Verwaltungsrecht
Begriffe
Begriffe
87
0.0 (0)
Set of flashcards Details
Flashcards | 87 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 12.03.2020 / 21.03.2020 |
Licencing | No Copyright (CC0) (Linda) |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20200312_verwaltungsrecht
|
Embed |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20200312_verwaltungsrecht/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Delegation
- Übertragung von Rechtsetzungskompetenzen: Voraussetzungen
Übertragung von Rechtsetzungskompetenzen
wichtig vor allem: Delegation von Legislative an Exekutive (horizontale Delegation)
Voraussetzungen:
- darf nicht durch Verfassung oder kantonales Recht ausgeschlossen sein
- Delegationsnorm muss in einem formellen Gesetz enthalten sein
- Delegation muss sich auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie beziehen
- Grundzüge der delegierten Materie müssen in einem Gesetz umschrieben sein, sofern schwerwiegend in die Rechtsstellung des Bürgers eingegriffen wird
> Problem stellt sich nur bei unselbständigen Verordnungen. Daher müssen insb. Vollziehungs- und Polizeinotverordnungen die Voraussetzungen nicht erfüllen
Dienstbefehl
- Begriff
- Zweck
- Rechtsschutz
Dienstbefehl
- Begriff: Handlungsanweisung der vorgesetzten Person/Behörde an eine ihr unterstellte Perseon/Behörde in einer konkreten Verwaltungsangelegenheit (immer das Betriebsverhältnis betreffend)
- Zweck: Führung der Verwaltungseinheiten und Verwaltungsfunktionsträger im innerbetrieblichen Verhältnis
- Rechtsschutz
- offensichtlich rechtswidrige Dienstbefehle müssen nicht befolgt werden (Evidenztheorie)
- ansonsten regelt das kantonale Recht die Anfechtungsmöglichkeiten ("Anzeige") > keine Bundesregelung
Einsprache
- ordentliches Rechtsmittel
- Zweck
Einsprache
- ordentliches Rechtsmittel:
- fehlender Devolutiveffekt: Anfechtungsinstanz ist die verfügende Verwaltungsbehörde (> Unterschied zur Beschwerde)
- aufschiebende Wirkung
- ist eine Einsprache möglich, bleibt die Beschwerde subsidiär möglich für den Fall, dass der Einsprache nicht entsprochen wird
- Zweck: Beschleunigung von Verwaltungsverfahren
- ersetzt vorgängige Anhörung (VwVG 30 II b; VRG 46 II b)
- ermöglicht summarische Begründung von Verfügungen
Einsprache
- Abgrenzung
- Rechtsgrundlage
Einsprache
- Abgrenzung: Einwendung
- Rechtsgrundlage:
- Spezialgesetze
- Steuerrecht
- Sozialversicherungsrecht
- PBG
- Spezialgesetze