Rechtsfolgen Rechtsgewährleistung
Bei vollständige Entwehrung --> OR 195
Bei teilweise Entwehrung --> OR 196
Sachgewährleistung
Die Verkäuferin hat nach OR 197 ff. gegenüber dem Käufer unabhängig von ihrem Verschulden sowohl für das Fehlen zugesicherter Eigenschaft als auch für das Vorhandensein von Mängeln einzustehen, die den Wert der Kaufsache oder ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern.
Voraussetzungen Sachmängelgewährleistung (OR 197)
Mangelrüge
Der Käufer hat eine Prüfungs- und Rügeobliegenheit. Er hat den Kaufgegenstand also nach empfang zu prüfen, sobald nach üblichem Geschäftsgang tunlich. Dies bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Wandelung
meint die Rückgängigmachung des Kaufs/die Aufhebung des Kaufvertrags, wenn eines mangelhaften Gegenstands vorliegt (OR 205 I). Die Wandelung führt zur Vertragsaufhebung (OR 208 II und III).
Neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, hat der Käufer bei der Wandelung einen Schadenersatzanspruch (OR 208 II und III).
Für unmittelbaren Schaden --> kausale Haftung (OR 208 II). Der Schaden muss die direkte Folge das schädigende Ereignis sein, ohne dass eine weitere selbständige Schadensursache hinzutritt (Kausalkette).
Für weiteren Schaden --> Verschuldenshaftung (OR 208 II). Weitere Schaden sind solche, die erst durch Hinzutreten weiterer Schadensursachen, die nicht zwingend mit dem Kauf zusammenhängen bewirkt.