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Lernfeld 8

Klausur

Klausur


Kartei Details

Karten 15
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Berufslehre
Erstellt / Aktualisiert 10.12.2019 / 05.11.2022
Weblink
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Betriebsrat 

(6 Punkte)

- Voraussetzungen : mind. 5 ständig wahlberechtigte AN, von denen mind. 3 wählbar sind

- aktives Wahlrecht: alle AN, die das 18. LF vollendete haben, außer leitende Angestellte 

- passives Wahlrecht: alle Wahlberechtigten mit mind. 6 Monaten Betriebszugehörigkeit

- Zusammensetzung: gewerbl. MA, Angestellte, Frauen + Männer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis     - Größe im BetrVerG geregelt 

- Amtszeit: 4 Jahre (zw. 01.03.-31.05. wird gewählt)

- Rechte: Mitbestimmungs-, Mitwirkungs-, Beratungs- &Informationsrecht

Mitbestimmungsrecht 

-bei sozialen Angelegenheiten (Urlaub, Pausen, Arbeitszeit, Beurteilung)

—> Zustimmung von BR muss erfolgen 

Mitwirkungsrecht 

- personelle Einzelmaßnahmen (Einstellung, Versetzung), Kündigung, Umweltschutz, Ausbildungsplan, Rassismus,

—> BR darf nicht ablehnen, außer es wird gg. Gesetz verstoßen 

 

Unternehmen muss mind. 20 MA haben, damit Recht in Kraft tritt 

Beratungs- &Informationsrecht

- wirtschaftl. Angelegenheiten (finanzielle Lage, Produktion, Absatz, Investition, Rationalisierung)

(- Gestaltung des Arbeitsplatzes (Neu-, Um- Erweiterungsbauten))

—> BR muss rechtzeitig informiert werden, Widerspruch bleibt ohne Wirkung

Jugend- &Auszubildendenvertretung

6 Pkt. 

- Voraussetzungen: mind. 5 AN müssen wahlberechtigt sein

- aktives Wahlrecht: - AN, die das 18. LJ noch nicht   vollendet haben - Azubis, die das 25. LJ noch nicht überschritten haben 

- passives Wahlrecht: AN, die das 25.LJ noch nicht vollendet haben + kein Mitglied im BR sind 

- Zusammensetzung: Größe hängt von Anzahl der Wahlberechtigten ab 

- Amtszeit: 2 Jahre (zw. 01.10.-30.11. wird gewählt)

- Rechte: Recht auf Versammlung, Teilnahme an BR-Sitzungen, Anregungen im Bezug auf Azubis/Jugendliche, Stimmrecht im Bezug auf AN

 

Tarifverträge 

Allgemein (3pkt)

- regeln einheitl. arbeitsrechtl. Beziehungen &Einkommensbedingungen zw. AG + AN

- sind Kollektivverträge 

- legen einheitlich arbeitsrechtl. Normen fest und gewährleisten dadurch 3 Funktionen

1) Schutzfunktion (des AN gegenüber der Überlegenheit des AG)

2) Ordnungsfunktion (Arbeitsbedingungen vereinheitl.)

3) Friedensfunktion (während Laufzeit v. Tarifverträgen sind Arbeitskämpfe untersagt)

 

Tarifverträge

Vertragspartner 

- AG-Seite: einzelne AG, AGVereinigung, Zusammenschluss mehrerer AGVereinigungen

- AN-Seite: einzelne Gewerkschaften, Zusammenschluss von Gewerkschaften 

Tarifverträge 

Tarifautonomie 

Tarifpartner haben das Recht Tarifverhandlungen ohne staatl. oder sonstiges Eingreifen zu führen

- geregelt in GG (Art.9) + Tarifvertragsrecht