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Steuern

Assistenzkurs Immobilien-Vermarktung SVIT

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Kartei Details

Karten 82
Sprache Deutsch
Kategorie Finanzen
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 31.05.2020 / 29.12.2022
Lizenzierung Keine Angabe
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1 Das schweizerische Steuersystem

Grundlagen

Steuern stellen für das Gemeinwesen Einnahmen dar und ermöglichen diesem die Erfüllung von verfassungsmässigen und gesetzlichen Aufgaben. So dienen sie u.a. der Deckung des staatlichen Finanzbedarfs, der Verteilung der Steuerlast unter sozialpolitischen Aspekten und der Steuerung der Volkswirtschaft.

Als Gemeinwesen trete in der Schweiz auf:

  • der Bunde
  • die Kantone
  • die Gemeinden

Für das Individuum stellen Steuern finanzielle Belastungen dar. Es handelt sich dabei um eine finanzielle Leistung des Individuums an das Gemeinwesen ohne Anspruch auf eine bestimmte Gegenleistung.

 

Öffentliche Abgaben - finanzielle Leistung an das Gemeinwesen

  • Kausalabgabe - Entgelt für eine dem Individuum zurechenbare Leistung des Staates
    • Gebühr - Entgelt für die Inanspruchnahme staatlicher Einrichtungen und Leistungen
      • Schulgebühr
      • Gerichtsgebühr
      • Briefmarke
      • Parkgebühr
      • Entsorgungsgebühr
    • Vorzugslast - Entgelt für besondere wirtschaftliche Vorteile
      • Perimeterbeiträge für Grundstückeigentümer
    • Ersatzabgabe - Ersatz für Naturallast
      • Militärpflichtersatz
      • Parkplatzersatzabgabe
      • Feuerwehrpflichtersatz
  • Steuer - Abgabe ohne direkte Gegenleistung des Staates
    • Allgemeine Steuer - Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs
      • Direkte Bundessteuer
      • Verrechnungssteuer
      • Mehrwertsteuer
      • Stempelabgabe
    • Zwecksteuer - Finanzierung bestimmter Aufgaben
      • Spielbanken Abgabe
    • Lenkungssteur - Lenkung des Verhaltens von Personen 
      • Alkoholsteuern
      • Tabaksteuern

Gemengsteuer (Kostenanlastungssteur)

  • Ababe für Inventarstellung in Promillen des inventarisierten Vermögens
  • Hundesteuer
  • Kurtaxen
  • Motorfahrzeugsteuer
  • Schiffsteuer
  • Verkehrstaxe

Hauptmerkmale

Das schweizerische Steuerrecht ist durch zwei Hauptmerkmale gekennzeichnet:

  • die Steuerhoheit steht drei Hoheitsträgern zu, nämlilch dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden. Das Schwergewicht der Steuererträge entfällt dabei auf die von den Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern
  • Es werden mehrere Arten von direkten und indirekten Steuern erhoben

Steuerhoheit

- erhebt Steuern

Dem Bund steht die Steuerhoheit insoweit zu als ihm die Bundesverfassung die Befungnis zur Erhebung bestimmter Steuern zuweist. Traditionsgemäss handelt es sich vorwiegend um indirekte Steuern. In beträchtlichem Umfang erhebt der Bund auch direkte Steuern (sog. "direkte Bundessteuer")

Die Kantone sind befugt, alle Steuern zu erheben, die nicht ausschliessliche dem Bund vorbehalten sind. Sie machen von dieser Befugnis namentlich im Bereich der direkten Steuern Gebrauch. Gemäss kantonalem Recht steht die Steuerhoheit in erheblichem Umfang auch den Gemeinden  zu. Zu den steuererhebungsberechtigten Gemeinden gehören auch die staatlich anerkannten Kirchgemeinden

Der Bund ist befugt, die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden durch Rahmenbestimmungen über die subjektive und objektive Steuerpflicht zu harmonisieren. Diese Kompetenz erstreckt sich jedoch nicht auch auf die Bestimmungen über die Steuertarife. Ein entsprechendes Bundesgesetz ist am 1.1.1993 in Kraft getreten.

Die Kantone waren sodann gemäss dem Steuerharmonisierungsgesetz auch verpflichtet worden, ihre kantonalen Steuergesetze bis ins Jahr 2001 den Harmonisierungsvorschriften anzupassen.

Direkte und indirekte Steuern

Für die Unterscheidung in direkte und indirekte Steuer werden zwei Kriterien verwendet:

  • Verhältnis Steuersubjekt/Steuerträger: Als direkte Steuer gelten nach diesem Kriterium solche, bei welchen Steuersubjekt und Steuerträger identisch sind. Keine Überwälzung der Steuern bei der direkten Steuer. Indirekte Steuern können vom Steuerpflichtigen als Steuersubjekt auf einen Dritten als Steuerträger überwältz werden.
  • Verhältnis Steuerobjekt/Berechnungsgrundlage: Bei den direkten Steuern ist das Steuerobjekt zugleich auch Steuerberechnungsgrundlage. Bei der indirekten Steuer sind Steuerobjekt und Steuerberechnungsgrundlage verschiden

Die direkten und die indirekten Steuern werden unabhängig voneinander, und zwar meistens in getrennten Verfahren erhoben. Eine Kumulation der beiden Steuerarten ist durchaus möglich

Beispiele:

  • MwSt auf dem Erlös aus Warenverkauf sowie Einkommen- bzw. Gewinnsteuer auf dem dabei erzielten Gewinn
  • Eidgenössische Stempelabgabe (Umsatzabgabe) auf dem Erlös aus Wertpapierverkauf sowie Einkommen- bzw. Gewinnsteuer auf dem dabei erzielten Gewinn
  • Handänderungsteuer auf dem Wert des Grundstückes bei Eigentumsübertragung sowie Grundstückgewinnsteuer (Vermögensgewinnsteuer) auf dem dabei erzielten Gewinn

Direkte Steuern

Innerhalb der direkten Steuern ist zu unterscheiden zwischen den allgemeinen Steuern und den Spezialeinkommenssteuern. Diese stehen nicht beziehungslos nebeineinander

Alle ansässigen natürlichen und juristische Personen unterliegen periodisch den sog. allgemeinen Steuern. Diese sind für natürliche und juristische Personen hinsichtlich Objekt, Berechnungsgrundlage und Steuertarif unterschiedlich ausgestaltet. Von den natürlichen Personen werden Steuern von Einkommen  und Vermögen erhoben. Die juristischen Personen entrichten Steuern vom Ertrag  und Kapital.

Die eidgenössische Verrechnungssteuer ist im Wesentlichen eine Quellensteuer auf Kapitalerträgen. Sie wird beim Schuldner von Dividenden und gewissen Zinsen im Umfang von 35% des Bruttobetrages erhoben und ist von diesem obligatorisch auf den Gläubiger zu überwälzen. Der im Inland ansässige Gläubiger hat die Leistung in der Regel als Einkommen zu versteuern und kann die Verrechnungssteuer auf seine allgemeine Steuer (Einkommen- und Vermögenssteuer bzw. Gewinn- und Kapitalsteuer) zurückfordern und anrechnen.

Die Kapitalgewinne auf Privatvermögen unterliegen in der Regel nicht den allgemeinen Einkommenssteuern (z.B. Verkauf von Aktien). Die Kantone oder die Gemeinden erheben stattdessen spezielle Vermögensgewinnsteuern. Diesen unterliegen regelmässig die Grundstückgewinne von natürlichen und juristischen Personen.

Indirekte Steuern

Als Rechtsverkehrssteuern erhebt der Bund die sog. Stempelabgaben, bie denen drei Arten zu interscheiden sind:

  • die Emissionsabgabe auf der Ausgabe inländischer Beteiligungsrechte (Aktien usw.) und Anteile an Anlagefonds
  • die Umsatzabgabe auf dem entgeltlichen Umsatz von bestimmten in- und ausländischen Wertpapieren, sofern an der Transaktion ein inländischer Effektenhändler beteiligt ist
  • die Abgabe auf Versicherungsprämien

Im Bereich der Wirtschaftsverkehrssteuern ist neben den Importzöllen vor allem die eidgenössische Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer zu erwähnen. Diese wird als Nettoallphasensteuer auf dem inländischen Umsatz von Lieferungen und Dienstleistungen  und auf der Wareneinfuhr erhoben

Die Besteuerung der Erbschaften und Schenkungen  ist ausschliesslich den Kantonen vorbehalten.

Die Handänderungssteuer, eine Rechtsverkehrsteuer auf die Übertragung von Grundstücken, werden von den Kantonen oder von den Gemeinden erhoben.

2 Steurrechtsverhältnis

Damit von einer bestimmten Person eine Steuer erhoben werden kann, muss zwischen der Person (Steuersubjekt) und dem Steuerhoheitsträger ein Steuerrechtsverhältnis bestehen.

Das Steuerrechtsverhältnis besteht aus fünf Elementen; während es sich bei der Steuerhoheit und beim  Steursubjekt um die subjektive Seite des Steuerrechtsverhältnisses handelt, stellen das Steuerobjekt die objektive Seite und die Steuerberechnungsgrundlage zusammen mit dem Steurmass die betragsmässige Seite des Steurrechtsverhältnisses dar

  • Steuerhoheit: Öffentlich-rechtliche Befugnis, Steuern zu erheben. Die Steuerhoheit kommt nur öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Gebietshoheit zu. Sie umfasst drei Teilbefugnisse:
    • die Rechtsetzungshoheit, d.h. die Befugnis, Steuern in Rechtsnormen anzuordnen
    • die Ertragshoheit, d.h. die Befugnis, über die Steuern zu verfügen
    • und die Verwaltungshoheit, d.h. die Befugnis, Steuern im Einzelfall festzusetzen und einzufordern

Der Bund und die Kantone besitzen eine ursprüngliche, die Gemeinden eine abgeleitete Steuerhoheit

  • Steuersubjekt: Zur Steurleistung verpflichtete Person. Die Voraussetzungen hierfür sind:
    • gewisse persönliche Eigenschaften (insbesondere Rechtsfähigkeit
    • persönliche oder wirtschaftliche Zugehörigkeit
    • keine Ausnahme von der Steuerpflicht
  • Steuerobjekt: Gegenstand der Steuererhebung. Das Steuerobjekt wird unterteilt in:
    • Zustände (Grundeigentum für die Liegenschaftensteuer
    • Ereignisse (Einkommen für die Einkommenssteuer
  • Steuerberechnungsgrundlage: Wertmässige Erfassung des Steuerobjektes
  • Steuermass: Massstab der Steuerbelastung, bestehend aus:
    • Tarif (Steuersatz) sowie oft
    • Steurfuss (bei den kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuern sowie i.d.R. bei den Gewinn- und Kapitalsteuern)

3 Steuerarten und ihre Bemessungen

Für jede Steuerart muss der geschuldete Steuerbetrag berechnet werden. Zur Ermittlung ("Veranlagung") der Steuerforderung muss zwischen den nicht periodischen (einmaligen) und den periodischen Steuern unterschieden werden.

Der Gegenstand der nicht periodischen (einmaligen) Steuern besteht in einem in sich abgeschlossenen Vorgang. Sie werden auf unregelmässigen Ereignissen erhoben (z.B. Übertragung eines Grundstückes bei der Handänderungssteur.

Den periodischen Steuern hingegen haftet ein zeitliches Moment an, indem ihr Gegenstand in einer Gegebenheit besteht, die andauert (z.B. das Verfügen über Vermögen (Vermögenssteuer)) oder sich im Laufe der Zeit erneuert (z.B. Einkommen). Sie werden in regelmässigen Abständen erhoben.

Zur Ermittlung der periodischen Steuern werden in zeitlicher Hinsicht die folgenden Perioden unterschieden:

  • Steuerperiode: Zeitraum, für welchen die Steuer zu zahlen ist
  • Bemessungsperiode: Zeitraum, in dem das der Steuerrechnung zugrunde gelegte Einkommen erzielt wird
  • Veranlagungsperiode: Zeitraum, in welchem die geschuldete Steuer ermittelt wird