Steuern

Diverses

Diverses


R. G.
Diese Lernkarten behandeln fortgeschrittene Themen rund um Steuern, insbesondere Straftatbestände, gesetzliche Grundlagen und spezifische Begriffe. Sie beleuchten Fälle wie Steuerhinterziehung, Steuerbetrug und Veruntreuung, sowie die Besteuerung von Vereinen und juristischen Personen. Die Karteikarten sind ideal für Steuerberater, Juristen und Finanzexperten, die ihr Wissen vertiefen und sich auf komplexe steuerliche Situationen vorbereiten möchten.
Flashcards
19
Students
1
Language
German
Category
Finance
Level
Other
Created / Updated
19.11.2019 / 15.09.2020

Flashcards

Die steuerpflichtige V-Generation GmbH hat ein neuartiges, veganes Getränk entwickelt. Zwecks Bekanntmachung des neuen Getränks werden an verschiedenen Schweizer Bahn-höfen Muster des Getränks gratis an Passanten abgegeben. Der Wert der so verteilten Wa-renmusterbeläuft sich auf CHF 25‘000.00. Welche mehrwertsteuerlichen Konsequenzen ergeben sich aus dieser Gratis-Abgabe der Getränke für die V-Generation GmbH?

Eigenverbrauch liegt gemäss Art. 31 Abs. 2 Bst. c MWSTG vor bei der unentgeltli-chen Abgabe von Gegenständen, ohne dass ein unternehmerischer Grund besteht. Bei Warenmustern zur Erzielung steuerbarer oder von der Steuer befreiten Umsätze ist der unternehmerische Grund gegeben. Somit ist keine Vorsteuerkorrektur vorzu-nehmen.

Der Inhaber der Einzelfirma Claudio Spena in Airolo (CH), welcher der Mehrwertsteuer-pflicht unterstellt ist, entnimmt aus seinem Lager ein neues Tomos Mofa als Geschenk zum 14. Geburtstag seines Sohnes Gian-Luca. Das Mofa hat einen Verkaufswert von CHF 2‘100.00. Der Einkaufspreis betrug CHF1‘500.00. Welche mehrwertsteuerlichen Konse-quenzen ergeben sich aus dieser Verwendung des Mofas?

Hier liegt eine dauernde Entnahme aus dem unternehmerischen Bereich gemäss Art. 31 Abs. 2 Bst. a MWSTG vor. Der Gegenstand wird ausserhalb der unternehmerischen Tätig-keit der Einzelfirma verwendet, konkret nämlich für die privaten Zwecke des Inhabers. Die beim Einkauf des Mofas geltend gemachte Vorsteuer muss deshalb korrigiert werden. Die Vorsteuerkorrektur Eigenverbrauch beträgt CHF 120.00 (8% von CHF 1‘500.00)

Roland Meier hat die Begriffe Steuerperiode, Bemessungsperiode und Veranlagungsperio-de im Internet gefunden. Erklären Sie die unterschiedlichen Ausdrücke in Bezug auf die na-türlichen Personen:

a) Steuerperiode:

b) Bemessungsperiode:

c) Veranlagungsperiode:

a) Steuerperiode; Zeitabschnitt, für welchen die Steuer geschuldet ist.

b) Bemessungsperiode:Massgebender Zeitabschnitt für die Berechnung des steuerbaren Einkommens

.c) Veranlagungsperiode:Zeitabschnitt für die Festsetzung des steuerbaren Einkommens

Mit welchem Tarif werden Vereine bei der direkten Bundessteuer besteuert? Nennen Sie den Steuersatz sowie den entsprechenden Gesetzesartikel mit Absatz gemäss DBG

Steuersatz von 4.25% gemäss Art. 71 Abs. 1 DBG

Gibt es bei der Besteuerung der Vereine gemäss DBG eine Freigrenze oder einen Freibe-trag? Falls ja, nennen Sie die Höhe und geben Sie an, ob es sich um eine Freigrenze oder einen Freibetrag handelt (Hinweis: Im Falle einer Freigrenze wird der Gewinn, falls er diese Grenze übersteigt, vollumfänglich besteuert und im Falle eines Freibetrages wird nur der Teilgewinn, welcher den Freibetrag übersteigt, besteuert).

Freigrenze von CHF 5‘000.00

Erklären Sie den Begriff Massgeblichkeitsprinzip.

Die zivilrechtlichen Bilanz- und Bewertungsgrundsätze (Handelsrecht) sind grundsätzlichauch für das Steuerrecht verbindlich.Explizit in Art.58 Abs. 1 lit a DBG erwähnt.

Seinem Kunden Felix Untreu hat Hans Unschuld geraten, von dessen zwei Lohnausweisennur einen zu deklarieren. Dies blieb im Veranlagungsverfahren unentdeckt, so dass Felix Un-treu zu tief veranlagt wurde

Steuerlicher Straftatbestand:Anstiftung/Gehilfenschaft/Mitwirkung(zur Steuerhinterzie-hung)

 

Gesetzliche Grundlage:Art. 177 Abs. 1 DBG

Auch bei seiner eigenen Steuererklärung hat Hans Unschuld zwei Lohnausweise aus Ver-waltungsratsmandaten nicht deklariert in der Hoffnung, dies werde nicht gemerkt. Der Steu-erverwaltung waren aber die betreffenden Mandate aus den Vorjahren bekannt, so dassHans Unschuld im Veranlagungsverfahren aufgefordert wurde, die fehlenden Ausweisenachzuliefern

Steuerlicher Straftatbestand:Versuchte SteuerhinterziehungGesetzliche Grundlage:Art. 176 Abs. 1 DBG

Hans Unschuld beschäftigte 2014 einen ausländischen Arbeitnehmer, welcher quellenbe-steuert wurde. Die betreffende Quellensteuer zog Hans Unschuld zwar vom Bruttolohn ab, erunterliess es jedoch, den betreffenden Lohn bei der Steuerverwaltung zu deklarieren, undbehielt das Geld für sich.

Steuerlicher Straftatbestand:Veruntreuung von QuellensteuernGesetzliche Grundlage:Art. 187 Abs. 1 DBG

Da ihm sein Einkommen 2014 aus selbständiger Tätigkeit gemäss provisorischem Abschluss2014 etwas hoch erschien, erstellte Hans Unschuld einige Rechnungen einererfundenendeutschen Beratungsgesellschaft an sich selbst, womit er nach Verbuchung das Ergebnisdes definitiven und eingereichten Abschlusses deutlich reduzieren konnte.

Steuerlicher Straftatbestand:Steuerbetrug(Hinweis auf Urkundenfälschung wurde auchals korrekt bewertet)Gesetzliche Grundlage:Art. 186 Abs. 1 DBG

Die Kundin Verena Reichmuth liess sich von Hans Unschuld beraten, als ihre Mutter gestor-ben war. Verena Reichmuth wusste, dass ihre Mutter ein bisher nicht deklariertes Konto miteinem Guthaben von CHF 10 Mio. besass. Hans Unschuld riet ihr, vor der Inventaraufnahmedas Geld auf ein von ihm verwaltetes Treuhandkonto zu überweisen und mit seinen künfti-gen Honorarrechnungen zu verrechnen. Dadurch liessen sich unangenehme Steuerfolgenbei den Erben vermeiden

Steuerlicher Straftatbestand:Hilfestellung/Anstiftung zur Verheimlichung bzw. Beiseite-schaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren(falls „Hilfestellung/Anstiftung“ fehlt und der Rest korrekt ist, gibt es ebenfalls vollePunktzahl)Gesetzliche Grundlage:Art. 178 Abs. 1 DBG

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