Strafrecht BT
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Kartei Details
Karten | 264 |
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Lernende | 19 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 24.07.2020 / 28.02.2024 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
Weblink |
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Vorsätzliche Tötung: Schema
- StGb 11
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Täterkreis: Jedermann
- Tatobjekt: ein anderer Mensch
- Tathandlung: Tötung eines Menschen
- Taterfolg: Tod eines Menschen
- Subjektiver Tatbestand
- mind. Eventualvorsatz
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit und 3. Schuld
- Einwilligung des Verletzten kommt nie in Fragen (Leben als unverzichtbares Rechtsgut, StGB 114)
Vorsätzliche Tötung: Gesetzestext
- StGB 111
- Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe1 nicht unter fünf Jahren bestraft.
Mord: Gesetzestext
- StGB 112
- Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren
Mord: Schema
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Täterkreis: Jedermann
- Tatobjekt: ein anderer Mensch
- Taterfolg: Tod eines Menschen
- Tathandlung: besonders verwerfliche Art der Tötung eines Menschen (obj. Mordmerkmale)
- ausserordetliche Graumsakeit
- Heimtücke
- Gemeingefahr
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- besondere subjektive Mordmerkmale
- besonders verwerflicher Beweggrund
- Habgier
- Rache
- extermer Egoismus / Geringschätzung des Lebens
- sexuelle Befriedigung
- besonders verwerflicher Zweck
- Eliminationsmord
- Verckungs- und Ermöglichungsmord (Verdeckung oder Ermöglichung einer Straftat)
- besonders verwerflicher Beweggrund
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
Totschlag: Gesetzestext
- StGB113
- Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
Totschlag: Schema
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Täterkreis: Jedermann
- Tatobjekt: ein anderer Mensch
- Tathandlung: Tötung eines Menschen infolge einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung
- Taterfolg: Tod eines Menschen
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit udn Schuld
- Achtung:
Doppelverwertungsverbot im Verhältnis zwischen Art. 113 StGB und Art. 19 (verminderte Zurechnungsfähigkeit), 48 StGB (Strafmilderungen). Strittig im Verhältnis zu Art. 16 (Notwehrexzess).
-> Ein Umstand, der zu einer entschuldbaren Gemütsbewegung führt, darf nicht zusätzlich als Strafmilderung oder Strafausschluss berücksichtigt werden.
Heftige Gemütsbewegung
- Täter gerät plötzlich in einen extremen emotionalen Zustand (Affekt) und töten einen Menschen unter dessen unmittelbaren Einfluss (Affekttat). Ein Affekt ist ein besonderer psychologischer Zustand, in welchem der Täter von starker Gefühlserregung überwältigt wird (≠ pathologischer Zustand), welcher die Fähigkeit sich zu beherrschen einschränkt.
- sthenischer Affek = Affekt aus der Stärke (Kränkung, Wut, Zorn)
- asthenischer Affekt = Affekt aus der Schwäche (Verzweiflung, Furcht, Angst)
grosse seelische Belastung
Handeln in grosser psychischer Zwangslage, die sich über langen Leidenszeitraum aufgebaut hat und Täter so sehr verzweifeln lässt, dass sie ihn zur Tötung eines Menschen bewegt (= chronisches Leiden).