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Kartei Details

Karten 21
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 09.06.2020 / 09.06.2020
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Essentialia negotii

Ein Kaufvertrag kommt gemäss Art. 1 f. OR zustande, wenn sich der Konsens der Parteien auf die Pflicht der Verkäuferin zur Übergabe des Kaufgegenstands und der Eigentumsverschaffung sowie die Pflicht des Käufers zur Entrichtung des Kaufpreises erstreckt.

Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft

Die Verfügungsgeschäft besteht aufseiten der Verkäuferin in der Tradition (ZGB 714 I i.V.m. ZGB 922 ff.), in der Grundbuchanmeldung (ZGB 963) oder in der Zession (OR 164, vgl. OR 165 I). Ist der Verpflichtungsgeschäft nichtig (OR 19/20) oder gem. OR 21, 2

Simulation

Eine sog. Simulation liegt vor, wenn die Parteien einen niedrigen Kaufpreis verurkunden, als sie tatsächlich vereinbaren. Das beurkundete, simulierte Geschäft ist nach OR 18 nicht zustande gekommen, weil es nur dem Schein nach gewollt war. Das tatsächlich gewollte, dissimulierte Geschäft leidet hingegen an einem Formmangel und ist ungültig, weil der tatsächliche Kaufpreis nicht öffentlich beurkundet wurde (OR 216 I i.V.m. ZGB 657 I i.V.m. OR 11 II).

Kauf nach Muster

 

Kauf nach Probe

Beim Kauf nach Muster sichert die Verkäuferin zu, dass die Kaufsache die Eigenschaften des Musters aufweist.

 

Beim Kauf nach Probe steht es im Belieben des Käufers, ob er die Kaufsache genehmigen will oder nicht (OR 223 I).

Abgrenzungen zum Tausch- und Schenkungsvertrag

Vom Tausch und von der Schenkung unterschiedet sich der Kaufvertrag durch den objektiv wesentlichen Vertragspunkt des Kaufpreises

Wenn der Ware nicht gegen Geld, sondern gegen eine andere Ware übergeben, handelts es sich um einen Tauschvertrag.

Die Schenkung ist unentgeltlich.

Abgrenzungen zu den Gebrauchsüberlassungs- und Arbeitsleistungsverträgen

Die Hauptpflicht der Verkäuferin zur Besitzes- und Eigentumsverschaffung grenzt den Kaufvertrag von der Gebrauchsüberlassungs- (Miete, Pacht, Leihe) und den Arbeitsleistungsverträgen (Arbeitsvertrag, Auftrag) ab.

Abgrenzung zum Werkvertrag

Kauf künftiger Sache VS Werklieferungsvertrag: Während bei einer individuell für den Besteller herzustellenden Sache ein Werklieferungsvertrag vorliegt, handelt es sich bei Sereinprodukten, die die Unternehmerin auch ohne konkreten Vertragsabschluss hergestellt hätte, um einen Kauf einer künftigen Sache.

 

Kauf mit Montagepflicht VS Werklieferungsvertrag:

Überwiegt das Element der Warenlieferung gegenüber dem Element der Arbeit, handelt es sich um einen Kaufvertrag. Steht demgegenüber die Arbeit im Zentrum, liegt ein Werklieferungsvertrag vor. Sind Montage und Lieferung etwa gleichwertig, lieft ein gemischter Vertrag vor.

Emptio rei separatae

 

Emptio spei

Emptio rei separatae: Kauf einer erhofften Sache; hierbei handelt es sich um einen suspensiv bedingten Kauf, bei dem der Verkäufer das Risiko der Unmöglichkeit trägt.

 

Emptio spei: Hoffnungskauf; hier trägt der Käufer das Risiko des Ausfalls der anvisierten Gewinnaussicht.