Technische Versicherung

Fachausweis - Wahlmodul

Fachausweis - Wahlmodul


J. B.
Diese Lernkarten vermitteln grundlegende und spezielle Aspekte der technischen Versicherung, von Maschinen- und Bauwesenversicherungen über Rückversicherungsmodelle bis hin zu EDV- und Montageversicherungen. Sie erklären zentrale Begriffe wie Risiken, Schäden, Versicherungssummen und Prämienberechnungen sowie rechtliche Grundlagen wie SIA-Normen und Obligationenrecht. Besonders relevant sind die Unterschiede zwischen fakultativer und obligatorischer Rückversicherung, die Besonderheiten bei Bauprojekten im In- und Ausland sowie die Abgrenzung von Wartungsverträgen und Versicherungsschutz. Ideal für Versicherungsexperten, Bau- und Maschinenbauer sowie Studierende der Finanz- und Versicherungsbranche, die ihr Fachwissen vertiefen möchten.
Karten
91
Lernende
20
Sprache
Deutsch
Kategorie
Finanzen
Stufe
Andere
Erstellt / Aktualisiert
21.02.2020 / 23.03.2026

Lernkarten

Struktur und Inhalt des Antrages

- Sachbezogenen Dialog zwischen VN und Berater
- Einwandfreie Identifikation des Objekts, welches zu versichern ist
- Technische Informationen für die Risikoanalyse
- Festhaltung des Leistungs- und Versicherungsumfanges
- Versicherer kann eine erste Prüfung des Risikos vornehmen
- Berechnung der Prämie ist möglich
- Schadenregulierung kann sichergestellt werden, obwohl keine Police besteht
- Nach der Unterschrift ist der Antragssteller für die Dauer von 14 Tagen an den Antrag gebunden

Deckungszusage

  • Variante 1: provisorische Deckungszusage ab sofort
  • Variante 2: Deckungszusage ab bestimmtes Datum

Deckungszusage verlangt, dass folgende Angaben bekannt sind:

  • Bezeichnung und Umschreibung versichernden Objekts
  • Versicherungssumme
  • Selbstbehalt
  • Bedingungen (AVB, ZB)
  • Beginn und Ende des vorläufigen Versicherungsschutzes
  • Informationspflicht gemäss VVG Art. 3 wichtig

VS nach freiem Ermessen (Erstes Risiko)

Schaden wird bis zu einer bestimmten Höhe (VS) vergütet
- Keine Rücksicht auf das Verhältnis zwischen VS und Ersatzwert
- Möglich bei Zusatzversicherungen
- Beispiele: Aufräumungs-, Entsorgungskosten, Auswechselbare Werkzeuge, Mehrkosten für Luftfracht, Datenwiederherstellungskosten
- Eignung: Wenn der genaue Vollwert nicht definiert werden kann
- VS nach freiem Ermessen entspricht in der Regel der maximalen Schadenerwartung zuzüglich Reserven

VS für die Vollwertversicherung

- VS = Vollwert
- Festlegung VS ist Sache des VN
- Je nach Inflationsrate muss für Jahresrisiken die VS periodisch angepasst werden

Anmerkungen zu VS nach freiem Ermessen

Für beide Parteien kein Ersatz für die Vollwertversicherung
- Negative Punkte:
• Versicherungswert nicht oder nur bedingt erkennbar
• Eine zu geringe Versicherungsleistung wird bewusst oder unbewusst in Kauf genommen
• Bedarfsprämie bleibt unverändert ob Vollwert oder nach freiem Ermessen
• Teuerung verändert die Entschädigungshöhe und Prämienbedarf
• Exakte Vollwert-VS ermöglicht eine risikogerechte Prämienberechnung
• Rückversicherungsverträge schliessen Versicherungen auf Basis von VS nach freiem Ermessen in der Regel aus

Wie setzt sich die Prämie zusammen?

  • Nettoprämie
  • Trendzuschlag
  • Sicherheitszuschlag
  • Verwaltungskosten
  • Überschussbeteiligung
  • Gewinn

Schadenfreiheitsrabatt

- nach Ablauf einer Periode
- keine Schadenzahlung
- Prämienrückzahlung oder Rabatt auf nächste Prämie
- oft bei Bauwesenversicherungen

Überschussbeteiligung

VR vergütet nach Ablauf von 3 bis 5 Jahren einen Anteil des erzielten Überschusses an die Kunden

Rabattskala

- guter Schadenverlauf
- Rabatt hängt von Schadenquote ab (Verhältnis bezahlte Schäden zu Prämie)

Obliegenheiten des VN

  • Gefahrerhöhung und Gefahrverminderung
  • Sicherheitsvorschriften
  • Handänderung

Obliegenheiten im Schadenfall

- Sofortige Nachricht an VR (bevor Veränderungen/Wiederherstellung)
- Entschädigungsanspruch mit Ursachenangabe, ungefähre Schadenhöhe schriftlich an die Gesellschaft
- VN muss jede Auskunft der VR erteilen und jede Untersuchung gestatten
- Nach Schadenereignis Möglichkeiten für die Erhaltung und Rettung der versicherten Sachen und für Minderung des Schadens sorgen
- Mit der Reparatur kann nach der Schadenmeldung sofort begonnen werden, sofern dies Maßnahmen zur Fortführung des Betriebs unerlässlich sind
- Bei Diebstahl sofortige Meldung an die Polizei

Ersatzwert

- VS muss dem Wert eines gleichen neuen Objekts inkl. Nebenkosten (Zoll, Transport) entsprechen
- Wiederbeschaffungskosten für eine neue Sache
- Bei Schadeneintritt erkundigt sich der Bearbeiter auf dem Markt nach dem aktuellen Ersatzwert und erwartenden Lebensdauer

Zeitwert

- Zeitwert = Ersatzwert gemäß AVB – Amortisation und/oder Abschreibung
- Abschreibung berücksichtigt die technische Lebensdauer der Sache, je länger/neuer die Lebensdauer bzw. die Sache bei Schadeneintritt, desto kleiner wird die Abschreibungsquote

Amortisation

- Vergangenheitsorientiert
- Differenz zwischen Ersatzwert und Zeitwert einer einzelnen Sache
- Amortisation wird angerechnet, wenn durch eine Reparatur an der versicherten Sache kein Mehrwert entsteht
- Häufig werden Fachleute beigezogen – aufwändige Aufgabe

Mehrwert

- Anschaffung Zusatzkomponenten, Ausbau Maschine, Installation neue Steuerung
- Wertsteigerung sind ebenfalls durch vorgenommene Reparaturen, die die Lebensdauer der Sache wesentlich verlängern
- Mehrwert entsteht auch bei einer Schadenbehebung, wenn eine Revision vorgezogen oder Verbesserung der unbeschädigten Teile gemacht wird
- Schadenexpert muss dies überprüfen, ob ein Mehrwert von Fall zu Fall vorliegt

Teilschaden

- Wiederherstellung in Zustand wie unmittelbar vor Schadenereignis
- Beschädigte Sache kann repariert werden
- Wiederherstellungskosten sind tiefer als Zeitwert
- Entschädigungen für: Ersatzteile, Lohn- und Reisekosten für Reparaturpersonal, Kosten für Demontage/Montage, Transport inkl. Zoll, Aufräumungs- und Entsorgungskosten

Totalschaden

- selten bei TeVe (eher bei älteren /selbstfahrenden Maschinen)
- Wiederherstellungskosten sind höher als der Zeitwert
- Zeitwertzusatz möglich

Unterversicherung

VVG Art. 69 Abs. 2:
- Erreicht die VS den Ersatzwert nicht, so ist der Schaden, wenn nicht andres vereinbart ist, in dem Verhältnis zu ersetzten, indem die VS zum Ersatzwert steht.
Entschädigung = Versicherungssumme: Ersatzwert X Schadenbetrag - Selbstbehalt


- Keine Anrechnung der Unterversicherung bei:
- Versicherungen mit VS nach freiem Ermessen
- Aufräumungs-, Bergungs- und Entsorgungskosten
- eine indexierte VS, sofern ursprünglich eine VS richtig deklariert wurde
- Maschinen-BU-Versicherung
- Bauwesenversicherung

Berechnung der Entschädigung - Teilschaden

Bruttoschadensumme
-> Errechneter/geschätzter Aufwand
./. Mehrwert oder Amortisation
-> Verbesserungen, Revision, Verlängerung Lebensdauer
./, Wert der Überreste
-> Verkaufserlös
Nettoschadenbetrag
./. Unterversicherung
-> abzurechnen
./. Selbstbehalt
-> Vertraglicher Selbstbehalt
Nettoentschädigung
-> Effektive Entschädigung

MPL-Schätzungen

Um Kenngrösse für eine mögliche Schadenhöhe zu erhalten, verwendet der Versicherer die Grösse MPL (Maximum Possible Loss = wahrscheinlicher Höchstschaden)
- Wichtig ist beim MPL, dass dieser immer für alle in der Police versicherte Sachen als Gesamtes festgelegt wird (Gesamtes Risiko für die Unternehmung)
- Folgend einige Risikomerkmale:
o Welche Gefahr birgt das grösste Schadenpotenzial? Feuer/Elementar- oder Naturgefahren mitversichert?
o Sind Gefahren vom grössten Schadenpotenzial als einzelnes oder mehrere Objekte?
o Sind durch Schadenereignis Übergreifschäden möglich?
o Wird bei Bauwesen- oder Montage-V das Feuerrisiko mitversichert?
o Versicherung von Naturgefahren: Lage der Bau- oder Montagestellen (Geografische Lage)
o Erbebenversicherung: Liegt Risiko in einer Gefahrenzone?
o Alle vereinbarten Versicherungssummen nach freiem Ermessen (Aufräumungs-, Entsorgungs-, Bergungskosten) werden in der Regel zum Objekt-MPL dazugerechnet

Industriegruppen

0. Energieversorgung inkl. Kernkraftwerke, Kläranlage, Kehrrichtverbrennung
-> Wasserkraftwerk mit Turbinen, Windkraftanlage

  1. Metallindustrie
    -> Gießereien, Werkzeugmaschinen, Schweissmaschinen
  2. Baugewerbe, Steinindustrie
    -> Steinbrüche, Kieswerke, Turmdrehkrane, Strassenbaumaschinen, Bagger, Trax
  3. Holzindustrie, Forstwirtschaft
    -> Kreissägen, Hacker, Mühlen, Pressen, Trocknungsanlagen
  4. Papierindustrie, grafisches Gewerbe
    -> Papier-und Kartonmaschinen, Fotosatzanlagen, Druckereien
  5. Chemische und Textilindustrie
    -> Lack- und Farbenfabriken, Spinn-, Web- und Strickmaschinen
  6. Nahrungs- und Genussmittelindustrie
    -> Fruchtpressen, Schokoladenfabriken, Konservenfabriken
  7. Transport-, Umschlags- und Lagerbetriebe, Seilbahnen
    -> Luftseilbahnen, Skilifte, Schneekanonen, Pistenfahrzeuge, Standseilbahn
  8. Verwaltung, Gastgewerbe, Spitäler
  9. -> Heizungs- und Klimaanlagen, Sende- und Empfangsanlagen, Röntgenapparate
  10. Übrige Industrie und Gewerbe
    -> Billetautomaten, Bankomaten, Baulaser, Tankstelleneinrichtigungen, Autowaschanlage

Zweck der Maschinenversicherung

Maschinenversicherung soll Inhaber vor finanziellen Risiken aus dem Betrieb der Anlage schützen und gegen Folgen von Schäden, die der Mensch verursacht (Bedingungsfehler)
- Ein Unternehmen hat zwei Möglichkeiten, solche Auswirkungen zu mindern oder zu verhüten:
o Vorsorgliche Rückstellungen bilden
o Abschluss Maschinenversicherung (kann auch zu günstigeren Zinskonditionen führen)

Welche Angaben benötigt man für das Maschinenverzeichnis?

  • Anzahl gleicher Objekte
  • Bezeichnung des Objektes
  • Fabrikant
  • Typ + Nummer
  • Baujahr
  • VS gemäss AVB

Verschiedene Schadenursachen der Maschinenversicherung

  • Menschliches versagen (Ungeschicklihckeit, fahrlässig oder sosätzlich verursacht
  • Technische Gefahren (Konstrukions-, Material- und Fabrikationsfehler
  • Naturgefahren (Frost, Eis, extreme Witterungsverhältnisse - Sturm wird nicht mehr zu diesen Gefahren gezählt
  • Andere Gefahren (Schwer zuzuordnen, Beschädigung durch Diebstahl, Tiere, Insekten oder andere Lebewesen
  • Besonderheiten für elektronische Teile (Beschädigung oder Zerstörung ist keine Voraussetzung, Ersatz ist meistens billiger, als eine lange Suche der Störung

Vollständige Sistierung - Maschinenversicherung

- Versicherungsschutz entfällt
- VN zahlt während der Sistierungsdauer keine Prämie

Teilweise Sistierung - Maschinenversicherung

- Schäden, die nicht in kausalem Zusammenhang mit dem Betrieb einer Sache stehen, sind versichert
- Beispiel: Böswillige Beschädigung
- Sofern Feuer/Elementar- und Diebstahlschäden mitversichert sind, bleibt diese Deckung während der Teilsistierung bestehen
- VR gewährt dem Kunden eine von der Dauer abhängige Prämienreduktion

Welche Vertragformen gibt es in der Maschinenversicherung?

  • Einzelvertrag
    • Versicherte Sachen werden genau in der Police beschrieben
    • Abgänge und Neuzugänge lassen sich jederzeit anpassen
  • Rahmenvertrag
    • Eignung für Kunden, bei denen die versicherten Sachen dauernd wechseln
    • Einzelne Maschinenarten erhalten einen Prämiensatz und Selbstbehalt

Kundengruppen für Rahmenverträge:

  • Firmen, die Ihre Maschinen oder Anlagen vermieten oder in Leasing abgeben
  • Unternehmungen, die regelmässig Maschinen an Ausstellungen vorführen

Beispiele für Betriebsgruppen für den ATA-Tarif

  • Fernsprechtechnik (Telefonzentrale)
  • Signaltechnik (Zeiterfassung, Alarmanlage, Radio- und Fernsehanlage, Parkhausüberwachung)
  • Messtechnik, Film, Foto
  • Reklamenanlage (Leuchtreklame)
  • Beleuchtungsanlagen (Flutlicht- und Scheinwerferanlagen)
  • Automaten (Selbstbedienungstankstelle, Billettautomaten, Geldwechsler, Warenautomaten)
  • Übrige (Kanalfernsehen, Sonnenkollektoren, Medizintechnik, Autogewerbe, Windkraftanlage)

Merkmale ATA-Versicherung

  • Maschinenversicherung + Feuerversicherung = ATA-Versicherung
  • AVB mit denjenigen der Maschinenversicherung identisch
  • Feuerrisiko ist zusätzlich
  • ATA-Versicherung wird für Anlagen im Freien und Sachen angeboten, die von der Betriebseinrichtung in der Feuerversicherung ausgeschieden werden

Besondere Versicherungsarten der ATA

  • Warenverderb und Kühlgut
  • Tanklager
  • Seilbahnen / Verband Seilbahnen Schweiz (SBS)
  • Elektrizitätswerke/Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE)
  • Kernkraftwerke

Sinn und Zweck von Rahmenverträge

Anwendung

Bei regelmässigem Bedarf einer Versicherungsdeckung für im Voraus in einem Verzeichnis aufgelistete Sachen, z.B. bei Vermietung von Maschinen und Anlagen wird eine Kurzfrist- deckung für techn. Schäden gewünscht. Konditionen werden im Rahmenvertrag definiert.

 

Versicherungssysteme

- Einzelanmeldungen der zu versichernden Sachen

- Deklaration auf Umsatzbasis

- Wird 1x pro Jahr abgerechnet (in der Regel Ende Jahr)

Ziel der MBU

Die MBU – Versicherung deckt die wirtschaftlichen Folgen

einer Betriebsunterbrechung infolge eines versicherten

Maschinenschadens.

Versicherte und versicherbare Gefahren - MBU

  • Sachschaden (Unterbrechungsschäden als Folge von Sachschäden an dem versicherten Objekt)
  • Ausfall der öff. Energieversorgung (Zusatzversicherung)
  • Rückwirkungsschäden (Betriebsschäden entstehen nicht nur bei der Beschädigung der eigenen Maschinen. Sie können auch bei Zuliefern entstehen, wenn dieser nach dem Maschinenschaden den Betrieb stilllegen muss (Kunde hat Rückwirkungsschäden)

Karenzfrist - BU

Karenzfrist ist eine besondere Form des Selbstbehaltes
- Er wird in Arbeitstagen festgelegt (in der Regel 2 Tage)
- Karenzfrist kann auf mehrere Tage oder Wochen verlängert werden
- BU, die kürzer dauern als die Karenzfrist sind nicht versichert
- Dauert die Unterbrechung länger als Karenzfrist, wird der gesamte BU im Verhältnis der Karenzfrist zur Gesamtdauer der Unterbrechung, maximal die Haftzeit aufgeteilt

Haftzeit - BU

Haftzeit wird in der Regel auf ein Jahr beschränkt
- Haftzeit beginnt mit Eintritt des Sachschadens, auch wenn da noch kein BU entsteht

Vollwertversicherung

- Grundlage bildet der Betriebsertrag eines Geschäftsjahres, vermindert um die Aufwendungen während eines Betriebsstillstandes
- VS für die Vollwertversicherung entspricht in der:
- Maschinen-BU dem Produkt aus dem vtBG, der Ausfallziffer und Bedarfsstufe
- Einzelne Aufführung für jede Position im Vertrag
- EDVA-BU dem Produkt aus dem vtBG und Ausfallziffer
- Seilbahn-BU den Betriebseinnahmen (Umsatz)

Versicherungstechnischer Bruttogewinn

Berechnung des vtBG
- Saldo Betriebsertrages abzüglich variabler Kosten
- Fixe Kosten und Personalkosten sind Bestandteil vtBG
- Für die Berechnung des vtBG sind alle Beträge auf ein Geschäftsjahr zu beziehen

Varianten des Selbstbehaltes - Maschinenkasko

  • Abzugsfranchise - fixer Betrag
  • Prozentualer Selbstbehalt in Kombination mit dem Absoluten (Franken-) Selbstbehalt

Maintenance-Versicherung

Gewährleistungszeit ist Zeitraum zwischen prov. Abnahme und definitive Abnahme durch Besteller
- Für die Dauer der Gewährleistungszeit können gewisse Schäden nach Ablauf der Montage versichert werden:
o Visits Maintenance: Ausdehnung Versicherungsschutz auf Wartungs- und Garantiezeit (Verluste/Schäden)
o Extended Maintenance: Erweiterung Visits – Verluste/Schäden während Wartungs- und Garantiezeit, welche bei Montage verursacht wurden
o Garantieversicherung: Nach Ende der Montage sind die Montageleistungen (Material und Arbeit) weiterhin gegen Schäden versichert, für die der VN aufgrund Liefer- oder Werkvertrags haftet (Voraussetzung: Sache muss wegen unvorhergesehenen Ereignisses infolge Planungs-, Berechnungs-, Konstruktions-, Materialfehler beschädigt werden)

Wartungsvertrag

- für grössere EDV-Anlagen und Grosssysteme werden häufig Wartungsverträge angeboten
- Störungsfreier Betrieb soll so gewährleistet werden
- Wartungsvereinbarung enthält folgende Punkte:
o Regulierung und periodische Kontrolle, Behebung von Störungen und Durchführung Revisionen
o Unentgeltliche Lieferung von Ersatzteilen und kostenlosen Ausführung der Arbeiten
o Vorsorglicher Austausch von einzelnen Komponenten und Baugruppen
o Einsatz Service- und Reparaturtechniker innert 2,4,6, 12 oder 24 Stunden
- Kosten für Wartungsvertrag liegt bei ca. 5-10% des Anschaffungspreises
- Prämie für EDV-Anlagen liegt bei 1-4%o
- EDVA-Versicherung kann Wartungsvertrag nicht ersetzten aber ergänzen
- Für kleinere Anlagen werden gar keine Wartungsverträge mehr angeboten, da es einen rasanten Preisfall der Hardware gibt

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