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Steuern

Assistenzkurs Immobilien-Vermarktung SVIT

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Kartei Details

Karten 82
Sprache Deutsch
Kategorie Finanzen
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 31.05.2020 / 29.12.2022
Lizenzierung Keine Angabe
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1 Das schweizerische Steuersystem

Grundlagen

Steuern stellen für das Gemeinwesen Einnahmen dar und ermöglichen diesem die Erfüllung von verfassungsmässigen und gesetzlichen Aufgaben. So dienen sie u.a. der Deckung des staatlichen Finanzbedarfs, der Verteilung der Steuerlast unter sozialpolitischen Aspekten und der Steuerung der Volkswirtschaft.

Als Gemeinwesen trete in der Schweiz auf:

  • der Bunde
  • die Kantone
  • die Gemeinden

Für das Individuum stellen Steuern finanzielle Belastungen dar. Es handelt sich dabei um eine finanzielle Leistung des Individuums an das Gemeinwesen ohne Anspruch auf eine bestimmte Gegenleistung.

 

Öffentliche Abgaben - finanzielle Leistung an das Gemeinwesen

  • Kausalabgabe - Entgelt für eine dem Individuum zurechenbare Leistung des Staates
    • Gebühr - Entgelt für die Inanspruchnahme staatlicher Einrichtungen und Leistungen
      • Schulgebühr
      • Gerichtsgebühr
      • Briefmarke
      • Parkgebühr
      • Entsorgungsgebühr
    • Vorzugslast - Entgelt für besondere wirtschaftliche Vorteile
      • Perimeterbeiträge für Grundstückeigentümer
    • Ersatzabgabe - Ersatz für Naturallast
      • Militärpflichtersatz
      • Parkplatzersatzabgabe
      • Feuerwehrpflichtersatz
  • Steuer - Abgabe ohne direkte Gegenleistung des Staates
    • Allgemeine Steuer - Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs
      • Direkte Bundessteuer
      • Verrechnungssteuer
      • Mehrwertsteuer
      • Stempelabgabe
    • Zwecksteuer - Finanzierung bestimmter Aufgaben
      • Spielbanken Abgabe
    • Lenkungssteur - Lenkung des Verhaltens von Personen 
      • Alkoholsteuern
      • Tabaksteuern

Gemengsteuer (Kostenanlastungssteur)

  • Ababe für Inventarstellung in Promillen des inventarisierten Vermögens
  • Hundesteuer
  • Kurtaxen
  • Motorfahrzeugsteuer
  • Schiffsteuer
  • Verkehrstaxe

Hauptmerkmale

Das schweizerische Steuerrecht ist durch zwei Hauptmerkmale gekennzeichnet:

  • die Steuerhoheit steht drei Hoheitsträgern zu, nämlilch dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden. Das Schwergewicht der Steuererträge entfällt dabei auf die von den Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern
  • Es werden mehrere Arten von direkten und indirekten Steuern erhoben

Steuerhoheit

- erhebt Steuern

Dem Bund steht die Steuerhoheit insoweit zu als ihm die Bundesverfassung die Befungnis zur Erhebung bestimmter Steuern zuweist. Traditionsgemäss handelt es sich vorwiegend um indirekte Steuern. In beträchtlichem Umfang erhebt der Bund auch direkte Steuern (sog. "direkte Bundessteuer")

Die Kantone sind befugt, alle Steuern zu erheben, die nicht ausschliessliche dem Bund vorbehalten sind. Sie machen von dieser Befugnis namentlich im Bereich der direkten Steuern Gebrauch. Gemäss kantonalem Recht steht die Steuerhoheit in erheblichem Umfang auch den Gemeinden  zu. Zu den steuererhebungsberechtigten Gemeinden gehören auch die staatlich anerkannten Kirchgemeinden

Der Bund ist befugt, die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden durch Rahmenbestimmungen über die subjektive und objektive Steuerpflicht zu harmonisieren. Diese Kompetenz erstreckt sich jedoch nicht auch auf die Bestimmungen über die Steuertarife. Ein entsprechendes Bundesgesetz ist am 1.1.1993 in Kraft getreten.

Die Kantone waren sodann gemäss dem Steuerharmonisierungsgesetz auch verpflichtet worden, ihre kantonalen Steuergesetze bis ins Jahr 2001 den Harmonisierungsvorschriften anzupassen.

Direkte und indirekte Steuern

Für die Unterscheidung in direkte und indirekte Steuer werden zwei Kriterien verwendet:

  • Verhältnis Steuersubjekt/Steuerträger: Als direkte Steuer gelten nach diesem Kriterium solche, bei welchen Steuersubjekt und Steuerträger identisch sind. Keine Überwälzung der Steuern bei der direkten Steuer. Indirekte Steuern können vom Steuerpflichtigen als Steuersubjekt auf einen Dritten als Steuerträger überwältz werden.
  • Verhältnis Steuerobjekt/Berechnungsgrundlage: Bei den direkten Steuern ist das Steuerobjekt zugleich auch Steuerberechnungsgrundlage. Bei der indirekten Steuer sind Steuerobjekt und Steuerberechnungsgrundlage verschiden

Die direkten und die indirekten Steuern werden unabhängig voneinander, und zwar meistens in getrennten Verfahren erhoben. Eine Kumulation der beiden Steuerarten ist durchaus möglich

Beispiele:

  • MwSt auf dem Erlös aus Warenverkauf sowie Einkommen- bzw. Gewinnsteuer auf dem dabei erzielten Gewinn
  • Eidgenössische Stempelabgabe (Umsatzabgabe) auf dem Erlös aus Wertpapierverkauf sowie Einkommen- bzw. Gewinnsteuer auf dem dabei erzielten Gewinn
  • Handänderungsteuer auf dem Wert des Grundstückes bei Eigentumsübertragung sowie Grundstückgewinnsteuer (Vermögensgewinnsteuer) auf dem dabei erzielten Gewinn