213) 

 

Von Gesetzeswegen (Rechtsstellung der Eltern, Unerlaubte Handlung,Ungerechtfertigte Bereicherung)

Aufgrund Rechtsgeschäft (Vertrag; Kaufvertrag, Gesellschaftsvertrag)

Aus welchen Tatbestandselementen besteht ein Rechtsgeschäft?

Das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer privaten (d.h. nicht hoheitlichen) Willensäusserung (gleichbedeutend: Willenserklärung) besteht, durch die rechtliche Wirkungen erzielt werden sollen. (EiR, §4 Rz 219)

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