Arbeitsrecht NBW Management
Arbeitsrecht NBW Management
Arbeitsrecht NBW Management
Kartei Details
Karten | 44 |
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Lernende | 10 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 24.09.2020 / 29.02.2024 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
Weblink |
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Einem Arbeitnehmer wird vom Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis am 15. Juni per Ende September gekündigt (drei Monate vertragliche Kündigungsfrist).
Der Arbeitnehmer ist krank vom 20. - 28. Juni sowie vom 20. Juli bis zum 16. August.
a) Wann endet das Arbeitsverhältnis?
b) Wann endet das Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitnehmer gekündigt hat?
a) am 31.Oktober
Die erste Krankheit liegt noch vor Beginn der Kündigungsfrist und hat damit keinen Einfluss auf deren Lauf. Die Zweite Krankheit hingegen löst eine Sperrfrist aus (28tage), die rechnerisch am Ende der Ordentlichen Kündigungsfrist (30Septemer angehängt werden muss ) (Art 336c OR )
b) am 30.September Im Falle der Kündigung durch den Arbeitnehmer erfolgt keine Verlängerung der Kündigungsfrist
Wann ist eine Kündigung ungütlich oder nichtig, weil sie zur Unzeit erfolgt ist?
nennen sie mindestens drei Gründe
- Während Millitärdienst bei dauer länger als 11 Tage.
(vier Wochen vorher und Nacher Sperrfrist)
-Während unverschuldeter Abwesenheit wegen Krankheit und Unfall
(mit einer Sperrfrist, welche abhängig vom Dienstalter ist )
-während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft
-Während Dienstleistungen im Rahmen einer Hilfsaktion des Bundes im Ausland
Was bedeutet eigentlich nichtige Kündigung
Die Kündigung wird gar nicht wirksam, sie ist inexistent, erzeugt keinerlei Rechtswirkungen.
Im Falle einer nichtigen Kündigung ist diese nach dem Wegfall des Nichtigkeitsgrundes
(z,b Krankheit) erneut auszusprechen, damit eine gültigung Kündigung vorliegt.
Peter hat eine neue Arbeitsstelle am 1.Mai angetreten. Am 10Mai wird er krank.
Voraussichtlich wird er 14 Tage nicht arbeiten können.
Sein Arbeitgeber Künidgt ihm noch während der Probezeit am 15.Mai.
Ist diese Kündigung zulässig ?
Ja, während der Probezeit gibt es keine Sperrfrist (Art 336c Abs 1OR )